TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/9 I416 2218121-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.08.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

09.08.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1 Z5
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I416 2218121-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Ägypten, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH - ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/3, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2019, XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Ägyptens, reiste im Jahr 2014 mit seinem ägyptischen Reisepass und einem Visum für Studierende in das Bundesgebiet ein, und wurde der ihm dahingehend erteilte Aufenthaltstitel insgesamt zwei Mal, zuletzt bis zum 12.04.2017 verlängert. Ein weiterer Antrag des Beschwerdeführers vom 07.04.2017 auf Verlängerung dieses Aufenthaltstitels wurde mit Bescheid der XXXX des Amtes der XXXX Landesregierung vom 16.04.2017 abgewiesen, weil der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine weitere Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Student" mangels Nachweises des erforderlichen Studienerfolges nicht mehr erfüllte.

2. Am 01.10.2018 wurde er von der Finanzpolizei bei der Verrichtung von bewilligungspflichtigen Arbeiten betreten, ohne die dafür notwendigen Bewilligungen gem. Ausländerbeschäftigungsgesetz vorweisen zu können und ohne beim zuständigen Sozialversicherungsträger gemeldet zu sein. Es konnte mittels ELDA-Anfrage festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer am 25.09.2018 rückwirkend mit 24.09.2018 - somit verspätet - zur SV gemeldet wurde.

3. Am 17.12.2018 stellte er den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab im Zuge seiner Erstbefragung am 18.12.2018 Folgendes zu seinen Fluchtgründen an: "Ich habe politische Gründe und auch psychische Gründe. Ich hatte traumatische Erlebnisse in meiner Heimat und ich kann dort nie wieder leben." Der Beschwerdeführer fühle sich in seinem Heimatland fremd. Seine Grund- und Freiheitsrechte seien beschränkt und sein Leben sei dort in Gefahr. Die heutige ägyptische Regierung könne nach Belieben agieren und Menschen willkürlich verhaften und ermorden lassen mit einer lapidaren Begründung. Zum Beispiel, man sei Terrorist gewesen und hätte solche Kontakte. Zu seinem Gesundheitszustand erklärte er, an chronischer und akuter Depression zu leiden und einmal täglich in den Morgenstunden das Medikament Wellbutrin zu nehmen.

4. Am 26.02.2019 wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen. Zu seinem Gesundheitszustand gab er zu Protokoll, er leide seit seiner Kindheit an psychischen Problemen in Form einer Depression und einer schizoaffektiven Störung, ADHS in Abklärung. Die Diagnose habe er erst in Österreich erhalten. Er nehme die Medikamente Wellbutrin 100mg und Solian 200mg. Zu seinen Fluchtgründen erklärte er - auf das Wesentlichste zusammengefasst - dass er seine Heimat einerseits wegen seiner psychischen Probleme, andererseits wegen Problemen politischer Natur verlassen habe. Er sei ein guter Schüler gewesen und die schlechten Schüler haben sich über ihn lustig gemacht. In der Schule sei er gemobbt und bedroht worden und man habe ihm nachgesagt, dass er Sex mit Tieren habe. Auch an der Uni habe man diese Geschichte verbreitet. Weiters erklärte er, in Ägypten gebe es viele politische Probleme. Nach der Revolution sei im Jahr 2013 wieder ein Diktator installiert worden. Die Moslembrüder seien massakriert worden. Der Beschwerdeführer sei ein Ägypter und fast ein Journalist. Er sei bedroht worden, aber nicht direkt. Junge Menschen, die die Regierung kritisieren, würden Probleme bekommen. Es gebe keinen Haftbefehl gegen ihn und er könne nicht sagen, ob er durch die ägyptischen Behörden gesucht werde. Auch wisse er nicht, was ihm im Falle einer Rückkehr nach Ägypten drohe. Es könne sein, dass er verhaftet und ohne Verfahren eingesperrt werde. Im Jahr 2016 sei er für zwei Monate in Ägypten gewesen. Er habe Angst gehabt, aber keine Probleme, weil er Monate vor der Reise nach Ägypten seine Aktivitäten eingestellt habe. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der XXXX über seine Anmeldung für einen Deutschkurs zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung Deutsch von 29.03.2016 bis 14.06.2016, ein Zeugnis über die positiv absolvierte Ergänzungsprüfung Deutsch vom 22.06.2016, eine Studienbestätigung der Universität XXXX vom 20.02.2019 über die Inskription als ordentlicher Studierender des Bachelorstudiums XXXX im Sommersemester 2019 und eine ärztliche Bestätigung der Psychosozialen Dienste XXXX vom 05.03.2019 über die regelmäßige Behandlung des Beschwerdeführers wegen einer psychoaffektiven Störung, gegenwärtig depressiv, F25,1 ADHS in Abklärung. Dem Beschwerdeführer wurden die aktuellen Länderfeststellungen zu Ägypten übermittelt und er bezog dazu schriftlich Stellung.

5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 28.03.2019, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt V.). Es wurde eine 14-tägige Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).

6. Mit Verfahrensordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG vom 28.03.2019 stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3, 1170 Wien, für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Rechtsberater amtswegig zur Seite.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 25.04.2019 Beschwerde durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung und machte darin inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen; falls nicht alle zu Lasten des Beschwerdeführers gehenden Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid geltend gemacht worden seien, diese amtswegig aufgreifen bzw. dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag erteilen und ihm einen Verfahrenshelfer beistellen; den angefochtenen Bescheid beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes II. beheben und dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkte III. bis VI. aufheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen. Der Beschwerde beigefügt war ein fachärztlicher Befundbericht der Psychosozialen Dienste XXXX vom 14.04.2019, sowie eine Studienbestätigung der Universität XXXX vom 20.02.2019 über die Inskription als ordentlicher Studierender des Bachelorstudiums XXXX im Sommersemester 2019.

8. Beschwerde und Bezug habender Bescheid wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 29.04.2019 vorgelegt.

9. Mit Schreiben vom 14.05.2019 übermittelte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung eine Beschwerdeergänzung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Ägyptens und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz 2005. Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

Er ist volljährig, ledig und kinderlos. Er gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Seine Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer hält sich seit mindestens 10.04.2014 in Österreich auf, zunächst mit gültiger Aufenthaltsbewilligung für Studierende, welche insgesamt zwei Mal verlängert wurde. Sein Aufenthaltstitel trat am 12.04.2017 außer Kraft. Ein weiterer Verlängerungsantrag des Beschwerdeführers wurde mangels Studienerfolgs mit rechtskräftigem Bescheid der XXXX des Amtes der XXXX Landesregierung vom 16.04.2017 abgewiesen. Am 17.12.2018 stellte er den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer steht seit 15.01.2019 wegen einer schizoaffektiven Störung (F25) und einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (F90.0) in regelmäßiger psychiatrischer Behandlung. Er nimmt die Medikamente Solian TBL 200mg und Wellbutrin XR RET TBL 150mg. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer sich in einem derart schweren physischen, akut lebensbedrohlichen und zudem in Ägypten nicht behandelbaren Zustand befindet, dass dadurch seine Verpflichtung zur Rückkehr nach Ägypten im Lichte von Art. 3 EMRK unzulässig erschiene. Eine ambulante oder stationäre psychiatrische (Langzeit)behandlung ist in Ägypten möglich, es gibt die entsprechenden Fachärzte und sind die von ihm benötigten Medikamente und Wirkstoffe bzw. alternative Wirkstoffe auch in Ägypten verfügbar. Es wurde keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorgebracht, welche nach Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnte.

Er ist jung und auch erwerbsfähig. Der Beschwerdeführer hat laut eigenen Angaben in Ägypten die Matura und ein fünfjähriges XXXX abgeschlossen, anschließend für rund ein Jahr in einer XXXX sowie für zwei weitere Jahre in einer XXXX gearbeitet und spricht Arabisch. Es ist davon auszugehen, dass er in seinem Heimatland in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu bestreiten.

In Ägypten leben nach wie vor die Mutter und vier Geschwister des Beschwerdeführers, sowie viele weitere Verwandte, zu denen er in Kontakt steht.

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer weder über keine familiären Anknüpfungspunkte noch über maßgeblichen privaten Beziehungen.

Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2. Er war in Österreich zwischen Februar 2015 und November 2018 immer wieder monatsweise, insgesamt für 25 Monate als geringfügig beschäftigter Arbeiter im XXXX tätig und war von 2014 bis 2017 für den Vorstudienlehrgang an der Universität XXXX inskribiert, erbrachte jedoch nicht den erforderlichen Studienerfolgsnachweis für die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung für Studierende. Seit 20.02.2019 ist er als ordentlicher Studierender des Studiums XXXX gemeldet. Anhaltspunkte für eine tiefgreifende wirtschaftliche oder soziale Integration des Beschwerdeführers in Österreich können nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung.

Er ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

1.2 Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Es kann in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser in Ägypten aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.

Es haben sich im Verfahren mangels Glaubwürdigkeit keine Anhaltspunkte in Bezug auf eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund von kritischen Äußerungen des Beschwerdeführers gegenüber der ägyptischen Regierung bzw. wegen der ihm angeblich unterstellten politischen Gesinnung ergeben.

Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ägypten eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

Der Beschwerdeführer wird im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanter Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Ägypten:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Ägypten vollständig zitiert. Darüber wurde seitens der belangten Behörde ein Auszug aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 29.05.2018 betreffend psychiatrische bzw. psychologische Behandlung und Betreuung in Ägypten, sowie eine MedCOI- Anfragebeantwortung vom 08.10.2018, BMA-11635, herangezogen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

Im Länderbericht ergibt die geschilderte allgemeine Sicherheitslage keine konkrete gegen den Beschwerdeführer gerichtete Gefahr. Insbesondere bemüht sich Ägypten durch Zurverfügungstellung von subventionierten Lebensmitteln um die Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung. Bedürftige werden durch Sozialhilfeprogramme unterstützt, welche monatliche Geldleistungen an die Ärmsten der Armen sowie an ältere Menschen und Behinderte vorsehen. Einen erheblichen Beitrag zur sozialen Sicherung leisten zudem karitative Einrichtungen, welche vornehmlich auf religiöser Basis und finanziert aus Spenden und wohltätigen Stiftungen Unterstützungsmaßnahmen in allen Bereichen der Gesellschaft gewähren.

In Ägypten existiert ein grundlegend funktionierendes Sozialversicherungssystem mit Elementen der Kranken- und Unfallversicherung und über 100 staatlichen Krankenhäusern, u. a. die Unikliniken Kasr El Aini und Ain Shams im Großraum Kairo. Die Versorgung mit Medikamenten im örtlichen Markt ist ausreichend. Importe werden staatlich kontrolliert. Mit fast 30 Ärzten pro 10.000 Einwohner hat Ägypten eine vergleichsweise gute medizinische Versorgung. Die Möglichkeit der ambulanten Versorgung in privaten Kliniken oder Praxen ist in Kairo vielfältig. Der Großteil der ägyptischen Bevölkerung ist über den Staat versichert.

Im Behman Krankenhaus Maadi-Helwan in Kairo sind stationäre und ambulante Behandlungen inklusive Nachsorge durch einen Psychiater und einen Psychologen verfügbar. Im selben Krankenhaus besteht auch die Möglichkeit einer psychiatrischen Langzeitbehandlung (z.B. bei chronisch psychotischen Patienten) durch einen Psychiater, sowie einer Psychotherapie (z.B. kognitive Verhaltenstherapie).

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände kann nicht festgestellt werden, dass bei einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Ägypten für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Es wird weiters festgestellt, dass in Ägypten für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt wird eine nach Ägypten abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt.

Zusammengefasst konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr mit einem gänzlichen Entzug seiner Lebensgrundlage rechnen müsste oder in eine existenzbedrohende oder medizinische Notlage geraten würde, er selbst hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet.

Der Beschwerdeführer ist selbst dann, wenn ihm in seinem Herkunftsland kein privater Familienverband soziale Sicherheit bieten sollte, in der Lage, seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu bestreiten, da er jung und arbeitsfähig ist.

Im Verfahren sind auch sonst keine Umstände hervorgekommen, die der Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat Ägypten entgegenstünden.

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS) und dem AJ-WEB Auskunftsverfahren wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes neues entscheidungsrelevantes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, wobei dies insbesondere die im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Unterlagen hinsichtlich seines Gesundheitszustandes und der Facebook Einträge betrifft, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.

Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit, sowie zu seinen Lebensumständen gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (Protokoll vom 26.02.2019). Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen.

Die Feststellung zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet seit mindestens 10.04.2014, zu seiner Aufenthaltsbewilligung für Studierende, dem abgewiesenen Verlängerungsantrag und seinem Antrag auf internationalen Schutz ergibt sich aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit einer eingeholten ZMR-Auskunft und einer Auskunft aus dem Zentralen Fremdenregister (IZR).

Hinsichtlich seiner psychischen Erkrankung, die zudem seit seiner Kindheit besteht (AS 95), hat der Beschwerdeführer neben einer ärztlichen Bestätigung vom 05.03.2019, einen fachärztlichen Befundbericht des sozialpsychologischen Ambulatoriums XXXX der Psychosozialen Dienste XXXX vom 14.04.2019 vorgelegt, wobei beide von derselben Ärztin ausgestellt wurden. Es wurde damit jedoch keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorgebracht, welche nach Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnte.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und seinen Angaben bei der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde. Es wird auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer in Österreich zwischen Februar 2015 und November 2018, immer wieder, für einen Zeitraum von insgesamt 25 Monaten als geringfügig beschäftigter Arbeiter im XXXX gearbeitet hat, sodass von einer Arbeitsunfähigkeit aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht ausgegangen werden kann.

Die Feststellungen zu seiner Schulbildung, seinem Universitätsabschluss, zu seinen Sprachkenntnissen und zu seiner Familie in der Heimat ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme. Nachdem der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben eine gute Ausbildung genossen hat und sogar einen universitären Abschluss sowie Arbeitserfahrung vorweisen kann, hat er auch die Chance, hinkünftig am ägyptischen Arbeitsmarkt unterzukommen.

Die Feststellungen zu den in Ägypten lebenden Familienangehörigen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 26.02.2019. Der Beschwerdeführer erklärte, zumindest monatlich mit seinen Verwandten in Kontakt zu stehen.

Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich aus seiner Aussage anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde, der zufolge er keine Verwandten in Österreich habe (AS 64). In der Beschwerde wird ganz allgemein moniert, der Beschwerdeführer habe ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich, ohne dieses jedoch ausreichend detailliert zu beschreiben.

Der Beschwerdeführer hat unbestritten im Laufe seines Aufenthaltes integrative Schritte gesetzt, die durch die vorgelegten Unterlagen zu seiner Integration belegt werden. Es wird vom erkennenden Richter nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 aufweist, von 2014 bis 2017 als Student an der Universität XXXX inskribiert war, während dieser Zeit immer wieder in geringfügiger Beschäftigung gearbeitet hat und er sein Studium neuerlich seit 20.02.2019 fortsetzt.

Es wird vom erkennenden Richter aber auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer bislang - wie unstrittig aus dem Akt hervorgeht - nicht den erforderlichen Studienerfolgsnachweis erbrachte. Auch steht er in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu irgendwelchen Personen, hat keine engen Bezüge zu ÖsterreicherInnen und geht derzeit keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Allein aus seiner Aufenthaltsdauer von rund fünf Jahren, der früheren geringfügigen Beschäftigung und seinen fortgeschrittenen Deutschkenntnissen kann noch keine entscheidungsmaßgebliche Teilnahme am kulturellen und sozialen Leben der Gemeinschaft abgeleitet werden. In der Beschwerde wird unsubstantiiert geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei in unterschiedlichen Organisationen aktiv, und zwar der XXXX, der XXXX, beim Verein XXXX und bei "XXXX", ohne jedoch Bestätigungen über sein behauptetes Engagement vorzulegen.

Letztlich ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer, auf die Frage der belangten Behörde, wie sich sein Privatleben in Österreich gestalte, wörtlich zu Protokoll gab (Niederschrift vom 26.02.2019, Seite 8): "Ich wollte immer eine Freundin haben, aber das funktioniert nicht wegen meiner Sozialphobie. Ich habe Angst vor Zurückweisung. Ich will mich sehr gut integrieren. Das erste war einfach Deutsch zu schaffen. Mit dem Job geht's ja nicht, da ich nur 20 Stunden arbeiten darf. Ich will was für diese Gesellschaft machen. Ich will eine Frau und Freunde. Aber vor allem wegen meiner psychischen Probleme funktioniert das nicht. Wegen der Depression kann ich mich nicht so um mich kümmern. Die Menschen werden immer durch das Äußere bewertet. Ich will mich politisch engagieren. Derzeit habe ich viele Probleme und kann das nicht machen."

Aus den obgenannten Unterlagen und Ausführungen ergeben sich insgesamt durchaus Integrationsschritte, die jedoch insgesamt nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben im Sinne der EMRK entsprechen.

Die Feststellung zu seinem Nicht-Bezug der Grundversorgung ergibt sich aus dem, dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, am 30.04.2019 abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem.

Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 30.04.2019.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Vorweg ist festzustellen, dass das Bundesamt im zuvor angeführten Bescheid der gegenständlichen Entscheidung ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zugrunde gelegt hat und dass in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar dargestellt sind.

Da im gegenständlichen Verfahren die Aussage des Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen die Angaben des Beschwerdeführers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden.

Das erkennende Gericht hat anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.

Dazu ist auszuführen, dass von einem Antragsteller ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen ist. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.

Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm vorgebrachte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d. h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen. Diesen Anforderungen werden die Angaben des Beschwerdeführers nicht gerecht.

Der belangten Behörde ist beizupflichten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich und verwirrend war, er sich in ausufernden, wirren und nicht sachverhaltsrelevanten Erzählungen verlor und mehrmals gebeten werden musste, zur Sache zu kommen. Dies mag - wie auch in der Beschwerde ausgeführt - teilweise seinen psychischen Problemen geschuldet sein, dennoch ist für das Bundesverwaltungsgericht schlüssig nachvollziehbar, dass die belangte Behörde das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in seiner Gesamtheit als widersprüchlich und unglaubwürdig einstuft.

Der Beschwerdeführer machte geltend, ihm drohe in Ägypten Verfolgung, weil er sich mehrfach regimekritisch geäußert habe. Jedoch konnte er keine direkt gegen ihn gerichtete Verfolgung glaubhaft machen, wie folgender Auszug aus der niederschriftlichen Einvernahme am 26.02.2019 zeigt:

"(...)

LA: Bitte kommen Sie zur Sache.

VP: Danach hat Obama gemacht was ich gesagt habe. Ich habe ihn eingeladen und er ist gekommen nach Ägypten. Danach kamen viele politische Probleme. Bis zur Revolution. In 2013 wurde in Ägypten wieder ein Diktator installiert. Die Muslembrüder wurden massakriert. Ich bin ein Ägypter und fast ein Journalist. Ich wurde bedroht. Sogar meine Familie. Menschen aus meinem Dorf. Menschen über die bekannt ist, dass sie Kontakt zur nationalen Partei/Regierung/Anonymen Sicherheitskräften haben.

LA: Hatten Sie jemals Probleme mit der Polizei oder der Regierung in Ägypten?

VP: Ja. Bedroht wurde ich, nicht direkt aber. Junge Menschen die die Regierung kritisieren bekommen Probleme. Nicht jeder.

LA: Wurden Sie jemals verhaftet, geschlagen oder auf eine andere Weise durch die Polizei oder Regierung verfolgt oder bedroht?

VP: Mein Onkel hat gesagt, dass man sich über mich informiert hat, ob ich Muslembruder bin oder so. Ich war befragt nie Muslembruder.

LA: Gab oder gibt es einen Haftbefehl gegen Sie?

VP: Nein. Wenn es der Fall gewesen wäre, würde es bedeuten, dass Ägypten ein Rechtsstaat wäre. Ich hätte einen Anwalt usw."

LA: Wurden oder werden Sie durch die ägyptischen Behörden gesucht?

VP: Das kann ich nicht beantworten.

LA: Was würde Ihnen bei einer Rückkehr nach Ägypten drohen?

VP: Kann ich nicht sagen. Es kann sein, dass ich verhaftet werde und ohne Verfahren eingesperrt werde.

LA: Sie waren im Jahr 2016 für zwei Monate in Ägypten. Hatten Sie da Probleme?

VP: Nein.

LA: Wieso sollten Sie dann nun bei einer Rückkehr Probleme bekommen?

VP: Davor habe ich nichts gesagt, damit ich keine Probleme bekomme wenn ich dort bin. Monate vor der Reise nach Ägypten habe ich meine Aktivitäten eingestellt. Ich hatte Angst dort, Gottseidank bin ich ohne Probleme wieder hier her gekommen."

Der Beschwerdeführer konnte weder erklären, was genau ihm bei einer Rückkehr nach Ägypten drohen würde, noch konnte er die Frage beantworten, ob die ägyptischen Behörden nach ihm suchen. Er sei zwar bedroht worden, aber nicht direkt. Das Vorliegen eines Haftbefehles gegen ihn verneinte er ausdrücklich. Die Schilderungen des Beschwerdeführers sind somit nicht geeignet, eine konkrete Bedrohungssituation nachvollziehbar darzulegen.

Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, wegen seines Aussehens gemobbt worden zu sein. Sowohl seine Nachbarin als auch seine Mitschüler haben ihn gehänselt, sein Vater habe ihn gezwungen, ein Studium zu absolvieren, welches er nicht machen wollte und habe er allgemein keine guten Beziehungen zu seinen Familienmitgliedern, abgesehen von einer Tante und einer Schwester. Er habe psychische Probleme und es aufgrund seiner Sozialphobie und seiner Depressionen nicht leicht, andere Leute näher kennenzulernen.

Die Gegenüberstellung der einzelnen Aussagen des Beschwerdeführers zeigt, dass dieser durch die Wiedergabe vager, nicht detaillierter und in hohem Maße widersprüchlicher Schilderungen vergeblich versuchte, eine mögliche Verhaftungsgefahr im Falle der Rückkehr nach Ägypten zu konstruieren. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers fehlen die essentiellen Glaubhaftigkeitsmerkmale, die sich aus der Substantiiertheit, der Schlüssigkeit, der Plausibilität der Aussage sowie aus der persönlichen Glaubwürdigkeit in Bezug auf das konkret erstatte Vorbringen zusammensetzen.

In der Beschwerde wird geltend gemacht, die belangte Behörde habe bei der Beurteilung des Vorbringens den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers völlig außer Acht gelassen. Der Beschwerdeführer leide unter einer schweren geistigen Erkrankung und sei nicht in der Lage, sein Vorbringen strukturierter zu erstatten. Diese aufgrund seiner Erkrankung vorliegende Problematik sei durch die Einvernahmesituation noch verstärkt worden, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, seine Fluchtgründe nachvollziehbarer zu schildern. Ansonsten hätte er vorgebracht, dass ihm sowohl im Jahr 2011, als auch im Jahr 2016 aufgrund seiner politischen Äußerungen gedroht worden sei, dass er festgenommen werde und ihm etwas passieren werde. Zum Beweis für die mehrfachen kritischen Äußerungen des Beschwerdeführers gegenüber den Regierenden und den Behörden legte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers im Zuge einer am 15.05.2019 eingebrachten Beschwerdeergänzung Screenshots von Postings, die der Beschwerdeführer zwischen Juli 2011 und Januar 2016 auf seiner Facebook-Seite - angeblich "öffentlich einsehbar" - verfasst hatte, vor.

Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer, wie aus den vorgelegten Screenshots ersichtlich, seine politischen Ansichten ausschließlich mit seinen rund 220 Facebook-Freunden geteilt hat. Doch selbst wenn man davon ausgeht, dass diese Postings - wie in der Beschwerde behauptet - auch einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich waren, wäre damit nichts gewonnen. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2016, nach Veröffentlichung dieser Nachrichten, unbehelligt mit seinem Reisepass nach Ägypten einreisen, dort zwei Monate leben und anschließend wieder auf legalem Wege ausreisen konnte, spricht eindeutig dagegen, dass der Beschwerdeführer durch seine Äußerungen ins Visier der ägyptischen Behörden geraten ist und ihm nun deswegen Verfolgung droht. Sollte tatsächlich nach dem Beschwerdeführer behördlich gesucht werden oder gegen ihn ein Haftbefehl vorliegen, wäre ihm ein problemloser Aufenthalt in Ägypten gar nicht möglich gewesen.

Die belangte Behörde zeigte im angefochtenen Bescheid auch eindeutig und fundiert auf, aus welchen Gründen sie dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit versagte und weshalb sie letztlich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aufgrund der aufgetretenen Unplausibilitäten seiner Schilderungen, zum Schluss gekommen ist, dass der Asylantrag nur zum Zwecke der Aufenthaltsverlängerung bzw. -erlangung gestellt wurde und das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der behaupteten Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht, bzw. dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verfolgungsgründe keine Asylrelevanz aufweist. Diese Beweiswürdigung ist begründet.

Es wird vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde kein konkretes Vorbringen, welches über sein Vorbringen im Administrativverfahren hinausgeht erstattet. Er moniert allgemein dass die Behörde seinen Antrag wegen des behaupteten Fehlens der Flüchtlingseigenschaft zu Unrecht abgewiesen hätte, ohne asylrelevante Tatsachen vorzubringen, wirft der Behörde vor sie hätte sich mit seinem Vorbringen nicht sachgerecht auseinandergesetzt, ohne sich konkret mit der Beweiswürdigung auseinanderzusetzen und behauptet letztendlich eine mangelhaftes Ermittlungsverfahren, ohne substantiiert darauf einzugehen, warum das Fluchtvorbringen entgegen der Ansicht der belangten Behörde subjektiv einen asylrechtlichen Tatbestand erfüllen würde. Seine Ausführungen beschränken sich darauf, die aufgrund seiner Aussagen der Beweiswürdigung zugrunde gelegten Sachverhalte, durch erstmalig vorgebrachte Unterlagen, die seine Fluchtgeschichte plausibler erscheinen lassen sollen, zu ergänzen. Davon ausgehend sind auch die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeergänzung vorgelegten Facebook Einträge entsprechend zu relativieren, da er diese erstmalig im Rahmen der Beschwerde vorgelegt hat, obwohl es ihm ohne weiteres möglich gewesen wäre, diese bereits im Administrativverfahren vorzulegen, sodass neben der Tatsache, dass dies als gesteigertes Vorbringen zu werten ist, ihm auch vorzuwerfen ist, dass er seiner Mitwirkungspflicht nicht im erforderlichen Ausmaß nachgekommen ist und ihn dies auch persönlich unglaubwürdig erscheinen lässt.

Auch seine Angaben im Rahmen der Beschwerde hinsichtlich seines Gesundheitszustandes und dass er deswegen keine stringenten Angaben habe machen können, sind unter dem Gesichtspunkt seiner Angaben vor der belangten Behörde zu relativieren und als Schutzbehauptung zu qualifizieren, da er dort dazu befragt, wie folgt, wörtlich ausführte:

"LA: Verstehen Sie den Dolmetscher? Geht es Ihnen gut und können Sie sich auf die Einvernahme konzentrieren?

VP: (auf Deutsch) Mir geht es sehr gut. Körperlich und physisch. Ich habe aber psychische Probleme, aber das hindert mich nicht an der Einvernahme teilzunehmen.

VP: Sind sie physisch und psychisch in der Lage sich auf die Einvernahme zu konzentrieren?

VP. Ja."

Es ist der belangten Behörde sohin durchaus zu folgen, wenn sie davon ausgeht, dass dieser den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz alleine zur Verzögerung seiner Rückkehr nach Ägypten stellte. Der Beschwerdeführer stellte seinen Asylantrag erst, nachdem er keine Verlängerung für sein Studentenvisum bekommen hatte. Allein dieser Umstand ist ein starkes Indiz dafür, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entspricht. Befragt, weshalb er seinen Antrag auf internationalen Schutz erst jetzt stelle, erklärte er, sein Heimatland zu lieben. Einen Asylantrag zu stellen bedeute, sein Heimatland endgültig verlassen zu müssen. Das sei nicht einfach und ihm nicht leichtgefallen. Diese Erklärung ist jedoch als reine Schutzbehauptung zu werten.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher - wie auch die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, der auch Asylrelevanz zukommt.

Des Weiteren kann nicht davon ausgegangen werden, dass der arbeitsfähige Beschwerdeführer, der über einen Universitätsabschluss verfügt und in Ägypten in einer XXXX und in einer XXXX gearbeitet hat, in Bezug auf existentielle Grundbedürfnisse in eine ausweglose Situation geraten würde, dies auch unter Berücksichtigung seiner psychischen Erkrankung, die er schon damals gehabt hat. Weshalb in der Beschwerde angeführt wird, der Beschwerdeführer habe keine besonderen Beziehungen mehr in seiner Heimat, ist nicht nachvollziehbar, zumal er bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 26.02.2019 angab, in Ägypten leben seine Mutter, vier Geschwister und viele weitere Verwandte, zu denen er zwar keine emotionale Bindung spüre, aber mit denen er zumindest monatlich in Kontakt stehe. Von seiner Tante mütterlicherseits und seiner Schwester XXXX fühle er sich zudem geliebt.

Der Beschwerdeführer trat der Beurteilung der belangten Behörde in seiner Beschwerde nicht substantiiert entgegen. Er bringt weder asylrelevante Tatsachen vor, oder setzt sich konkret mit der Beweiswürdigung auseinander und geht letztendlich auch nicht darauf ein, warum das Fluchtvorbringen entgegen der Ansicht der belangten Behörde subjektiv einen asylrechtlichen Tatbestand erfüllen würde. Seine Beschwerdebegründung erschöpft sich darin, seine Fluchtgründe zu wiederholen, dies insbesondere unter Berufung auf seine psychische Erkrankung. Damit gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, sein Vorbringen glaubhafter erscheinen zu lassen, weshalb für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund besteht, am Zutreffen der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen und ihrer Beweiswürdigung zu zweifeln.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Ägypten samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Ägypten ergeben sich aus den folgenden Meldungen und Berichten:

-

AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458483/4598_1551702084_auswaertiges-amt-bericht-ueberdie-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-aegypten-stand-januar-2019-22-02-2019.pdf

-

AA - Auswärtiges Amt: Ägypten - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aegypten/Innenpolitik_node.html

-

AI - Amnesty International (26.2.2019): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2018 - Egypt, https://www.ecoi.net/en/file/local/2003690/MDE1299162019ENGLISH.pdf

-

AA - Auswärtiges Amt: Ägypten - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Laenderinformationen/00SiHi/Nodes/AegyptenSicherheit_node.html

-

USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2018 - Egypt,

http://www.ecoi.net/local_link/337183/479946_de.html

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH: Liportal, Ägypten - Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/aegypten/geschichte-staat/

-

HRW - Human Rights Watch: World Report - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/334703/476536_de.html

-

DBK - Deutsche Botschaft Kairo: Rechtsverfolgung in Ägypten in Zivil- und Handelssachen,

http://www.kairo.diplo.de/contentblob/4044670/Daten/4042325/rk_merkblatt_rechtsverfolgung.pdf,

-

DBK - Deutsche Botschaft Kairo: Medizinische Hinweise - Kairo, http://www.kairo.diplo.de/contentblob/3865926/Daten/3348611/regarzt_medizinische_hinweise.pdf,

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH: Liportal, Ägypten - Gesellschaft, https://www.liportal.de/aegypten/gesellschaft/#c89356

-

BFA Staatendokumentation: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Ägypten: Sachwalter, 29. Mai 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1433820/5209_1527671507_aegy-ra-sachwalter-2018-05-29-ke.odt, Zugriff 11.10.2018

-

Local Doctor via MedCOI (8.10.2018): BMA-11635, Zugriff 11.10.2018

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Zu den zur Feststellung, ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).

Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde über das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation hinaus einen Auszug aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 29.05.2018 betreffend psychiatrische und psychologische Behandlung und Betreuung in Ägypten, sowie eine MedCOI- Anfragebeantwortung vom 08.10.2018, BMA-11635, zitiert.

Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen und erstattete kein substantiiertes Vorbringen, welches die Richtigkeit der Länderberichte, welche der Entscheidung zugrunde gelegt wurden, in Zweifel ziehen würde.

Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich insgesamt, dass in Ägypten für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt wird eine nach Ägypten abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt.

Auch den Ausführungen betreffend seinen Gesundheitszustand kann nicht entnommen werden, dass für den Beschwerdeführer eine medizinische Versorgung in Ägypten nicht möglich ist.

Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine entscheidungsrelevanten Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 10 Abs. 1 Z 3, sowie § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2019, lauten:

"Status des Asylberechtigten

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. ... ,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten