TE Vwgh Erkenntnis 1998/6/23 95/08/0073

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Veröffentlicht am 23.06.1998
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Index

L92051 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Burgenland;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §56;
SHG Bgld 1975 §26 Abs1;
SHG Bgld 1975 §26 Abs2 Z3;
SHG Bgld 1975 §26 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak, Dr. Sulyok und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Böhm, über die Beschwerde der G E in W, vertreten durch Dr. Helmut Krenn, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stephansplatz 10, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 10. Dezember 1994, Zl. VIII/1-585/11-1994, betreffend Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Bewilligung zum Betrieb einer Sozialhilfeeinrichtung nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 5. Juli 1994 beantragte die Beschwerdeführerin gemäß § 26 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes (BSHG) die Erteilung der Bewilligung zum Betrieb des von ihr geführten Pflegeheimes.

Die belangte Behörde veranlaßte daraufhin am 14. November 1994 im Anschluß an eine Begehung des Heimes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Dabei gaben unter anderem der medizische Amtssachverständige und der Sachverständige für den Pflegefachdienst folgendes Gutachten ab:

"Auf Grund des Befundes handelt es sich bei vorliegender Anlage eindeutig um ein Pflegeheim, wobei die bauliche Situation in keiner Weise den Anforderungen für ein solches entspricht:

1. Keine rollstuhlgerechten Zugänge zu den Räumen.

2.

Die Einrichtungen der Sanitärräume entsprechen nicht den pflegerischen Erfordernissen.

3.

Eine Trennung der Sanitäranlagen zur Benützung für Personal, Privatbereich der Betreiberin und für die Pfleglinge ist nicht gegeben.

4.

Beim jetzigen Zustand der Pfleglinge (inkontinent und immobil) ist ein fahrbarer Badelift erforderlich.

5.

Es fehlt eine ausreichende Möglichkeit zur Lebensmittellagerung (Kühlraum).

6.

In der Küche fehlt Handwaschbecken mit Flüssigseifenspender und Einmalpapierhandtücher sowie Gemüse-, Fleisch- und Geflügelverarbeitungsplatz. Für die Anzahl der zu versorgenden Personen ist die Küche zu klein.

Warmhaltebehälter für den Transport von der Küche durch den Hof in das zweite Gebäude sind nicht vorhanden.

7.

Auch im Sanitärbereich fehlen Flüssigseifenspender und Einmalhandtücher.

8.

Für ärztliche Soforthilfe und ärztliche Untersuchungen ist kein Raum vorhanden.

9.

Ein Dienstzimmer, wo sämtliche Pflegebehelfe, Medikamente, Verbandsmaterial und ausreichende Dokumentationen über pflegerische und ärztliche Maßnahmen aufliegen sollen, fehlt.

10.

Ein Teil der Räumlichkeiten, in denen Pfleglinge untergebracht sind, ist über den Hof erreichbar, Rufanlage fehlt.

Aus pflegerischer und ärztlicher Sicht sind folgende gravierende Mißstände gegeben:

1.

Die fachliche Leitung muß einem diplomierten Fachpersonal obliegen, dieses ist nicht vorhanden.

2.

Pflegehelfer sind ebenfalls nicht vorhanden, wobei solche rund um die Uhr anwesend sein müssen.

3.

Eine ärztliche Dokumentation über Einangsuntersuchung, wöchentliche Visitationen und Therapieanordnungen fehlen.

4. Eine Pflegedokumentation ist nicht vorhanden.

In Anbetracht der mangelhaften baulichen Strukturen, des fehlenden Fachpersonals und der unzureichenden hygienischen Verhältnisse (Küche, Trennung der Sanitäranlagen, Exkrementenentsorgung und Reinigungsvorrichtungen der dazugehörenden Pflegeutensilien, Wäschegebarung) ist eine Aufrechterhaltung des Betriebes als Pflegeheim in der jetzigen Form nicht vertretbar. Die notwendigen baulichen, personellen und sonstigen Veränderungen sind derart einschneidend, daß eine umfassende, ordnungsgemäße und zeitgerechte Betreuung der Pfleglinge gleichzeitig mit den zu setzenden Maßnahmen nicht möglich ist, zumal auch die Restfähigkeiten der Pfleglinge erhalten und gefördert werden sollen.

Daraus ergibt sich, daß seitens der medizinischen Amtssachverständigen und der Sachverständigen für den Pflegefachdienst einer Bewilligung der Einrichtung im gegenwärtigen Zustand nicht zugestimmt werden kann."

Die Beschwerdeführerin nahm das Verhandlungsergebnis zur Kenntnis und erklärte, so rasch wie möglich alle Maßnahmen setzen zu wollen, die einen Weiterbetrieb der Einrichtung ermöglichten.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin unter Berufung auf § 26 BSHG keine Folge gegeben. In der Begründung wurde nach Wiedergabe des § 26 Abs. 1 und 2 leg. cit. die Verhandlungsschrift vom

16. (richtig: 14.) November 1994 zum Bestandteil des Bescheides erklärt. Aus den im Rahmen dieser Verhandlung abgegebenen Gutachten der medizinischen Amtssachverständigen und der Sachverständigen für den Pflegefachdienst ergebe sich, daß eine Aufrechterhaltung des Betriebes als Pflegeheim in der jetzigen Form nicht vertretbar sei. Seitens der Amtssachverständigen könne einer Bewilligung der Einrichtung im gegenwärtigen Zustand nicht zugestimmt werden. Aufgrund dieser Gutachten, die in freier Beweiswürdigung der Entscheidung der belangten Behörde zugrundegelegt würden, ergebe sich, daß in der gegenständlichen Einrichtung weder die sachlichen noch die personellen Voraussetzungen für den einer zeitgemäßen, fachgerechten Sozialhilfe entsprechenden Betrieb sichergestellt seien. Die für eine Bewilligung gemäß § 26 BSHG notwendigen Voraussetzungen seien in keiner Weise erfüllt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 26 Abs. 1 (in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 62/1996) und Abs. 2 (in der Fassung LGBl. Nr. 7/1975)

BSHG lauten:

"(1) Heime, die zur Gänze oder überwiegend der Erfüllung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben dienen, bedürfen unbeschadet der nach anderen Vorschriften zu erwirkenden behördlichen Bewilligungen zu ihrem Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung, sofern es sich nicht um Heime handelt, die vom Land selbst betrieben werden. Der Betrieb von Krankenanstalten und Einrichtungen der Sozialversicherungsträger wird hiedurch nicht berührt.

(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

1.

Bedarf gegeben ist;

2.

das Eigentumsrecht oder sonstige Rechte zur Benützung der für das Heim in Betracht kommenden Anlage vom Bewerber nachgewiesen sind;

3.

die sachlichen und personellen Voraussetzungen für einen einer zeitgemäßen, fachgerechten Sozialhilfe entsprechenden Betrieb sichergestellt sind."

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der Bewilligung zum Betrieb des von ihr geführten Pflegeheimes keine Folge gegeben, da die sachlichen und personellen Voraussetzungen für einen einer zeitgemäßen, fachgerechten Sozialhilfe entsprechenden Betrieb nicht sichergestellt seien (vgl. § 26 Abs. 2 Z. 3 BSHG). Die Beurteilung der Frage, ob die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, bedarf des Beweises durch Sachverständige. Die belangte Behörde hat diesbezüglich Befund und Gutachten verschiedener Sachverständiger eingeholt. Danach waren die sachlichen und personellen Voraussetzungen für einen einer zeitgemäßen, fachgerechten Sozialhilfe entsprechenden Betrieb aufgrund einer Reihe von im einzelnen angeführten Mängeln (zur Zeit der Antragstellung) nicht sichergestellt.

Mit der in der Beschwerde aufgestellten Behauptung, daß einige Mängel in der Zwischenzeit beseitigt worden sind, kann die Feststellung der belangten Behörde, daß das Heim der Beschwerdeführerin nicht den Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 Z. 3 BSHG entsprach, allerdings nicht entkräftet werden. Dies gilt auch für das Vorbringen, daß verschiedene vorgeschriebene Maßnahmen, durch eine (vorgesehene) Umgestaltung des Heimes "illusorisch" würden.

Soweit die Beschwerdeführerin einzelne Feststellungen der Amtssachverständigen bekämpft, ist sie darauf zu verweisen, daß selbst dann, wenn im Heim ein fahrbarer Badelift und ein fahrbarer Duschsessel sowie im Falle einer Gefahr von außen zu öffnende WC-Türen zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorhanden gewesen wären, aufgrund der übrigen bestehenden Mängel die Feststellung der belangten Behörde nicht als rechtswidrig erkannt werden könnte.

Wenn in der Beschwerde die Auffassung vertreten wird, die belangte Behörde hätte der Beschwerdeführerin die behördliche Bewilligung zur Führung ihres Heimes unter Auferlegung von Bedingungen und Auflagen erteilen müssen, ist sie darauf zu verweisen, daß Voraussetzungen, deren Vorliegen vom Gesetz verpflichtend vorgeschrieben wird, nicht Gegenstand einer Bescheidauflage sein können (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 26. März 1980, VwSlg. 10.078/A).

Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich die vorliegende Beschwerde somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995080073.X00

Im RIS seit

13.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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