TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/10 L518 2225317-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.12.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

10.12.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
FPG §76 Abs2 Z2
FPG §76 Abs2a
FPG §76 Abs3 Z1
FPG §76 Abs6
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs3

Spruch

L518 2225317-1/17E

schriftliche ausfertigung des am 18.11.2019 mündlich verkündeten erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.11.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.11.2019 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 und Abs. 6 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF iVm. § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 2a FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Der maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund des Ergebnisses der Beschwerdeverhandlung fest und deckt sich im Wesentlichen mit den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste im November 2015 spätestens in Österreich illegal ein und brachte am 17.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Dieser wurde mit Bescheid es BFA vom 6.6.2017 abgewiesen, die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Eine Rückkehrentscheidung wurde erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen wurde gewährt.

Eine gegen die abweisliche erstinstanzliche Entscheidung eingebrachte Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen und die Frist für die freiwillige Ausreise endete am 29.10.2019.

Der Ausreiseverpflichtung kam der BF nicht nach.

Zudem war festzustellen, dass der BF weder über eine Meldeadresse verfügt, noch familiär, sozial, beruflich oder wirtschaftlich im Bundesgebiet verbunden ist.

Am 5.11.2019 wurde ein Festnahmeauftrag erlassen und wurde der BF aufgrund einer Einreiseverweigerung Deutschlands durch Beamte der österreichischen Polizei übernommen und in das PAZ Salzburg verbracht. Zudem verfügt der BF über € 370,--. Der BF ist gesund und verfügt über keine nennenswerten sozialen Anbindungen.

Bezüglich eines gelinderten Mittels, etwa einer etwaigen Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung, konnte zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht das Auslangen gefunden werden. Dies deshalb, weil die VP wie bereits erwähnt nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügte und auch über keinerlei Unterkunft, sozialer, beruflicher, familiärer oder sonstige Bindungen verfügte.

Auch die vom BF angegebenen freundschaftliche Beziehung zu einem in Graz lebenden Bekannten bzw. dass dieser einen Freund in Innsbruck besuchen möchte, vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere war in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass seitens den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wiederholt Nachschau gehalten wurde an der Meldeadresse, wobei der BF nie angetroffen wurde.

Zudem gab ein Mitbewohner anlässlich einer am 3.11.2019 erfolgten Nachschau an, dass der BF diesem gesagt hat, dass er einen negativen Bescheid bekommen hat und er weg müsse. Dass er wegen einer rechtsfreundlichen Vertretung nach Innsbruck wollte, vermag nicht zu überzeugen, gibt es doch in Graz und Umgebung ebenso in Asylverfahren versierte Rechtsvertreter.

Nicht plausibel erweisen sich auch die Angaben des Beschwerdeführers, wenn dieser angibt, nicht gewusst zu haben, dass das von ihm in Anspruch genommene Busunternehmen nach Deutschland fährt (München), wird doch diese Haltestelle auch auf dem Ticket ausgewiesen.

Darüber hinaus ist in absehbarer Zeit die Effektuierung der Rückkehrentscheidung geplant und nach derzeitigem Ermessen tatsächlich möglich.

II. und III.

Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:

"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:

"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.

Die Kostenentscheidung betreffend Aufwandersatz zugunsten der belangten Behörde als obsiegende Partei und Abweisung des Antrages der unterlegenen beschwerdeführenden Partei beruht auf § 35 VwGVG und der VwG-AufwErsV.

Zu B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Gekürzte Ausfertigung:

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 29.04.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da sowohl die beschwerdeführende Partei, als auch die belangte Behörde nach Belehrung über die Folgen des Verzichts gem. § 25a Abs. 1a VwGG und § 82 Abs. 3b VfGG ausdrücklich auf eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet haben.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung, Kostenersatz, Schubhaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L518.2225317.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten