RS Vwgh 2020/1/23 Ra 2019/07/0093

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Veröffentlicht am 23.01.2020
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Index

L69304 Wasserversorgung Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §46
AVG §52
VwGVG 2014 §17
WasserversorgungsG OÖ 2015 §5 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/07/0154 E 24. Juli 2014 RS 3

Stammrechtssatz

Bei einer ÖNORM handelt es sich um eine unverbindliche Empfehlung des Normungsinstitutes, der nur dann normative Wirkung zukommt, wenn sie der Gesetzgeber (unter Umständen mittels Verordnungserlassung) als verbindlich erklärt. Das Fehlen einer solchen normativen Wirkung einer ÖNORM hindert nicht, dass diese als einschlägiges Regelwerk und objektiviertes, generelles Gutachten von einem Sachverständigen als Grundlage in seinem Gutachten etwa für die Beurteilung des Standes der Technik herangezogen werden kann (E 26. Juni 2013, 2012/05/0187).

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigengutachten Vorliegen eines Gutachtens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019070093.L02

Im RIS seit

21.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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