Entscheidungsdatum
08.11.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W225 2161110-1/12E
Gekürzte Ausfertigung des am 15.10.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. LL. M. Barbara Weiß über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA.:
Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2017, Zl. 1079693203-150935967, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes I. (Antrag auf internationalen Schutz vom 25.07.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG idgF) gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017 (in Folge: VwGVG), kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil sowohl die im Spruch genannte beschwerdeführende Partei als auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, innerhalb der zweiwöchigen Frist ab Zustellung der Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt haben. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses konnte somit unterbleiben.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung, mangelnde AsylrelevanzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W225.2161110.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.03.2020