TE Vwgh Beschluss 2020/2/10 Ra 2020/01/0023

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Veröffentlicht am 10.02.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z1
AVG §69 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision der A J in W, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Jordangasse 7/4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts

vom 29. November 2019, Zl. W254 2207909-1/4E, betreffend Wiederaufnahme in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 27. Oktober 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen sie im Wesentlichen mit der aufrechten Ehe zu einem in Österreich Asylberechtigten begründete.

2 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23. November 2015 wurde der Revisionswerberin der Status der Asylberechtigten im Familienverfahren gemäß § 3 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) zuerkannt und festgestellt, dass ihr kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

3 Mit Bescheid vom 13. September 2018 nahm das BFA das Verfahren über die Zuerkennung von internationalen Schutz gemäß § 69 Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 1 AVG amtswegig wieder auf. Begründend führte die Behörde aus, es sei durch Vorlage der Scheidungspapiere aus Syrien festgestellt worden, dass die Revisionswerberin im Zeitpunkt der Antragsstellung nicht mit der Bezugsperson verheiratet gewesen sei.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 29. November 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen gerichtete Beschwerde als unbegründet ab und sprach gemäß § 25a Abs. 1 VwGG, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 8 In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. für viele etwa VwGH 20.12.2019, Ra 2019/01/0431, mwN). Dem wird die vorliegende Revision nicht gerecht.

9 Die Revision macht zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen geltend, weder das BFA noch das BVwG hätten die Revisionswerberin einvernommen und ihr die Scheidungspapiere zur Überprüfung von deren Authentizität zur Kenntnis gebracht, sodass ihr Parteiengehör verletzt worden sei. Ihre Angaben in der Beschwerde hätten außerdem ausgereicht, um eine mündliche Verhandlung anberaumen zu müssen.

10 Soweit die Revisionswerberin die Verletzung des Parteiengehörs geltend macht, ist auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, wonach es nicht ausreicht, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne deren Relevanz darzulegen (vgl. etwa VwGH 4.3.2019, Ra 2018/14/0055, mwN). Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden (vgl. VwGH 30.10.2019, Ra 2019/14/0245, mwN). Fallbezogen erfüllt die Zulässigkeitsbegründung diese Anforderungen nicht.

11 Schließlich begründet die Revision ihre Zulässigkeit mit dem Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung. Die Revision zeigt mit ihren bloß pauschalen Ausführungen aber nicht auf, dass das BVwG von den in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien zur Verhandlungspflicht gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG und § 21 Abs. 7 BFA-VG abgewichen wäre (vgl. zu diesen Leitlinien grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018; vgl. zur ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die nur eingeschränkte Verhandlungspflicht im Verfahren über die Wiederaufnahme etwa VwGH 31.7.2009, 2007/09/0081, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR; VwGH 29.5.2017, Ra 2017/16/0070; sowie 4.10.2018, Ra 2018/18/0463).

12 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

13 Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 10. Februar 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010023.L00

Im RIS seit

09.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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