RS Lvwg 2020/2/6 LVwG-S-1982/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.02.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

06.02.2020

Norm

MedienG §25 Abs1
MedienG §25 Abs2
MedienG §25 Abs5
MedienG §27 Abs1 Z1

Rechtssatz

Das Impressum soll die Medienkonsumenten darüber aufklären, wer hinter dem Medium steht. Seine Angaben sollen aber auch den von einer Berichterstattung Betroffenen in die Lage versetzen, seine Ansprüche gegen die richtige Person zu richten und richtig zu adressieren (vgl OGH 4Ob134/97b; 4Ob38/07b). […] Dies setzt voraus, dass die Person, gegen die die Ansprüche zu richten sind, jedenfalls Rechtspersönlichkeit haben muss, da ansonsten Ansprüche nicht effektiv verfolgt werden können, was ua Zweck der Offenlegung ist.

Schlagworte

Ordnungsrecht; Medienrecht; Verwaltungsstrafe; Medieninhaber; Website; Bürgerliste;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.1982.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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