TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/8 W225 2161110-1

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Veröffentlicht am 08.11.2019
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Entscheidungsdatum

08.11.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs5

Spruch

W225 2161110-1/12E

Gekürzte Ausfertigung des am 15.10.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. LL. M. Barbara Weiß über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA.:

Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2017, Zl. 1079693203-150935967, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes I. (Antrag auf internationalen Schutz vom 25.07.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG idgF) gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017 (in Folge: VwGVG), kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil sowohl die im Spruch genannte beschwerdeführende Partei als auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, innerhalb der zweiwöchigen Frist ab Zustellung der Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt haben. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses konnte somit unterbleiben.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung, mangelnde Asylrelevanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W225.2161110.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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