TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/23 W151 2165616-1

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Veröffentlicht am 23.01.2020
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Entscheidungsdatum

23.01.2020

Norm

AuslBG §15
AuslBG §3 Abs8
AuslBG §32a
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W151 2165616-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Sandra HUBER und den fachkundigen Laienrichter Anton LIEDLBAUER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Kroatien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 09.05.2017, XXXX , betreffend Nichtausstellung einer Bestätigung nach § 3 Abs. 8 AuslBG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben. Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Bestätigung gemäß § 3 Abs 8 AuslBG auszustellen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 15.12.2016 beim Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße 110, 1200 Wien (in Folge: AMS) einen auf § 3 Abs. 8 AuslBG gestützten Antrag auf Freizügigkeitsbestätigung für kroatische Staatsangehörige. Dem Antrag beigelegt war:

-

ein Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes vom 10.11.2014,

-

eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen und Schweizer Bürger/-innen gemäß Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz vom Amt der Wiener Landesregierung (MA 35) vom 24.06.2015;

-

ein bis 12.09.1992 gültiger Befreiungsschein gemäß § 15 Abs. 1 Z4 AuslBG (BGBl. Nr. 218/1975) vom 13.09.1989;

-

sowie ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister von 23.12.2013, wonach der Beschwerdeführer an der Adresse XXXX seit 23.12.2013 hauptgemeldet war.

2. Nach Urgenz vom 06.02.2017 brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.03.2017 eine Stellungnahme mit antragsidentem Vorbringen ein.

3. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 09.05.2017 wies die belangte Behörde den Antrag mit der Begründung ab, es lägen keine Unterlagen vor, aus denen sich eine Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG ableiten ließe.

4. Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht brachte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er insbesondere aufgrund seines langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich, seiner hervorragenden Deutschkenntnisse und seiner fortgeschrittenen Integration die Voraussetzungen des § 32a Abs. 2 AuslBG erfülle und damit Anspruch auf Ausstellung einer Freizügigkeitsbestätigung habe. Schon die Antragsbegründung habe erkennen lassen, dass sich der Beschwerdeführer vor allem auf § 32a AuslBG stütze bzw. eine sog. Freizügigkeitsbestätigung begehre. Die Behörde hätte Unklarheiten über die vom Beschwerdeführer angewendeten Bestimmungen mittels Parteiengehör aufklären müssen. Der Beschwerdeführer beantrage, dem Antrag stattzugeben in eventu eine Bestätigung nach § 3 Abs. 8 AuslBG auszustellen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückzuverweisen, jedenfalls die beantragten Beweise zu erheben und eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.

5. Einlangend am 27.07.2017 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Entscheidung vorgelegt.

6. Mit Erkenntnis vom 17.10.2018, GZ XXXX wies das BVwG die Beschwerde ab, und führte aus, der Beschwerdeführer habe kein Niederlassungsrecht gemäß § 8 Abs 1 Z 1-11 NAG nachgewiesen. § 15 Abs 1 Z 1 AuslBG stelle jedoch ausdrücklich auf eine zweijährige Niederlassung ab. Das Vorliegen eines Niederlassungsrechts des Beschwerdeführers sei jedoch weder vorgebracht, noch nachgewiesen worden, und sei auch aufgrund der Aktenlage nicht zu erkennen.

7. Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Verletzung von Verfahrensvorschriften.

8. Mit Erkenntnis des VwGH vom 25.09.2019, Ra 2018/09/2011-12 wurde das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend führte der VwGH aus, das BVwG übersehe, dass der Revisionswerber als Unionsbürger sein Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate unmittelbar aus Art. 7 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 (Freizügigkeits- bzw. Unionsbürgerrichtlinie) ableite. Das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht ergebe sich Kraft unmittelbar anwendbaren Unionsrechts. Dementsprechend ordne § 32a Abs 2 Z 2 AuslBG an, dass die Voraussetzungen des § 15 AuslBG bloß sinngemäß zu erfüllen seien. Auf das Vorliegen eines in § 8 Abs. 1 Z 1 bis 11 NAG aufgezählten Aufenthaltstitels komme es in diesem Fall nicht an.

Im Hinblick auf die dem Revisionswerber ausgestellte Anmeldebescheinigung hätte das Verwaltungsgericht daher das Vorliegen der Voraussetzungen zur Ausstellung der beantragten Bestätigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz - im Rahmen einer mündlichen Verhandlung - zu prüfen gehabt.

9. Am 22.11.2019 führte das BVwG am 22.11.2019 in Anwesenheit des Beschwerdeführers, jedoch nicht der belangten Behörde, eine mündliche Verhandlung durch und nahm Einsicht in den Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers mit Stichtag 20.11.2019.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist ein am XXXX geborener kroatischer Staatsangehöriger und stellte am 15.12.2016 beim Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße 110 einen Antrag auf Ausstellung einer Freizügigkeitsbestätigung.

Dem Beschwerdeführer kommt ein unionsrechtliches Aufenthalts- und Niederlassungsrecht zu. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Anmeldebescheinigung vom 24.06.2015 und ist jedenfalls seit zwei Jahren im Bundesgebiet zum Hauptwohnsitz gemeldet und hält sich durchgehend in Österreich auf.

Der Beschwerdeführer ist fortgeschritten integriert. Er war von 18.12.2014 bis 31.10.2015 geringfügig in Österreich beschäftigt. Er spricht Deutsch auf muttersprachlichem Niveau.

Der Beschwerdeführer ist sozial und familiär in Österreich verankert. Seine Mutter, eine Schwester, zwei Brüder sowie seine zwei Töchter leben in Österreich.

Der Beschwerdeführer erfüllt sinngemäß die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Z 1 AuslBG. Er hat gemäß § 32a Abs. 2 Z 2 AuslBG unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt.

2. Beweiswürdigung:

Die kroatische Staatsangehörigkeit sowie das Geburtsdatum steht aufgrund der Aktenklage als unstrittig fest.

Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich und seiner Integration, ergeben sich aus den vorgelegten unbedenklichen Urkunden, insbesondere der Anmeldebescheinigung vom 24.06.2015, der amtswegigen Einsicht in das Zentrale Melderegister und in den Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers mit Stichtag 20.11.2019, sowie den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 22.11.2019. Der Beschwerdeführer machte hierbei glaubhafte Angaben zu seiner Aufenthaltsdauer und seinen Familienangehörigen in Österreich. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnte sich das erkennende Gericht ferner davon überzeugen, dass der Beschwerdeführer über der autochthonen Bevölkerung vergleichbare Deutschkenntnisse verfügt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 20g Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen

Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des

Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das

Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die im vorliegenden Fall anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen des AuslBG in der geltenden Fassung lauten:

§ 1

"Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Beschäftigung von Ausländern (§ 2) im Bundesgebiet.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden auf

a) bis j) ...

l) Ausländer, die aufgrund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen;

m) ..."

§ 3

"Voraussetzungen für die Beschäftigung von Ausländern

§ 3 (1) bis (7) ...

(8) Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat Ausländern, die gemäß § 1 Abs. 2 oder aufgrund einer Verordnung gemäß § 1 Abs. 4 vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind, auf deren Antrag eine Bestätigung darüber auszustellen.

(9) bis (10) ..."

§ 15:

"Niedergelassene Ausländer

§ 15. (1) Ausländern, die im Besitz einer "Niederlassungsbewilligung" oder einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" sind, wird im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens zur Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" unbeschränkter Arbeitsmarktzugang eingeräumt (§ 17), wenn sie

1. seit zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen und fortgeschritten integriert sind oder

2. im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis oder eines gültigen Befreiungsscheines sind oder

3. Ehegatte, eingetragener Partner oder minderjähriges lediges Kind (einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines Ausländers gemäß Z 1 oder 2 und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen sind.

(2) Als fortgeschritten integriert im Sinne des Abs. 1 Z 1 gelten Personen, die bereits erlaubt im Bundesgebiet beschäftigt waren oder deren Zulassung zu einer Beschäftigung im Hinblick auf ihre besondere soziale und familiäre Verankerung in Österreich geboten ist. Dazu gehören insbesondere nachgezogene Familienangehörige, die das Modul I der Integrationsvereinbarung erfüllt haben. Bei Opfern familiärer Gewalt kann vom Erfordernis einer zweijährigen rechtmäßigen Niederlassung abgesehen werden, wenn die Aufnahme einer Beschäftigung zur Sicherung einer selbständigen Lebensführung geboten ist."

§ 32:

"Übergangsbestimmungen

§ 32. (1) ...

(11) Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2013 ausgestellte Arbeitserlaubnisse und Befreiungsscheine bleiben bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Geltungsdauer gültig.

(12) ..."

§ 32a:

"Übergangsbestimmungen zur EU-Erweiterung

§ 32a. (1) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am 1. Jänner 2007 aufgrund des Vertrages über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (Beitrittsvertrag von Luxemburg), Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 157 vom 21. Juni 2005, Seite 11, der Europäischen Union beigetreten sind, genießen keine Arbeitnehmerfreizügigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. l, es sei denn, sie sind Angehörige eines gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen eines anderen EWR-Mitgliedstaates gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 NAG.

(2) EU-Bürger gemäß Abs. 1 haben unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn sie

1. am Tag des Beitritts oder nach dem Beitritt rechtmäßig im Bundesgebiet beschäftigt sind und ununterbrochen mindestens zwölf Monate zum Arbeitsmarkt zugelassen waren oder

2. die Voraussetzungen des § 15 sinngemäß erfüllen oder

3. seit fünf Jahren im Bundesgebiet dauernd niedergelassen sind und über ein regelmäßiges Einkommen aus erlaubter Erwerbstätigkeit verfügen.

(3) ...

(4) Das Recht auf unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt gemäß Abs. 2 und 3 ist von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu bestätigen. Die Bestätigung ist vor Beginn der Beschäftigung einzuholen. Der Arbeitgeber hat eine Ausfertigung der Bestätigung im Betrieb zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Die Bestätigung erlischt bei Ausreise aus dem Bundesgebiet aus einem nicht nur vorübergehenden Grunde.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

(6) bis (10) ...

(11) Aufgrund des Vertrages über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union, ABL. Nr. L 112 vom 24.04.2012 S. 10, gelten die Abs. 1 bis 9 ab dem EU-Beitritt Kroatiens sinngemäß für Staatsangehörige der Republik Kroatien und für Arbeitgeber mit Betriebssitz in der Republik Kroatien. Kroatischen Staatsangehörigen, die bis zum Beitritt gemäß § 17 zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt waren, ist ohne weitere Prüfung ein unbeschränkter Arbeitsmarktzugang zu bestätigen. Die Abs. 3 und 4 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass den dort genannten Familienangehörigen in den ersten zwei Jahren ab dem Beitritt unbeschränkter Arbeitsmarktzugang nur dann zu bestätigen ist, wenn sie mit dem kroatischen Staatsangehörigen, der bereits unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt hat, am Tag des Beitritts oder, sofern sie erst später nachziehen, mindestens achtzehn Monate einen gemeinsamen rechtmäßigen Wohnsitz im Bundesgebiet hatten. Diese Frist entfällt, wenn der kroatische Staatsangehörige bis zum Beitritt über eine "Rot-Weiß-Rot - Karte", eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus", eine "Blaue Karte EU" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" verfügt hat.

(11a) und (12) ..."

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Gemäß § 32a Abs. 4 AuslBG ist das Recht auf unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt gemäß Abs. 2 und 3 von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu bestätigen.

Gemäß § 32a Abs. 2 Z 2 AuslBG haben EU-Bürger gemäß Abs. 1 unbeschränkten Arbeitsmarktzugang, wenn sie die Voraussetzungen des § 15 AuslBG sinngemäß erfüllen. Dies gilt gemäß Abs. 11 sinngemäß für kroatische Staatsangehörige.

Gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 AuslBG wird niedergelassenen Ausländern ein unbeschränkter Arbeitsmarktzugang dann eingeräumt, wenn sie seit zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen und fortgeschritten integriert sind.

Das Recht des Beschwerdeführers als Unionsbürger auf Aufenthalt für mehr als drei Monate leitet sich unmittelbar aus Art. 7 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (Freizügigkeitsrichtlinie bzw. Unionsbürgerrichtlinie) ab. Das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich im vorliegenden Fall Kraft unmittelbar anwendbaren Unionsrechts (vgl. VwGH 26.4.2016, Ra 2015/09/0137; vgl. auch VwGH 24.11.2009, 2007/21/0011).

Auf das Vorliegen eines in § 8 Abs. 1 Z 1 bis 11 NAG 2005 aufgezählten Aufenthaltstitels kommt es in diesem Fall nicht an, da gemäß § 32a Abs. 2 Z 2 AuslBG die Voraussetzungen des § 15 AuslBG (bloß) sinngemäß zu erfüllen sind (vgl. VwGH 25.09.2019, 2018/09/0211).

Da sich der Beschwerdeführer jedenfalls seit zwei Jahren in Österreich aufhält, ist somit die Voraussetzung der zweijährigen rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet im vorliegenden Fall erfüllt.

Gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 AuslBG ist ferner erforderlich, dass der niedergelassene Ausländer fortgeschritten integriert ist. Als fortgeschritten integriert im Sinne des Abs. 1 Z 1 gelten gemäß § 15 Abs. 2 AuslBG Personen, die bereits erlaubt im Bundesgebiet beschäftigt waren oder deren Zulassung zu einer Beschäftigung im Hinblick auf ihre besondere soziale und familiäre Verankerung in Österreich geboten ist.

Gegenständlich hat das Ermittlungsverfahren des erkennenden Gerichts ergeben, dass der Beschwerdeführer fortgeschritten integriert ist. Der Beschwerdeführer war von 18.12.2014 bis 31.10.2015 legal in Österreich beschäftigt.

Ergänzend wird ausgeführt, dass er über ausgezeichnete Deutschkenntnisse verfügt, wovon sich das erkennende Gericht in der mündlichen Verhandlung überzeugen konnte. Er ist auch aufgrund in Österreich lebender naher Familienangehöriger sozial und familiär in Österreich verankert.

Der Beschwerdeführer erfüllt somit sinngemäß die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Z 1 AuslBG und hat damit gemäß § 32a Abs. 2 Z 2 AuslBG unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt.

Der Beschwerde ist somit stattzugeben und der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice aufzutragen, dem Beschwerdeführer eine Bestätigung gemäß § 3 Abs 8 AuslBG auszustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Freizügigkeitsbestätigung, Integration, Richtlinie,
Sprachkenntnisse, Unionsbürger, Unionsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W151.2165616.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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