TE Vwgh Beschluss 1998/6/24 98/04/0086

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Veröffentlicht am 24.06.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;
58/01 Bergrecht;

Norm

AVG §8;
BergG 1975 §100 Abs2;
BergG 1975 §100 Abs3;
BergG 1975 §146 Abs6;
BergG 1975 §98 Abs2;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §77;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Urban, in der Beschwerdesache der Gemeinde A, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in R, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 23. März 1998, Zl. 63.220/6-VII/A/4/98, betreffend Bewilligung zur Errichtung von Bergbauanlagen (mitbeteiligte Partei: E Gesellschaft m.b.H. in W), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem Bescheid vom 23. März 1998 wies der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Berghauptmannschaft Innsbruck vom 11. Dezember 1997, mit dem der mitbeteiligten Partei die Bewilligung zur Herstellung (Errichtung) von Bergbauanlagen (Bergbaustraße, Brech-, Sieb- und Fördereinrichtungen samt Lager- und Manipulationsflächen sowie Waage-, Werkstatt- und Bürocontainer) auf näher bezeichneten Grundstücken erteilt wurde, gemäß § 66 Abs. 4 AVG und § 146 Berggesetz 1975 als unbegründet ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende

Beschwerde.

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Eigentumsrecht an einem näher bezeichneten Grundstück sowie in ihrem Recht auf Geltendmachung der ihr im eigenen Wirkungsbereich zustehenden Kompetenzen der Gesundheitspolizei, des Umweltschutzes und der Raumplanung verletzt. In Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes macht sie geltend, das Abbaufeld, auf das sich die Bewilligung zur Herstellung (Errichtung) von Bergbauanlagen beziehe, liege im Gebiet der Beschwerdeführerin, weshalb ihr gemäß § 98 Abs. 2 Berggesetz 1975 im gegenständlichen Verfahren jedenfalls Parteistellung zukomme, soweit ihr im eigenen Wirkungsbereich zukommende Angelegenheiten der Gesundheitspolizei, des Umweltschutzes und der Raumplanung berührt würden. Es komme ihr aber auch Parteistellung als Eigentümerin des Grundstückes Nr. 1, welches an das Grundstück angrenze, auf dem die Herstellung (Errichtung) von Bergbauanlagen geplant sei, zu. Sie habe im Rahmen ihrer Parteistellung in der mündlichen Verhandlung vom 4. November 1997 vorgebracht, daß vom Gemeinderat ausdrücklich eine Erweiterung des Gesteinsabbaues abgelehnt werde. Die Begründung sei vor allem im raumordnerischen Bereich zu sehen. Die Beschwerdeführerin halte es für notwendig, das wertvolle Gestein (B-Marmor) künftigen Generationen zu erhalten und weiträumigen Abbaumethoden, wie diese dem Projekt zugrunde lägen, entgegenzuwirken. Im Hinblick auf den Naturschutz handle es sich beim geplanten Abbaugebiet um einen wertvollen Wald, welcher zu schützen und zu erhalten sei. Es gebe in diesem Bereich sehr wertvolle Pflanzenstrukturen, die dem Ergebnis von Untersuchungen zufolge einmalig und deshalb zu schützen seien. Der Abtransport des Gesteins über den öffentlichen Gemeindeweg und die Landesstraße verursache eine starke Staub- und Schmutzentwicklung durch den anfallenden Verkehr mit Schwer-Lkw, der Bevölkerung könne das erhöhte Verkehrsaufkommen nicht zugemutet werden. Die Bewohner der Gemeinde A hätten auf das geplante Projekt bereits durch Bildung von Bürgerinitiativen reagiert. Im Falle des Abbaues und des damit verbundenen Transportes des Gesteines würde das öffentliche Gut Grundstück Nr. 1 verwendet, welches hiefür über Gebühr in Anspruch genommen und beschädigt würde, zumal es für eine derartige Belastung nicht ausgerichtet sei. Sie habe mit diesem Vorbringen im Rahmen ihrer Parteistellung in der mündlichen Verhandlung die Verletzung von subjektiven und subjektiv-öffentlichen Rechten vorgebracht und diese in weiterer Folge präzisiert und näher ausgeführt. Es folgen sodann Ausführungen über die Gründe, aus denen die Beschwerdeführerin den angefochtenen Bescheid als rechtswidrig erachtet.

Gemäß § 146 Abs. 1 Berggesetz 1975 sind zur Herstellung (Errichtung) und zum Betrieb (zur Benützung) von obertägigen Bergbauanlagen, ferner von Zwecken des Bergbaues dienenden Stollen, Schächten, Bohrungen ab 100 m Tiefe und Sonden sowie von untertägigen Bergbauanlagen, soweit diese wegen ihrer Ausstattung mit Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise oder sonst geeignet sind, das Leben oder die Gesundheit von Arbeitnehmern zu gefährden, sowie bei wesentlichen Änderungen an derartigen Bergbauanlagen, Bewilligungen der Berghauptmannschaft einzuholen.

Nach dem Abs. 6 dieser Gesetzesstelle sind Parteien in den Bewilligungsverfahren der Bewilligungswerber, die Eigentümer der Grundstücke, auf deren Oberfläche oder in deren oberflächennahen Bereich die Bergbauanlage errichtet oder betrieben wird, die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke und ferner alle dinglich Berechtigten und sonstigen sich nicht nur vorübergehend in der Nähe der Bergbauanlage aufhaltenden Personen, wenn ihr Leben oder ihre Gesundheit oder ihre dem Bewilligungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen gefährdet oder sie unzumutbar belästigt werden und sie spätestens bei der mündlichen Verhandlung nach Abs. 2 Einwendungen gegen die Bergbauanlage aus diesen Gründen erheben, und zwar vom Zeitpunkt ihrer Einwendungen an.

Nach dem diesbezüglich zu keinem Zweifel Anlaß gebenden Wortlaut der zuletzt genannten Gesetzesstelle setzt die Parteistellung in einem Verfahren nach § 146 Berggesetz 1975 einerseits ein bestimmtes Naheverhältnis zur Bergbauanlage (Eigentümer des betroffenen oder eines angrenzenden Grundstückes, dinglich Berechtigter, nicht nur vorübergehender Aufenthalt), andererseits die Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit oder des Eigentums bzw. eine unzumutbare Belästigung und schließlich die Erhebung einer auf eine derartige Gefährdung oder Belästigung abgestellten Einwendung in der mündlichen Verhandlung voraus (vgl. den hg. Beschluß vom 10. Dezember 1996, Zl. 96/04/0065).

Der Verwaltungsgerichtshof vermag sich daher zunächst der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, es sei ihr im zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren schon im Hinblick auf die Bestimmung des § 98 Abs. 2 Berggesetz 1975 Parteistellung zugekommen, schon deshalb nicht anzuschließen, weil die Parteistellung in einem Verfahren nach § 146 leg. cit. in dessen Abs. 6 abschließend geregelt wird. Die Bestimmung des § 98 regelt das Verfahren zur Erteilung einer Gewinnungsbewilligung und die Parteistellung in einem derartigen Verfahren ist daher auf Verfahren nach § 146 Berggesetz 1975 nicht anzuwenden.

Es ist aber auch das übrige nach dem Vorbringen in der Beschwerde in der mündlichen Verhandlung vom 4. November 1997 erstattete Vorbringen nicht geeignet gewesen, der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verwaltungsverfahren Parteistellung zu verschaffen, weil es nicht auf einen der im § 146 Abs. 6 leg. cit. genannten Gründe Bezug nimmt. Soweit darin eine Gefährdung oder Belästigung durch Staub und Schmutz geltend gemacht wird, kommt eine solche in Ansehung einer juristischen Person, wie sie die Beschwerdeführerin darstellt, schon begrifflich nicht in Betracht (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 10. Februar 1998, Zl. 97/04/0224). Die behauptete Verwendung und dadurch bedingte Beschädigung des Grundstückes Nr. 1 durch den mit dem Abbau des Gesteins verbundenen Transport bildet wiederum deshalb keine geeignete Einwendung im Sinne des § 146 Abs. 6 Berggesetz 1975, weil es sich dabei nicht um eine mit der Errichtung oder dem Betrieb der in Rede stehenden Bergbauanlage verbundene Einwirkung auf das Eigentum der Beschwerdeführerin handelt. Es ist nämlich grundsätzlich zwischen Bergbauanlagen einerseits und Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinn des § 1 Abs. 1 StVO andererseits zu unterscheiden; das Fahren von Betriebsfahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr kann nicht mehr als zu einer Bergbauanlage gehörenden Geschehen gewertet werden (vgl. zur diesbezüglich vergleichbaren Rechtslage nach den §§ 74 Abs. 2 und 77 GewO 1994 das hg. Erkenntnis vom 30. September 1997, Zl. 97/04/0149).

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben, wer gegen diesen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, wobei nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zumindest die Möglichkeit bestehen muß, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des von ihm geltend gemachten Beschwerdepunktes in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 3. September 1996, Zl. 96/04/0141).

In den im § 146 Abs. 6 Berggesetz 1975 festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten können die dort genannten Betroffenen durch einen nach § 146 Abs. 3 leg. cit. ergehenden Genehmigungsbescheid nur im Rahmen ihrer nach dem Abs. 6 dieser Gesetzesstelle rechtzeitig erhobenen Einwendungen, mit denen sie ihre Parteistellung im Genehmigungsverfahren begründet haben, verletzt werden (vgl. zur diesbezüglich vergleichbaren Rechtslage nach § 356 Abs. 3 GewO 1994 z.B. den hg. Beschluß vom 10. Februar 1998, Zl. 97/04/0224).

Da die Beschwerdeführerin, wie oben dargelegt, mangels Erhebung geeigneter Einwendungen im zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren keine Parteirechte erwarb, kann sie auch durch den angefochtenen Bescheid nicht in diesbezüglichen Rechten verletzt sein.

Die Beschwerde war daher zufolge des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998040086.X00

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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