TE Vwgh Erkenntnis 1998/6/23 98/14/0077

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Veröffentlicht am 23.06.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §303 Abs4;
BAO §311;
BAO §85;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss sowie die Hofräte Dr. Karger, Dr. Graf, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde der A GmbH in Liquidation in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Obrecht, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Lederergasse 21, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 23. März 1998, AO 670/2-6/Ma-1998, betreffend Zurückweisung des Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht gemäß § 311 BAO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht gemäß § 311 BAO (idF: Devolutionsantrag) mit der Begründung zurück, Voraussetzung für einen derartigen Antrag sei ein in den Abgabenvorschriften vorgesehenes Anbringen iSd § 85 BAO. Unter einem Anbringen sei ein solches zur Geltendmachung von Rechten zu verstehen. Mangels Einräumung eines subjektiven Rechtes auf amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs 4 BAO hinsichtlich Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 1994 und 1995 stelle das diesbezügliche Anbringen der Beschwerdeführerin kein solches iSd § 85 BAO dar. Das Finanzamt sei daher nicht verpflichtet gewesen, über dieses Anbringen zu entscheiden, weswegen der Devolutionsantrag zurückzuweisen sei.

In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht "auf fehlerfreie Handhabung des bei der amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens auszuübenden Ermessens gemäß § 303 Abs 4 BAO sowie auf denkmögliche Handhabung der genannten Gesetzesbestimmung verletzt."

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat (vgl beispielsweise das hg Erkenntnis vom 23. Jänner 1996, 95/14/0163, mwA), kommt bei der Prüfung des angefochtenen Bescheid dem Beschwerdepunkt nach § 28 Abs 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach der Anordnung des § 41 Abs 1 VwGG nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht der Beschwerdeführerin, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist.

Die Beschwerdeführerin erklärt in ihrer Beschwerde ausdrücklich, unmißverständlich und solcherart einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich, durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht "auf fehlerfreie Handhabung des bei der amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens auszuübenden Ermessens gemäß § 303 Abs 4 BAO sowie auf denkmögliche Handhabung der genannten Gesetzesbestimmung verletzt zu sein." In diesem Recht wird die Beschwerdeführerin aber durch den angefochtenen Bescheid, der über die Zurückweisung des Devolutionsantrages abspricht, jedoch keinen Abspruch über eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs 4 BAO enthält, nicht verletzt.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998140077.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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