Entscheidungsdatum
20.12.2019Norm
BEinstG §14Spruch
G309 2215941-1/10E
Gekürzte Ausfertigung des am 28.11.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden sowie der Richterin Mag. Beatrix LEHNER und den fachkundigen Laienrichter Herbert WINTERLEITNER als Beisitzer, über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch FROTZ-RIEDL, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Bescheid des
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 15.1.2019,
OB: XXXX, zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
II. Herr XXXX ist auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert (vH) ab XXXX.08.2018 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zuzuzählen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 28.11.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da
X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung, Grad der BehinderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G309.2215941.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.03.2020