TE Bvwg Beschluss 2019/8/21 W179 2153039-2

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Veröffentlicht am 21.08.2019
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Entscheidungsdatum

21.08.2019

Norm

AVG §52 Abs2
AVG §76 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W179 2153039-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über den Ersatz der hiergerichtlichen Barauslagen zur Heranziehung der XXXX als nichtamtliche Sachverständige im Beschwerdeverfahren des XXXX , vertreten durch Kitzler & Wabra Rechtsanwälte in 3950 Gmünd, Stadtplatz 43, gegen den Bescheid der Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung (ACG) vom XXXX , Zahl XXXX vertreten durch Janezic & Schmidt Rechtsanwälte OG in 8020 Graz, Lagergasse 57a, betreffend die flugmedizinische Tauglichkeit des Beschwerdeführers, beschlossen:

A) Barauslagen

XXXX wird der Ersatz der hiergerichtlichen Barauslagen für die nichtamtlichen Sachverständige XXXX in der Höhe von XXXX (inkl 20% USt) auferlegt.

XXXX hat den Betrag von Euro XXXX (inkl 20% USt) auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichts, XXXX , binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses bei sonstiger Exekution zu überweisen. B) Revision

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Im hg Beschwerdeverfahren war ua die erneute flugmedizinische Tauglichkeit des Beschwerdeführers als Pilot nach XXXX zu klären.

3. Unter Wahrung des Parteiengehörs (hg Schreiben vom XXXX , XXXX ) wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , XXXX , die allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige und Fachärztin für XXXX , als nichtamtliche Sachverständige gemäß § 17 VwGVG iVm § 52 Abs 2 AVG bestellt. Der Beschwerdeführer wurde im Zuge des genannten Parteiengehörs und somit vor der erfolgten Bestellung daraufhin gewiesen, dass er schlussendlich die Sachverständigengebühren zu tragen haben werde, wogegen sich dieser nicht wandte.

4. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer von der bestellten Sachverständigen untersucht und legte diese dem Gericht (ua nach Bewertung der umfangreichen medizinischen Vorbefunde und -gutachten) am XXXX ihr Gutachten vor, welches den Parteien zugestellt wurde.

5. Die bestellte Sachverständige legte über ihre Gebühren eine Honorarnote vom XXXX in der Höhe von Euro XXXX (inkl 20% USt). Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer die besagte Honorarnote zur Äußerung binnen 14 Tagen zugestellt, woraufhin sich dieser verschwieg.

6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , XXXX wurden die Gebühren der Sachverständigen in beantragter Höhe mit Euro XXXX (inkl 20% USt) festgesetzt.

7. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Zwischenzeit der Sachverständigen die beantragten Gebühren in der festgesetzten Höhe angewiesen, sodass dem Gericht Barauslagen in der genannten Höhe erwachsen sind.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der dargestellte Verfahrensgang wird als der diesem Beschluss zugrundeliegende Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt erschließt sich zweifelsfrei aus der hiergerichtlich vorliegenden Aktenlage.

3. Rechtliche Würdigung:

Zu Spruchpunkt A) Barauslagen:

1. Erwachsen einer Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, gemäß § 76 Abs 1 AVG die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.

2. Ein verfahrenseinleitender Antrag im Sinn des § 76 Abs 1 AVG liegt vor, wenn mit diesem Antrag der Prozessgegenstand bestimmt wird. Aus der Stellung eines verfahrenseinleitenden Antrags erwächst der Partei ein subjektives Recht auf Durchführung und Erledigung des Verfahrens. Die Erfüllung des diesem Recht entsprechenden Gebots erfordert die amtswegige Ermittlung des für die Erledigung des Antrags bzw der damit begründeten Sache maßgeblichen Sachverhalts, einschließlich der Vornahme jener Amtshandlung, die Barauslagen verursachen (Hengstschläger/Leeb, AVG² § 76 Rz 16).

3. Da der Beschwerdeführer Antragsteller des zugrundeliegenden Administrativverfahrens ist (Antrag vom XXXX auf erneute Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses beim XXXX ) und das verfahrensgegenständliche Rechtsmittel erhob sowie sich im Verfahren keine Verursachung der Amtshandlung im Sinne von § 76 Abs 2 AVG oder ein amtswegiges Tragen dieser Kosten herausgestellt hat, waren die Kosten des Sachverständigengutachtens ausweislich § 17 VwGVG iVm § 76 Abs 1 AVG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Zu Spruchpunkt B) Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall war die Rechtsfrage zu klären, ob dem Beschwerdeführer der Ersatz der hiergerichtlichen Barauslagen für die nichtamtliche Sachverständige aufzuerlegen ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl dazu zB VwGH 26.05.2014, 2012/03/0061; 29.01.2014, 2011/01/0185; 31.07.2012, 2010/05/0053; 06.09.2011, 2008/05/0242) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Barauslagen, Ersatz, flugmedizinische Tauglichkeit,
Gebührenfestsetzung, Gebührenhöhe, Gutachten, Honorarnote,
nichtamtlicher Sachverständiger, Sachverständigengebühr,
Sachverständigengutachten, Überweisungsbetrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W179.2153039.2.00

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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