RS Vwgh 2020/1/23 Ra 2019/07/0093

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Veröffentlicht am 23.01.2020
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Index

L69304 Wasserversorgung Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1
VwGVG 2014 §17
WasserversorgungsG OÖ 2015 §5 Abs1
WasserversorgungsG OÖ 2015 §5 Abs5

Rechtssatz

Ein verwaltungspolizeilicher Auftrag, der sich grundsätzlich an alle Miteigentümer eines der Anschlusspflicht nach § 5 Abs. 1 WasserversorgungsG OÖ 2015 unterliegenden Objektes zu richten hat, muss nicht in einem einheitlichen Bescheid gegen alle Miteigentümer erlassen werden und kann rechtmäßig (auch) an einzelne Miteigentümer ergehen. Es besteht lediglich ein Vollstreckungshindernis, solange der Bescheid nicht gegenüber allen Miteigentümern rechtskräftig ist (vgl. VwGH 26.9.2017, Ra 2017/06/0154; 28.5.1991, 87/07/0136; 26.2.1991, 90/07/0147).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019070093.L05

Im RIS seit

21.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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