TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/27 W118 2213279-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.08.2019
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Entscheidungsdatum

27.08.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §13 Abs1
Direktzahlungs-Verordnung §13 Abs2
Direktzahlungs-Verordnung §13 Abs3
Direktzahlungs-Verordnung §13 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §15 Abs1
Horizontale GAP-Verordnung §15 Abs2
Horizontale GAP-Verordnung §15 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §16
Horizontale GAP-Verordnung §19 Abs1
Horizontale GAP-Verordnung §19 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs1
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs2
Horizontale GAP-Verordnung §22
Horizontale GAP-Verordnung §23 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §9 Abs1
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8f
TKZVO 2009 §17
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W118 2213279-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-8153132010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass die verspätete Meldung des Abtriebs der Schafe bei der Ermittlung der anteiligen Almfutterfläche außer Betracht bleibt. Im Übrigen bleibt der angefochtene Bescheid unverändert.

II. Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der beschwerdeführenden Partei bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Datum vom 08.05.2017 stellte die beschwerdeführende Partei elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2017 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

Im Antragsjahr 2017 trieb die beschwerdeführende Partei 19 Mutterschafe und 15 sonstige Schafe auf die Alm mit der BNr. XXXX auf.

2. Mit Datum vom 31.08.2017 fand auf dieser Alm eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurden die als gealpt gemeldeten Schafe der beschwerdeführenden Partei nicht vorgefunden. Diese seien laut Prüfbericht bereits am 30.08.2017 abgetrieben worden. Darüber hinaus wurden bei der Kontrolle der Flächen der Alm Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche festgestellt.

3. Mit Datum vom 06.10.2017 fand auch eine Kontrolle der Flächen des Betriebs der beschwerdeführenden Partei statt, bei der ebenfalls Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche festgestellt wurden.

4. Mit Bescheid vom 12.01.2018 gewährte die AMA der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2017 auf Basis von 2,3530 Zahlungsansprüchen Prämien in Höhe von EUR 408,35. Zusätzlich sei ein Betrag in Höhe von EUR 211,72 einzubehalten, der mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahren gegenverrechnet werde.

Von den gewährten Direktzahlungen entfielen auf die Basisprämie EUR 279,31 und auf die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ("Greeningprämie") EUR 129,04. Dabei ging die belangte Behörde von einer beantragten Fläche im Ausmaß von 6,6027 ha, davon 4,9111 ha Almfläche, einer Fläche nach sanktionsfreien Abzügen im Ausmaß von 1,6916 ha, davon 0,0 ha Almfläche (0,00 RGVE ermittelt), und einer ermittelten Fläche im Ausmaß von 1,6395 ha aus. Aufgrund der Differenzfläche von 0,0521 ha (Vor-Ort-Kontrolle vom 06.10.2017) ergebe sich eine Flächenabweichung von 3,1778 %; dabei handle es sich um eine Flächenabweichung von über 3 % bzw. über 2 ha und wäre daher der Betrag für die Basisprämie um das 1,5-fache der Differenzfläche zu kürzen (Art. 19a Abs. 1 VO 640/2014). Da die Flächenabweichung aber nicht mehr als 10 % betrage, werde der Betrag für die Basisprämie nur um das 0,75-fache der Differenzfläche gekürzt (Art. 19a Abs. 2 VO 640/2014). Die Flächensanktion verringere sich daher von EUR 13,64 auf EUR 6,82. Dieser Betrag werde bei einer neuerlichen Flächenabweichung von über 3 % bzw. über 2 ha im Folgejahr in Abzug gebracht.

Insgesamt 34 als gealpt gemeldete Schafe seien laut Vor-Ort-Kontrolle nicht auf der Alm vorgefunden worden. Die gekoppelte Stützung sei der beschwerdeführenden Partei nicht gewährt worden, da bei mehr als drei Tieren und bei mehr als 50 % der Tiere Unregelmäßigkeiten festgestellt worden seien. Darüber hinaus sei zusätzlich hinsichtlich der Mutterschafe ein Betrag in Höhe von EUR 176,69 und hinsichtlich der sonstigen Schafe ein Betrag in Höhe von EUR 35,03 einzubehalten, der mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegengerechnet werde (Art. 31 Abs. 2 UAbs. 3 VO 640/2014).

5. Mit online eingebrachter Beschwerde vom 30.01.2018 führte die beschwerdeführenden Partei im Wesentlichen aus, die auf der Alm nicht mehr vorgefundenen Tiere seien am 30.08.2017 abgetrieben worden. Die beschwerdeführende Partei und der Almobmann seien der Meinung gewesen, dass die Meldung des vorzeitigen Abtriebs im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle am 31.08.2017, sohin innerhalb der Meldefrist, erfasst werde. Dies habe auch der Kontrollor am Prüfbericht wie folgt dokumentiert: "Der vorzeitige Abtrieb wurde nicht mehr gemeldet, weil davon ausgegangen wurde, dass die Abtriebs-Meldung mit der Feststellung bei der Almkontrolle korrigiert wurde." Die beschwerdeführende Partei wies darauf hin, dass die 60-tägige Alpungsdauer mit allen gemeldeten bzw. vorzeitig abgetriebenen Tieren erreicht worden sei.

Zudem habe die beschwerdeführende Partei als bloßer Auftreiber auch nicht die Möglichkeit, die Almmeldung selbstständig durchzuführen und habe sich der Almbewirtschafter bisher als zuverlässig und sorgfältig erwiesen. Ein Verschulden der beschwerdeführenden Partei liege daher nicht vor. Weiters sei die Sanktion unangemessen hoch und gleichheitswidrig.

Der beschwerdeführenden Partei sei ein offensichtlicher Irrtum unterlaufen, da sie angenommen habe, dass der vorzeitige Abtrieb im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle gemeldet werde. Dieser Irrtum wäre der Behörde ohne weiteres erkennbar gewesen.

6. Im Rahmen der Beschwerde-Vorlage am 18.01.2019 führte die AMA aus, dass laut Rücksprache mit dem Kontrollorgan im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle darauf hingewiesen worden sei, dass die Prüffeststellung keinen Ersatz für eine Meldung des tatsächlichen Abtriebsdatums durch den Almverantwortlichen darstellen könne. Dennoch sei in weiterer Folge eine Korrektur des vorläufig gemeldeten Abtriebsdatums nicht erfolgt. Die betroffenen Tiere hätten daher nicht als ermittelt gewertet werden können.

7. Mit hg. Schreiben vom 21.01.2019 wurde die beschwerdeführende Partei darauf hingewiesen, dass die Bezug habenden Rechtsvorschriften tatsächlich die von der AMA beschriebenen Rechtfolgen vorsehen würden und darüber hinaus das BVwG bereits entschieden habe, dass die Feststellung des Abtriebs von Tieren von einer Alm den Betriebsinhaber nicht von seiner Meldeverpflichtung entbinde, da die Rechtsgrundlagen dies nicht vorsähen (mit Hinweis auf BVwG 16.11.2018, W118 2169308-1/8E).

Mangelndes Verschulden hinsichtlich der unstrittig unterbliebenen Meldung könne lediglich dazu führen, dass der ausgesprochene Strafbetrag entfalle. Den Angaben der AMA nach Rücksprache mit dem Kontrollorgan zufolge sei im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle aber darauf hingewiesen worden, dass die Prüffeststellung keinen Ersatz für eine Meldung des tatsächlichen Abtriebsdatums durch den Almverantwortlichen darstellen könne. Der beschwerdeführenden Partei wurde die Gelegenheit eingeräumt, innerhalb von 14 Tagen hiezu Stellung zu nehmen und allfällige Beweismittel vorzulegen. Sollte keine Stellungnahme erfolgen, gehe das Bundesverwaltungsgericht von der Richtigkeit der Angaben der AMA aus.

8. Das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.01.2019 wurde der beschwerdeführenden Partei am 24.01.2019 persönlich zugestellt. Eine Stellungnahme hiezu ist beim Bundesverwaltungsgericht nicht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Datum vom 08.05.2017 stellte die beschwerdeführende Partei einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2017 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

Die beschwerdeführende Partei trieb im Antragsjahr 2017 19 Mutterschafe und 15 sonstige Schafe auf die Alm mit der BNr. XXXX auf. Dabei wurde das Auftriebsdatum mit 10.06.2017 und das Abtriebsdatum mit 23.09.2017 gemeldet.

Die beschwerdeführende Partei verfügte im Antragsjahr 2017 über 2,3530 Zahlungsansprüche. In diesem Jahr wurde eine Fläche im Ausmaß von insgesamt 6,6027 ha beantragt, davon nach Maßgabe der als gealpt gemeldeten Schafe eine anteilige Almfutterfläche im Ausmaß von 4,9111 ha.

Von der von der beschwerdeführenden Partei für die Basisprämie beantragten Fläche handelte es sich bei Flächen des Heimbetriebs im Ausmaß von 0,0521 ha nicht um beihilfefähige landwirtschaftliche Nutzfläche (Vor-Ort-Kontrolle vom 06.10.2017).

Auf der von der beschwerdeführenden Partei bestoßenen Alm, BNr. XXXX , wurde bei der Vor-Ort-Kontrolle am 31.08.2017 statt der beantragten Futterfläche im Ausmaß von gesamt 42,0776 ha nur eine beihilfefähige Futterfläche im Ausmaß von 39,1237 ha ermittelt. Die als gealpt gemeldeten Schafe der beschwerdeführenden Partei wurden bei der Vor-Ort-Kontrolle nicht vorgefunden. Diese wurden bereits am 30.08.2017 abgetrieben. Eine Änderungsmeldung mit dem Datum des tatsächlichen Abtriebs dieser Tiere ist nicht erfolgt.

Das Prüforgan der Agrarmarkt Austria hat im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle am 31.08.2017 den Almbewirtschafter darauf hingewiesen, dass die Prüffeststellung eine Meldung des tatsächlichen Abtriebsdatums durch den Almverantwortlichen nicht ersetzt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Antragstellung, den gealpten Schafen, den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrollen vom 31.08.2017 und 06.10.2017 sowie der unterbliebenen Meldung des tatsächlichen Abtriebsdatums ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und stehen in Einklang mit den Angaben der beschwerdeführenden Partei.

Zum Verschulden der beschwerdeführenden Partei bzw. des Almobmanns ist festzuhalten:

Nach den Angaben der AMA hat das Prüforgan den Almbewirtschafter darauf hingewiesen, dass die Prüffeststellung betreffend den vorzeitigen Abtrieb eine Korrektur des Abtriebsdatums nicht ersetzt. Dieses Vorbingen wurde der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.01.2019 zur Kenntnis gebracht. Eine Stellungahme hiezu ist trotz dahingehender Aufforderung nicht erfolgt. Es war daher von der Richtigkeit der Angaben der AMA auszugehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007) erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene

Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Zur gekoppelten Stützung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:

"Artikel 52

Allgemeine Vorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten können den Betriebsinhabern unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen eine gekoppelte Stützung gewähren (in diesem Kapitel im Folgenden "gekoppelte Stützung").

(2) Die gekoppelte Stützung kann für folgende Sektoren und Erzeugungen gewährt werden: Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen, Körnerleguminosen, Flachs, Hanf, Reis, Schalenfrüchte, Stärkekartoffeln, Milch und Milcherzeugnisse, Saatgut, Schaf- und Ziegenfleisch, Rind- und Kalbsfleisch, Olivenöl, Seidenraupen, Trockenfutter, Hopfen, Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien, Obst und Gemüse sowie Niederwald mit Kurzumtrieb.

[...].

(6) Die gekoppelte Stützung wird in Form einer jährlichen Zahlung gewährt und unterliegt vorgegebenen Mengenbegrenzungen mit festgesetzten Flächen und Erträgen oder Anzahl an Tieren.

[...]."

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1383 der Kommission vom 28. Mai 2015, ABl. L 214 vom 13.8.2015, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:

"Artikel 53

Voraussetzungen für die Gewährung der Stützung

1. Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit den Rahmenvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und den Bedingungen der vorliegenden Verordnung Beihilfefähigkeitskriterien für gekoppelte Stützungsmaßnahmen fest.

[...].

4. Betrifft die gekoppelte Stützungsmaßnahme Rinder und/oder Schafe und Ziegen, legen die Mitgliedstaaten als Beihilfefähigkeitsbedingung für die Stützung die Anforderungen der Kennzeichnung und Registrierung von Tieren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates fest.

Unbeschadet anderer Beihilfefähigkeitsbedingungen sollte ein Tier jedoch auch dann als beihilfefähig gelten, wenn die in Unterabsatz 1 genannten Anforderungen an die Kennzeichnung und Registrierung ab einem Zeitpunkt erfüllt sind, der vom Mitgliedstaat festzusetzen ist und nicht später sein darf als:

a) der erste Tag des Haltungszeitraums des betreffenden Tieres, wenn ein Haltungszeitraum gilt;

b) ein Datum, das auf der Grundlage objektiver Kriterien gewählt wird und mit der gemäß Anhang I gemeldeten Maßnahme im Einklang steht, wenn kein Haltungszeitraum gilt.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 15. September 2015 die in Unterabsatz 2 genannten Zeitpunkte mit.

[...]."

Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG, ABl. L 5 vom 09.01.2004, S. 8, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013, ABl. L 158 vom 10.06.2013, S. 1, im Folgenden VO (EG) 21/2004:

Gemäß Art. 1 Abs. 1 VO (EG) 21/2004 führt jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe dieser Verordnung ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen ein.

Gemäß Art. 3 Abs. 1 VO (EG) 21/2004 umfasst das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren folgende Elemente:

a) Kennzeichen zur Identifikation jedes Tieres;

b) aktuelle Bestandsregister in jedem Betrieb;

c) Begleitdokumente;

d) ein zentrales Betriebsregister und/oder eine elektronische Datenbank.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 VO (EG) 21/2004 errichtet die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats ab dem 9. Juli 2005 bzw. im Falle Bulgariens, Rumäniens und Kroatiens nach dem Tag des Beitritts eine elektronische Datenbank gemäß Abschnitt D Nummer 1 des Anhangs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 VO (EG) 21/2004 legen die Tierhalter, mit Ausnahme der Transportunternehmer, der zuständigen Behörde über den Tierhalter oder den Tierhaltungsbetrieb innerhalb von 30 Tagen und über die Verbringung von Tieren innerhalb von 7 Tagen folgende Angaben vor:

a) die für das zentrale Register bestimmten Angaben und das Ergebnis der Zählung gemäß Artikel 7 Absatz 2 sowie die für die Errichtung der Datenbank gemäß Absatz 1 erforderlichen Angaben;

b) in den Mitgliedstaaten, welche die Abweichung gemäß Artikel 6 Absatz 4 in Anspruch nehmen, die in dem Begleitdokument gemäß Artikel 6 enthaltenen Angaben zu jeder Verbringung eines Tieres.

Gemäß Art. 8 Abs. 3 VO (EG) 21/2004 steht es steht der zuständigen Behörde der einzelnen Mitgliedstaaten frei, eine elektronische Datenbank zu errichten, die mindestens die in Abschnitt D Nummer 2 des Anhangs aufgeführten Angaben enthält.

Gemäß Art. 8 Abs. 5 VO (EG) 21/2004 ist ab dem 1. Januar 2008 bzw. im Falle Kroatiens ab dem Tag des Beitritts die in Absatz 3 genannte Datenbank obligatorisch.

Gemäß Abschnitt D Nummer 2 des Anhanges der VO (EG) 21/2004 wird gemäß Artikel 8 jede einzelne Tierverbringung in der Datenbank erfasst.

Dabei sind mindestens folgende Angaben einzugeben:

a) Zahl der verbrachten Tiere,

b) Kenncode des Herkunftsbetriebs,

c) Verbringungsdatum,

d) Kenncode des Bestimmungsbetriebs,

e) Ankunftsdatum.

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden VO (EU) 1306/2013:

"Artikel 77

Anwendung von Verwaltungssanktionen

(1) Hinsichtlich der Verwaltungssanktionen nach Artikel 63 Absatz 2 gilt dieser Artikel im Falle der Nichteinhaltung in Bezug auf Förderkriterien, Auflagen oder andere Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung der in Artikel 67 Absatz 2 genannten Stützungsregelungen ergeben.

(2) Verwaltungssanktionen werden nicht verhängt,

a) wenn der Verstoß auf höhere Gewalt zurückzuführen ist;

b) wenn der Verstoß auf offensichtliche Irrtümer gemäß Artikel 59 Absatz 6 zurückzuführen ist;

c) wenn der Verstoß auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist und wenn der Irrtum für die von der Verwaltungssanktion betroffene Person nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war;

d) wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt;

[...]."

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 227 vom 31.07.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:

"Artikel 21

Anforderungen an Beihilfeanträge für Tiere und Zahlungsanträge im Rahmen tierbezogener Stützungsmaßnahmen

[...].

(4) Die Mitgliedstaaten können Verfahren einführen, wonach die Angaben in der elektronischen Datenbank für Tiere für den Beihilfe- oder Zahlungsantrag für Tiere herangezogen werden können, sofern die elektronische Datenbank für Tiere den für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen oder Fördermaßnahmen erforderlichen Zuverlässigkeits- und Durchführungsstandard für die einzelnen Tiere gewährleistet.

Die Verfahren gemäß Unterabsatz 1 können in einem System bestehen, bei dem der Begünstigte den Beihilfe- und/oder Zahlungsantrag für alle Tiere stellen kann, die zu einem vom Mitgliedstaat bestimmten Zeitpunkt oder in einem vom Mitgliedstaat bestimmten Zeitraum nach den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Tiere beihilfeund/oder förderfähig sind.

[...]."

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1393 der Kommission vom 4. Mai 2016, ABl. L 225 vom 19.08.2016, S. 41, im Folgenden VO (EU) 640/2014:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[...].

13. "Beihilferegelung für Tiere": eine fakultative gekoppelte Stützungsmaßnahme gemäß Titel IV Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, wonach die unter Berücksichtigung vorgegebener Mengenbegrenzungen zu gewährende jährliche Zahlung auf festgesetzten Tierzahlen beruht;

[...].

18. "ermitteltes Tier":

a) im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere ein Tier, das alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt, [...]."

"Artikel 15

Ausnahmen von der Anwendung von Verwaltungssanktionen

Die in diesem Kapitel vorgesehenen Verwaltungssanktionen finden keine Anwendung auf die Teile des Beihilfe- oder Zahlungsantrags, für die der Begünstigte die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfe- oder Zahlungsantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, die zuständige Behörde hat dem Begünstigten ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, bereits mitgeteilt oder ihn bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet.

Auf der Grundlage der Angaben des Begünstigten gemäß Absatz 1 wird der Beihilfe- oder Zahlungsantrag berichtigt, um die tatsächliche Situation widerzuspiegeln."

"Artikel 30

Berechnungsgrundlage

(1) In keinem Fall kann die Beihilfe oder Stützung für mehr Tiere gewährt werden, als im Beihilfe- oder Zahlungsantrag angegeben sind.

(2) Die im Betrieb vorhandenen Tiere gelten nur als ermittelt, wenn sie im Beihilfe- oder Zahlungsantrag identifiziert sind. Identifizierte Tiere können ersetzt werden, ohne dass dies zum Verlust des Anspruchs auf Zahlung der Beihilfe oder Stützung führt, sofern die zuständige Behörde den Begünstigten nicht bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet oder ihm nicht bereits ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, mitgeteilt hat. [...].

(3) Liegt die Zahl der in einem Beihilfe- oder Zahlungsantrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Tiere, so wird der Beihilfe- oder Stützungsbetrag unbeschadet des Artikels 31 anhand der Zahl der ermittelten Tiere berechnet.

(3a) Wurden Tiere während des Zeitraums, den der in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 genannte Mitgliedstaat festgelegt hat, an andere als die gemäß dem genannten Buchstaben gemeldeten Orte verbracht, so gelten die Tiere als ermittelt, wenn sich die Tiere bei Vor-Ort-Kontrollen sofort innerhalb des Betriebs lokalisieren lassen.

[...].

Artikel 31

Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit den im Rahmen von Beihilferegelungen für Tiere oder tierbezogenen Stützungsmaßnahmen gemeldeten Tiere

(1) Wird in Bezug auf Beihilfeanträge im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere, in Bezug auf Zahlungsanträge im Rahmen einer tierbezogenen Stützungsmaßnahme oder in Bezug auf eine Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme eine Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 30 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Begünstigte im Rahmen dieser Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr Anspruch hat, um den gemäß Absatz 3 dieses Artikels zu bestimmenden Prozentsatz zu kürzen, wenn bei höchstens drei Tieren Verstöße festgestellt werden.

(2) Werden bei mehr als drei Tieren Verstöße festgestellt, so ist der Gesamtbetrag der Beihilfe oder Stützung, auf den der Begünstigte im Rahmen der in Absatz 1 genannten Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr Anspruch hat, wie folgt zu kürzen:

a) um den gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatz, wenn dieser nicht mehr als 10 % beträgt;

b) um das Doppelte des gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatzes, wenn dieser mehr als 10 %, jedoch nicht mehr als 20 % beträgt.

Beträgt der nach Absatz 3 dieses Artikels bestimmte Prozentsatz mehr als 20 %, so wird im Rahmen der Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr die Beihilfe oder Stützung, auf die der Begünstigte gemäß Artikel 30 Absatz 3 Anspruch gehabt hätte, nicht gewährt.

Beträgt der nach Absatz 3 dieses Artikels bestimmte Prozentsatz mehr als 50 %, so wird im Rahmen der Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr die Beihilfe oder Stützung, auf die der Begünstigte gemäß Artikel 30 Absatz 3 Anspruch gehabt hätte, nicht gewährt. Darüber hinaus wird der Begünstigte mit einer zusätzlichen Sanktion in Höhe des Betrags belegt, der der Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 30 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere entspricht. Kann dieser Betrag innerhalb der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß Artikel 28 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.

[...].

(3) Zur Bestimmung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Prozentsätze wird bei den Beihilfe- oder Stützungsanträgen oder der Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr die Zahl der im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere, einer tierbezogenen Stützungsmaßnahme oder einer Vorhabenart angegebenen Tiere, bei denen Verstöße festgestellt wurden, durch die Zahl der für diese Beihilferegelung für Tiere, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme ermittelten Tiere dividiert.

Macht ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit eines antragslosen Systems Gebrauch, gelten potenziell beihilfefähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, im Einklang mit den von der Kommission gemäß Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erlassenen Vorschriften als Tiere, bei denen Verstöße festgestellt wurden.

[...]."

Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 47/2014:

"Fakultative gekoppelte Stützung

§ 8f. (1) Die in § 8 Abs. 1 Z 6 vorgesehene gekoppelte Stützung wird für Rinder, Schafe und Ziegen je aufgetriebene raufutterverzehrende Großvieheinheit (RGVE) gewährt.

(2) Die Umrechnung in RGVE wird folgendermaßen vorgenommen:

1. Rinder über 24 Monate 1,0 RGVE

2. Rinder über 6 bis 24 Monate 0,6 RGVE

3. Kälber bis 6 Monate 0,4 RGVE

4. Schafe und Ziegen über 12 Monate 0,15 RGVE

5. Schafe und Ziegen bis 12 Monate 0,07 RGVE

(3) Die gekoppelte Stützung beträgt

1. je Kuh bzw. je RGVE Mutterschafe und Mutterziegen 62 €

2. je sonstige RGVE 31 €.

(4) Die Anzahl der im jeweiligen Antragsjahr förderfähigen RGVE darf 290 000 nicht übersteigen."

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014 in der Fassung BGBl. II Nr. 387/2016:

"Fakultative gekoppelte Stützung

§ 13. (1) Die fakultative gekoppelte Stützung kann nur für jene auf Almen aufgetriebenen Rinder, Schafe und Ziegen gewährt werden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rinder und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97, ABl. Nr. L 204 vom 11.08.2000 S. 1, bzw. gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG, ABL. Nr. L 5 vom 09.01.2004 S. 8, gekennzeichnet und registriert sind. Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben gemäß Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden sind.

(2) Die fakultative gekoppelte Stützung wird vom Betriebsinhaber mit der Einreichung des Mehrfachantrags-Flächen und der Almauftriebsliste gemäß § 22 Abs. 5 der Horizontalen GAP-Verordnung sowie für Rinder zusätzlich in Verbindung mit den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder betreffend die Alm/Weidemeldungen gemäß Art. 2 der Entscheidung 2001/672/EG mit besonderen Regeln für die Beweidung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, ABl. Nr. L 235 vom 04.09.2001, S. 23, beantragt.

(3) Die für die Gewährung der fakultativen gekoppelten Stützung maßgebliche Anzahl wird anhand der zum Stichtag 15. Juli gealpten Tiere des jeweiligen Betriebsinhabers ermittelt.

(4) Die Tiere müssen mindestens 60 Tage gealpt werden. Die Alpungsdauer beginnt mit dem Tag des Auftriebs, jedoch höchstens 15 Tage vor Abgabe der Alm/Weidemeldung für Rinder bzw. der Almauftriebsliste. Der Tag des Almabtriebs wird bei der Alpungsdauer nicht berücksichtigt. Als Almen sind die im Mehrfachantrag-Flächen des betreffenden Kalenderjahres unter der Nutzung ‚Alm' angemeldeten Flächen einer im Almkataster eingetragenen Alm zu verstehen.

(5) Die Berechnung des Alters bzw. Bestimmung der Kategorie der aufgetriebenen Tiere erfolgt zum Stichtag 1. Juli des betreffenden Kalenderjahres. Als Mutterschafe bzw. Mutterziegen gelten weibliche Tiere, die zu diesem Stichtag mindestens 1 Jahr alt sind.

(6) Die Anzahl der im jeweiligen Antragsjahr förderfähigen RGVE darf folgende Obergrenzen nicht übersteigen:

1. bei Kühen

............................................................................

124 714 RGVE

2. bei sonstigen Rindern

.......................................................... 149 262

RGVE

3. bei Mutterschafen und Mutterziegen

.................................... 12 871 RGVE

4. bei sonstigen Schafen und Ziegen

........................................... 3 153 RGVE"

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015:

Gemäß § 22 Abs. 5 Horizontale GAP-Verordnung ist im Fall des Auftriebs von Tieren auf Almen und Gemeinschaftsweiden bis spätestens 15. Juli des Antragsjahres die Almauftriebsliste nachzureichen.

Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 (TKZVO 2009), BGBl. II Nr. 291/2009 in der Fassung BGBl. II Nr. 193/2015:

"Verbringung von Schafen und Ziegen und Begleitdokumente

§ 17. (1) Schafe und Ziegen dürfen nur dann aus einem Betrieb verbracht oder in einen Betrieb eingebracht werden, wenn sie gemäß dieser Verordnung gekennzeichnet sind. Die Verbringung in einen Schlachtbetrieb hat nach Anhang III, Abschnitt I, Kap. IV, Z 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und unter Beachtung der Regelungen über die Informationen zur Lebensmittelkette gemäß Anhang II, Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu erfolgen.

(2) Schafe und Ziegen dürfen innerhalb Österreichs zwischen zwei verschiedenen Betrieben nur dann verbracht werden, wenn sie von einem Dokument mit mindestens den folgenden Angaben begleitet werden:

[...]

(6) Bei Verbringungen auf die Alm genügt, abweichend von Abs. 2, die Abgabe der Almauftriebsliste durch den Betriebsverantwortlichen der Alm (Almbewirtschafter) an die örtlich zuständige Landwirtschaftskammer und die Aufbewahrung einer Kopie dieser Almauftriebsliste durch den auftreibenden Betrieb.

[...]."

Zur Basisprämie:

VO (EU) 1307/2013:

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[...]."

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[...]."

"Artikel 43

Allgemeine Vorschriften

(1) Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung haben, müssen auf allen ihren beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absätze 2 bis 5 die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden oder die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten gleichwertigen Methoden einhalten.

[...]."

VO (EU) 1306/2013:

"Artikel 77

Anwendung von Verwaltungssanktionen

(1) Hinsichtlich der Verwaltungssanktionen nach Artikel 63 Absatz 2 gilt dieser Artikel im Falle der Nichteinhaltung in Bezug auf Förderkriterien, Auflagen oder andere Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung der in Artikel 67 Absatz 2 genannten Stützungsregelungen ergeben.

(2) Verwaltungssanktionen werden nicht verhängt,

c) wenn der Verstoß auf höhere Gewalt zurückzuführen ist;

d) wenn der Verstoß auf offensichtliche Irrtümer gemäß Artikel 59 Absatz 6 zurückzuführen ist;

e) wenn der Verstoß auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist und wenn der Irrtum für die von der Verwaltungssanktion betroffene Person nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war;

f) wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt;

[...]."

VO (EU) 809/2014:

"Artikel 13

Termin für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Termine für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge fest. Dieser Termin darf nicht nach dem 15. Mai eines jeden Jahres liegen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können einen späteren Termin festlegen, der aber nicht nach dem 15. Juni liegen darf.

Bei der Festsetzung dieser Termine ziehen die Mitgliedstaaten den für die Vorlage aller notwendigen Angaben zur ordnungsgemäßen Bearbeitung und Zahlung der Beihilfen und/oder Förderung benötigten Zeitraum in Betracht und stellen sicher, dass wirksame Kontrollen geplant werden.

[...].

Artikel 14

Inhalt des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags

(1) Der Sammelantrag oder Zahlungsantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfe- und/oder Förderfähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identität des Begünstigten;

b) Einzelheiten zu den betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums;

c) für die Zwecke der Basisprämienregelung die Bestimmung der Zahlungsansprüche entsprechend dem System zur Identifizierung und Registrierung gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014;

d) zweckdienliche Angaben zur eindeutigen Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar auf zwei Dezimalstellen genau, ihre Lage und, wenn gefordert, genauere Angaben zur Nutzung der landwirtschaftlichen Parzellen;

[...]."

"Artikel 39

Prüfung der Fördervoraussetzungen

[...].

(2) Bei Dauergrünland, das abgeweidet werden kann und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellt, wo Gräser und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen, kann der Verringerungskoeffizient gemäß Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gegebenenfalls auf die gemäß Artikel 38 der vorliegenden Verordnung vermessene beihilfefähige Fläche angewendet werden. Wird eine Fläche gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese entsprechend der Nutzung oder den Nutzungsrechten auf die einzelnen Begünstigten auf.

[...]."

VO (EU) 640/2014 in der Fassung der Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1393 der Kommission vom 4. Mai 2016, ABl. L 227 vom 20.08.2016, S. 5:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[...].

23. "ermittelte Fläche":

a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt, oder

[...].

24. "geografisches Informationssystem" (nachstehend "GIS"): die computergestützten geografischen Informationssystemtechniken im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;

25. "Referenzparzelle": die geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen registrierten Identifizierungsnummer im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;

[...]."

"Artikel 5

Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen

(1) Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird auf Ebene von Referenzparzellen angewendet. Eine Referenzparzelle umfasst eine Einheit einer Fläche, die der landwirtschaftlichen Fläche im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entspricht. Gegebenenfalls umfasst eine Referenzparzelle auch Flächen gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und landwirtschaftliche Flächen gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.

Die Mitgliedstaaten grenzen die Referenzparzelle so ab, dass die Referenzparzelle messbar und eine eindeutige individuelle Lokalisierung der einzelnen jährlich gemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen möglich ist und grundsätzlich zeitliche Stabilität gewährleistet wird.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass die angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen zuverlässig identifiziert werden. Sie machen insbesondere zur Auflage, dass die Beihilfe- und Zahlungsanträge Angaben enthalten oder ihnen Unterlagen beigefügt sind, die von der zuständigen Behörde näher festgelegt werden und mit deren Hilfe sich die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen lokalisieren und vermessen lassen. Die Mitgliedstaaten müssen für jede Referenzparzelle

a) eine beihilfefähige Höchstfläche für die Stützungsregelungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festlegen;

[...]."

"Artikel 10

Pro-rata-System für Dauergrünland mit Landschaftselementen und Bäumen

(1) Die Mitgliedstaaten können beschließen, auf Dauergrünland, das mit nichtbeihilfefähigen Elementen wie Landschaftselementen oder Bäumen durchsetzt ist, ein Pro-rata-System anzuwenden, um innerhalb der Referenzparzelle die beihilfefähige Fläche zu ermitteln.

Das Pro-rata-System gemäß Unterabsatz 1 umfasst verschiedene Kategorien homogener Bodenbedeckung, auf die ein Verringerungskoeffizient angewendet wird, der auf dem Anteil nichtbeihilfefähiger Flächen basiert. Die Kategorie mit dem niedrigsten Prozentanteil an nichtbeihilfefähiger Fläche darf nicht mehr als 10 % der gesamten nichtbeihilfefähigen Fläche ausmachen; auf diese Kategorie wird kein Verringerungskoeffizient angewendet.

[...]."

"Artikel 18

Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen

(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:

[...]

(5) Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe größer als die im Beihilfeantrag angemeldete Fläche, so wird für die Berechnung der Beihilfe die angemeldete Fläche herangezogen.

(6) Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die angemeldete Fläche größer als die ermittelte Fläche für eine Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1, so wird die Beihilfe oder Stützung unbeschadet etwaiger nach Artikel 19 vorzunehmender Verwaltungssanktionen auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...]

(7) Für die Berechnung der Beihilfe im Rahmen der Basisprämienregelung wird der Durchschnitt der Werte der verschiedenen Zahlungsansprüche im Verhältnis zu der jeweils angemeldeten Fläche berücksichtigt.

Artikel 19

Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen

(1) Liegt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Zwecke einer flächenbezogenen Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme angemeldete Fläche über der gemäß Artikel 18 ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche, verringert um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe oder Stützung gewährt.

[...].

Artikel 19a

Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete

(1) Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel III Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.

Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100 % der auf der Grundlage der gemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen.

(2) Wurde gegen den Begünstigten noch keine Verwaltungssanktion gemäß Absatz 1 wegen Übererklärung von Flächen für die betreffende Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme verhängt, so wird die in Absatz 1 genannte Verwaltungssanktion um 50 % gekürzt, wenn die Differenz zwischen der gemeldeten Fläche und der ermittelten Fläche nicht mehr als 10 % der ermittelten Fläche beträgt.

(3) Wurde die gegen einen Begünstigten verhängte Verwaltungssanktion gemäß Absatz 2 gekürzt und muss gegen diesen Begünstigten für die betreffende Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme für das folgende Antragsjahr eine weitere Verwaltungssanktion gemäß vorliegendem Artikel und Artikel 21 verhängt werden, so muss er die Verwaltungssanktion für das folgende Antragsjahr in voller Höhe und den Betrag bezahlen, um den die gemäß Absatz 1 berechnete Verwaltungssanktion im Einklang mit Absatz 2 gekürzt wurde.

[...]."

Horizontale GAP-Verordnung:

"Absehen von Verwaltungssanktionen

§ 9. (1) Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen gemäß Art. 77 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kann insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen

1. auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,

2. das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig war, nicht zumutbar war,

3. die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte,

4. die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren oder

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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