RS Vwgh 2020/1/29 Ro 2019/05/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §76 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/05/0137 E 23. Jänner 1996 RS 3

Stammrechtssatz

Die in § 76 Abs 2 zweiter Satz AVG 1990 vorgesehene

Heranziehung des Beteiligten setzt voraus, daß ein kausaler

Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten des

Beteiligten und der mit Kosten verbundenen Amtshandlung bestand

und die einzelnen Verfahrenshandlungen, welche die Kosten

verursacht haben, zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts

erforderlich waren (Hinweis E 29.7.1992, 91/12/0036).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019050001.J02

Im RIS seit

09.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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