TE Vwgh Erkenntnis 1998/6/24 98/04/0035

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.06.1998
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §77;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Urban, über die Beschwerde des E U und des F J, beide in L, beide vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt, in gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 13. Jänner 1998, Zl. WST1-BA-9754, betreffend Verfahren gemäß § 77 GewO 1994 (mitbeteiligte Partei: C-Aktiengesellschaft in N, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 13. Jänner 1998 wurde der mitbeteiligten Partei im Instanzenzug gemäß § 77 Abs. 1 in Verbindung mit § 359 Abs. 1 GewO 1994 und gemäß § 93 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 2 Z. 2 ASchG die gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines näher beschriebenen Verkaufslokales samt Nebeneinrichtungen unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Im Rahmen der in der Begründung dieses Bescheides gegebenen Darstellung des Verfahrensganges wird auch das vom Landeshauptmann eingeholte ergänzende medizinische Gutachten wiedergegeben, in dem u. a. ausgeführt wird, auf der Basis der insgesamt erhobenen technischen Befunde ergäben sich, ausgehend von den im erstinstanzlichen Bescheid festgelegten Betriebszeiten, aus umwelthygienischer Sicht keine Anhaltspunkte, auf Grund derer angenommen werden könnte, daß bei den Nachbarn bei Einhaltung aller in diesem Zusammenhang aus lärmtechnischer Sicht vorgeschriebenen Auflagen und bei einer Beschränkung der Parkplatz-Umschlagshäufigkeit auf zwei Wechsel pro Stunde sowie bei Verzicht auf eine Anlieferung der Molkereiprodukte, sonstiger Produkte und des Frischdienstes ab 22.00 Uhr erhebliche Belästigungen mit Störungen des Wohlbefindens und in der Folge Gesundheitsgefährdungen bzw. Gesundheitsschädigungen, bedingt durch die aus dem gegenständlichen Geschäftsbetrieb und aus dem damit zusammenhängenden Kfz-Verkehr resultierenden Schallimmissionen in Verbindung mit den aus der Vorbelastung resultierenden Schallimmissionen, zu erwarten seien. Bezugspunkt für diese Beurteilung sei ein gesunder, normal empfindender Erwachsener bzw. ein gesundes, normal empfindendes Kind ohne besondere Überempfindlichkeit. Zu den von den Beschwerdeführern geltend gemachten Lichtimmissionen führte dieser Sachverständige nach den Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, in dem von der Erstbehörde eingeholten lichttechnischen Gutachten sei zusammenfassend festgehalten, daß der von der lichttechnischen Gesellschaft angegebene Grenzwert von einer Erhöhung um 3 Lux (für den Zeitraum zwischen 6.00 und 22.00 Uhr) der Vertikal-Beleuchtungsstärke durch an- und abfahrende Lkw um 15 Lux überschritten und durch an- und abfahrende Pkw um 9 Lux überschritten werde, andererseits jedoch sämtliche Anwesen im Bereich öffentlicher Straßen im Ortsgebiet mit ähnlichen Beleuchtungsstärken durch vorbeifahrende Autos und in Bereichen außerhalb des Ortsgebietes Anrainer bis zu zehnfach höheren Werten für die Beleuchtungsstärken belastet werden könnten. In einem anderen lichttechnischen Gutachten sei ausgeführt worden, daß Aufhellungen durch kurzzeitig stark nickende Fahrzeugbewegungen beim Ausfahren, z. B. durch Beschleunigungen und Bremsen oder durch Streulicht, nicht ausgeschlossen werden könnten. Zu den in diesen beiden Gutachten dargelegten Grenzwertüberschreitungen durch Autoscheinwerfer sei festzuhalten, daß Lichtintensitätserhöhungen bzw. plötzliche Änderungen der Leuchtdichte mit Auftreten von Blendphänomenen nur dann zu erwarten wären, wenn sich Personen in dunklen Räumlichkeiten aufhielten und direkt in die Lichtquelle der Autoscheinwerfer blickten. In der Regel könne jedoch davon ausgegangen werden, daß Personen nach erfolgtem Einbruch der Dunkelheit sich in mit elektrischem Licht beleuchteten Räumlichkeiten aufhielten, dort beliebige Tätigkeiten verrichteten bzw. Ruhe und Erholung suchten und in solchen Situationen nicht mit einer relevanten Zunahme der Beleuchtungsstärke und mit dem Auftreten von Leuchtdichtesprüngen bzw. erhöhten Leuchtdichteunterschieden mit daraus resultierenden Blendungsphänomenen zu rechnen sein werde. So hätten auch in der medizinisch-wissenschaftlichen Literatur keine Angaben über Störungen des Wohlbefindens bzw. der Gesundheit und in der Folge eine Gefährdung bzw. Schädigung der Gesundheit von Anrainern gefunden werden können, welche in einem Kausalzusammenhang mit Lichtimmissionen, bedingt durch einen Betrieb, der dem gegenständlichen ähnlich oder größer sei und mit ähnlichen Standortverhältnissen in bezug auf nächstgelegene Anrainer, gebracht werden könnten. Dies dürfte auch ein Grund dafür sein, daß bisher keine verbindlichen medizinischen Beurteilungsrichtlinien bekannt geworden seien, welche eine Beurteilung der Störwirkung und möglicher daraus resultierender Belästigungswirkungen oder Gesundheitsstörungen regelten. Es ergebe sich daher kein Hinweis, auf Grund dessen angenommen werden könnte, daß bei den Nachbarn erhebliche Belästigungen mit Störungen des Wohlbefindens und in der Folge Krankheitszustände, bedingt durch die aus dem gegenständlichen Betrieb verursachten Lichtimmissionen, zu erwarten seien, wenn als Maßstab ein gesunder, normal empfindender Erwachsener bzw. ein gesundes, normal empfindendes Kind ohne besondere Überempfindlichkeit herangezogen werde. Auf der Grundlage dieser Sachverständigengutachten gelangte der Landeshauptmann in rechtlicher Hinsicht zu dem Ergebnis, es werde für die Nachbarn durch die Lärmimmissionen der angeführten Art und Intensität bei einem zweifachen Wechsel der Parkplatz-Umschlagshäufigkeit weder zu einer Gefährdung noch zu einer Beeinträchtigung der Gesundheit der Beschwerdeführer noch zu unzumutbaren Belästigungen kommen. Für den Fall einer Steigerung der Umschlagshäufigkeit sei unter der Voraussetzung auftretender Beeinträchtigungen in der Nachbarschaft auf § 79 GewO 1994 verwiesen. Zum Vorbringen befürchteter Fahrbewegungen nach 22.00 Uhr werde auf die Betriebsbeschreibung verwiesen und bemerkt, daß diese rechtlichen Auflagen gleichwertig und vom Genehmigungsinhaber wie eine Auflage einzuhalten sei. Die Tullner Lärmverordnung sei im gegenständlichen Gewerbeverfahren nicht anzuwenden, da in diesem allenfalls subjektiv öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn auf Grund der örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachten sich die Beschwerdeführer nach ihrem gesamten Vorbringen in den aus der Gewerbeordnung resultierenden Nachbarrechten verletzt. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes bringen sie vor, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien die von der zu genehmigenden Anlage ausgehenden Emissionen immer unter Zugrundelegung jener Situation zu beurteilen, in der diese Emissionen für die Nachbarn am ungünstigsten (= belastendsten) seien, wobei von der Behörde in der Zukunft möglicherweise zu erwartende Betriebszustände anhand des Projektes festzustellen und sodann im Wege der Berechnung und Schätzung die damit verbundenen Emissionen zu ermitteln seien. Im vorliegenden Fall seien die Sachverständigen von einem zweifachen Fahrzeugwechsel pro Stunde und pro Parkplatz ausgegangen. Ein Fahrzeugwechsel in dieser Häufigkeit sei aber nicht Bestandteil der Projektbeschreibung geworden. Es sei daher nicht auszuschließen, daß in Hinkunft bei entsprechend ökonomischem Erfolg der mitbeteiligten Partei es zu einem häufigeren Parkplatzwechsel und damit zu höheren Lärmimmissionen bei den Nachbarn kommen könne. Mit dieser Möglichkeit habe sich die belangte Behörde nicht inhaltlich auseinandergesetzt, sondern die Beschwerdeführer auf die Regelung des § 79 GewO 1994 verwiesen. Dies sei rechtswidrig, weil voraussehbare Belastungen durch die Betriebsanlage im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu beurteilen seien. Das von der mitbeteiligten Partei als Bestandteil des Projektes vorgelegte Gutachten über die Umgebungsgeräuschsituation und die zu erwartenden Betriebslärmemissionen spreche von einem Parkplatzwechsel pro Stunde, während der von der belangten Behörde beigezogene lärmtechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten sowohl diese Variante wie auch jene eines zweifachen Wechsels pro Stunde berücksichtigt habe. Letzteres habe der amtsärztliche Sachverständige seinem Gutachten zugrunde gelegt. All dies mache deutlich, daß die Umschlagshäufigkeit letztlich völlig willkürlich festgelegt worden sei und diesbezüglich nur von Spekulationen gesprochen werden könne. Mit seiner Argumentation zu den Lichtemissionen und dem Hinweis, daß diese nur dann ein Blendphänomen erwarten ließen, wenn sich Personen in dunklen Räumen aufhielten und direkt in die Lichtquelle der Autoscheinwerfer blickten, überwälze der medizinische Amtssachverständige die Notwendigkeit, sich vor solchen Immissionen zu schützen, auf die Nachbarn. Es sei aber nicht deren Sache, sich vor grenzwertüberschreitenden Leuchtdichtesprüngen durch Vorziehen von Rollos oder Vorhängen oder durch Einschalten elektrischer Beleuchtung zu schützen. Das Problem plötzlich auftretenden Lichteinfalls könne möglicherweise klein erscheinen bzw. in der medizinischen Literatur noch nicht intensiv erforscht sein, es gehe jedoch auch hier um die prinzipielle Frage, daß es nicht Sache der Nachbarn sei, sich durch aktives Handeln vor Belästigungen zu schützen. Mangelhaft sei das Ermittlungsverfahren auch hinsichtlich der Ist-Situation betreffend Lärm geblieben. Die Beschwerdeführer hätten im Zuge des Verfahrens mehrmals darauf hingewiesen, daß auf Grund der Tullner Lärmverordnung gerade am Wochenende in jenem Gebiet, in dem die gegenständliche Betriebsanlage errichtet werden solle, ein relativ niedrigerer Geräuschpegel herrsche, mit anderen Worten, daß der insbesondere an langen Einkaufssamstagen von dem verfahrensgegenständlichen Supermarkt (Parkplatz) ausgehende Verkehrslärm an Samstagen besonders ins Gewicht falle. Diesem Einwand sei im Zuge des Verfahrens nicht begegnet bzw. entsprochen worden. Der Hinweis, die Tullner Lärmverordnung wäre im Gewerbeverfahren nicht anzuwenden, gehe in diesem Zusammenhang ins Leere. Schließlich sei das Verfahren dadurch mangelhaft geblieben, daß der von der belangten Behörde beigezogene medizinische Amtssachverständige in seinem Gutachten durchgehend die Frage der Belästigung mit der Frage der Gesundheitsgefährdung vermengt bzw. diese in unzulässiger Weise verknüpft habe. Zu den einzelnen Emissionsarten werde immer gefolgert, daß erhebliche Belästigungen und infolge dieser Belästigungen Krankheitszustände nicht zu erwarten wären. Letztlich reduziere sich das Gutachten eben darauf, daß keine Krankheitszustände zu erwarten seien. Die belangte Behörde führe im angefochtenen Bescheid aus, die Abgrenzung der beiden Begriffe Gefährdung und Gesundheit einerseits und Belästigung andererseits sei eine Rechtsfrage, weshalb die von den Beschwerdeführern im Zuge des Berufungsverfahrens angeregte nochmalige Beauftragung des medizinischen Sachverständigen nicht notwendig wäre. Dies scheine insoweit verfehlt, als die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nunmehr eine Differenzierung zwischen Gesundheitsgefährdung einerseits und Belästigung andererseits vornehme, diese jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise durch die Verfahrensergebnisse gedeckt sei, fehle sie doch in eben jenem medizinischen Gutachten, auf welche sich die Bescheidbegründung stütze.

Diesem zuletzt erstatteten Vorbringen vermag der Verwaltungsgerichtshof schon deshalb nicht zu folgen, weil nach seinem Verständnis die Diktion des medizinischen Amtssachverständigen im Sinne einer stufenweisen Beurteilung dahin zu verstehen ist, daß es nicht einmal zu Belästigungen und Störungen des Wohlbefindens komme, sodaß eine Gesundheitsgefährdung selbst als Folge einer fortdauernden Belästigung nicht in Betracht komme.

Auch mit dem Vorbringen, die belangte Behörde habe es im Rahmen ihres Ermittlungsverfahrens unterlassen, auf die als Folge der Tullner Lärmverordnung auftretende besondere Umgebungsgeräuschsituation an Samstagen Bedacht zu nehmen, vermögen die Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun. Gegenstand dieser Lärmverordnung ist das Verbot der Verwendung lärmerzeugender Maschinen wie Rasenmäher, Motorspritzpumpen, Kreissägen und ähnlicher Geräte in Wohngebieten u. a. an Samstagen nach 15.00 Uhr. Wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend hervorhebt, wurden die der Beurteilung des lärmtechnischen Sachverständigen zugrunde liegenden Messungen am 16. Jänner 1996 in der Zeit von 6.00 bis 19.30 Uhr durchgeführt, sodaß schon auf Grund der Jahreszeit nicht angenommen werden kann, daß die damals erhobenen Werte der Umgebungslärmsituation durch Geräusche bestimmt wurde, die den Gegenstand der Tullner Lärmverordnung bilden.

Zur Frage der Umschlaghäufigkeit der Stellplätze auf dem Parkplatz wird in der einen Bestandteil der Projektsunterlagen bildenden technischen Beschreibung unter Punkt 1.15 ausgeführt:

"Mit einer Vollauslastung des Parkplatzes wird nur am Freitag und Samstag gerechnet, mit einem halbstündlichen Wechsel." Dazu nahm der von der Erstbehörde beigezogene lärmtechnische Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung vom 22. Mai 1997 wie folgt Stellung:

"Zu dem im Projekt angegebenen zweifachen Parkplatzwechsel pro Stunde an Freitagen und Samstagen kann festgestellt werden, daß diese Ergebnisse gut mit den Zählergebnissen an Parkplätzen von Einkaufsmärkten der Bayerischen Parkplatzlärmstudie übereinstimmen."

Aus diesen Ausführungen ergibt sich zweifelsfrei, daß es sich bei der Festlegung eines zweifachen Parkplatzwechsels durch diesen Sachverständigen keineswegs, wie die Beschwerdeführer meinen, um eine bloße Spekulation und willkürliche Festlegung handelt. Diese Ausführungen sind vielmehr dahin zu verstehen, daß der Sachverständige auf Grund seines Sachverstandes und gestützt auf eine empirische Erhebung zu dem Ergebnis kam, daß bei Vollauslastung des den Verfahrensgegenstand bildenden Betriebes und damit in der für die Nachbarn am belastendsten Betriebssituation mit einem zweifachen Parkplatzwechsel pro Stunde zu rechnen ist. Diesem dem Verwaltungsgerichtshof durchaus nicht als unschlüssig erkennbaren Gutachten sind die Beschwerdeführer in fachlich qualifizierter Art nicht entgegengetreten. Es bildet daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, wenn die belangte Behörde dieses und das darauf aufbauende Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt hat.

Ähnlich verhält es sich mit den von den Beschwerdeführern relevierten Lichtimmissionen. Es trifft zwar zu, daß der medizinische Amtssachverständige in seinen Ausführungen über die Wahrscheinlichkeit von Blendphänomenen darauf hinwies, daß sich erfahrungsgemäß Personen nach Einbruch der Dunkelheit in Räumlichkeiten aufhalten, die mit elektrischem Licht beleuchtet sind. Sein fachlicher Schluß, durch die von der Betriebsanlage ausgehenden Lichtimmissionen seien bei den Nachbarn keine erheblichen Belästigungen zu erwarten, wird aber nicht auf diese Erwartung gestützt, sondern vor allem auf den Umstand, daß in der medizinisch-wissenschaftlichen Literatur Angaben über Störungen des Wohlbefindens oder gar der Gesundheit als Folge von Lichteinwirkungen von der Intensität wie im vorliegenden Fall nicht zu finden seien. Auch diesem dem Verwaltungsgerichtshof ebenfalls nicht als unschlüssig erscheinenden Gutachten sind die Beschwerdeführer nicht in fachlich qualifizierter Weise entgegengetreten.

Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998040035.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten