TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/11 L524 2218702-1

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Veröffentlicht am 11.12.2019
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Entscheidungsdatum

11.12.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
VwGVG §29 Abs5

Spruch

L524 2151613-1/9E

L524 2151615-1/7E

L524 2151610-1/7E

L524 2218702-1/7E

Gekürzte Ausfertigung des am 13.11.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerden von (1.) XXXX , geb. XXXX , StA Irak, (2.) XXXX , geb. XXXX , StA Irak, (3.) mj. XXXX , geb. XXXX , StA Irak, (4.) mj. XXXX , geb. XXXX , StA Irak, alle vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen Spruchpunkte I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom (1.) bis (3.) 21.02.2017 und (4.) 26.04.2019, (1.) Zl. 1048993701-140320817, (2.) Zl. 1087588708-151365581, (3.) Zl. 1128128809-161193290 und (4.) Zl. 1219893308-190160985, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 13.11.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die Beschwerdeführer am 13.11.2019 ausdrücklich verzichtet wurde und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L524.2218702.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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