TE Bvwg Beschluss 2019/9/3 W257 2219444-1

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Veröffentlicht am 03.09.2019
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Entscheidungsdatum

03.09.2019

Norm

AlVG §27
BDG 1979 §50a
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W257 2219444-1/2E

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Herbert Gerhard MANTLER, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Amtes des Landesgeschäftsführers des Arbeitsmarktservices Oberösterreich vom 18.04.2019, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz "BF" genannt) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Der Planstellenbereich befindet sich beim Amt des Arbeitsmarktservices Oberösterreich. Auf sie sind die Bestimmungen des Beamtendienstrechtsgesetzes und des Gehaltsgesetzes anzuwenden.

1.2. Mit dem oben erwähnten Bescheid wurde Folgendes festgestellt:

"Ihr Ansuchen vom 18.3.2019 auf Herabsetzung der Arbeitszeit von 10 auf 60 Prozent ab 1.4.2002 mittels einer Altersteilzeitvereinbarung, bei gleichzeitiger Gewährung eines Lohnausgleiches und Weiterzahlung der Sozialversicherung im bisherigen Ausmaß, wird abgewiesen."

1.3. Die BF stellte am 18.3.2019 folgenden Antrag an ihre Dienstbehörde, dem Amt des Arbeitsmarktservices Oberösterreich: "Ich stelle den Antrag auf Herabsetzung meiner Arbeitszeit auf 60% ab 1.4.2002. Mit der Herabsetzung der Arbeitszeit ersuche ich gleichzeitig um einen Lohnausgleich, sodass ich weiter 80% meines Gehaltes bekomme und ich ersuche auch um die entsprechende Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge in der vollen Höhe meines Gehaltes vor Herabsetzung der Arbeitszeit."

Sie begründete den Antrag damit, dass sie ab dem 1.4.2022 analog wie eine Kollektivvertragsbedienstete nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz in Altersteilzeit gehen möchte und dafür eine analoge Herabsetzung der Arbeitszeit mit Lohnausgleich brauche, also eine Altersteilzeitvereinbarung zwischen dem Amt des Arbeitsmarktservices Oberösterreich und ihr. So eine Vereinbarungsmöglichkeit sei derzeit zwar für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche nach einem Kollektivvertrag angestellten sind möglich, nicht aber für jene, die dem Beamtendienstrechtsgesetz unterliegen würden. Dies sei gleichheitswidrig und stelle sie daher als Beamtin einen analogen Antrag.

Die Behörde stützt den abweisenden Bescheid darauf, dass mangels einer gesetzlichen Grundlage im Beamtendienstrechtsgesetz, der entsprechende Antrag nicht gewährt werden könne.

In der Beschwerde wird im Kern der bisherige Antrag wiederholt verbunden mit dem Antrag, das Verwaltungsgericht möge auf sie die für eine Altersteilzeitregelung vorgesehenen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes analog anwenden. Im Konkreten wird ausgeführt: "Sollte das Amt des AMS OÖ damit argumentieren, dass es für den an mich bezahlten Lohnausgleich keinen Ersatz beim AMS Linz beantragen kann, so wäre der Antrag auf Altersteilzeitgeld aus meiner Sicht so zu stellen, dass für den Antrag nicht der § 27 AlVG angesprochen wird, sondern eine dem Altersteilzeitgeld in § 27 AlVG entsprechende, in der derzeitigen Fassung des ÜHG gleichheitswidriger Weise aber nicht vorgesehene, Leistung für Beamte, geltend gemacht wird.

Mit der Einführung eines Altersteilzeitmodells, das letztlich den Arbeitgebern eine Leistung aus der AlV garantiert, sollte ab dem Jahr 2000 ursprünglich der hohen Altersarbeitslosigkeit durch Unterstützung der Nachfrage nach älteren Arbeitskräften entgegengewirkt werden. Zunächst wurde die Altersteilzeit nur im Rahmen eines Beihilfenmodells nach § 37b AMSG gefördert. In der Folge wurde bei Einstellung einer zusätzlichen Arbeitskraft im AlVG ein Rechtsanspruch der Arbeitgeber auf Altersteilzeitgeld vorgesehen. Dieses ursprünglich bis Ende 2001 befristete Modell wurde im Zuge des SRÄG 2000 wegen der Anhebung des Frühpensionsanfallsalters umgestaltet, letztlich auch mit dem Ziel, der durch die Verschärfung der pensionsrechtlichen Bestimmungen zu erwartende Pensionsflucht entgegenzuwirken. Altersteilzeitgeld wurde auch ohne Einstellung einer Ersatzkraft gewährt, die Handhabung der Arbeitszeitreduzierung wurde flexibler gestaltet, und die zulässige Höchstdauer der Gewährung wurde an die Anhebung des Frühpensionsanfallsalters angeglichen. Übergangsbestimmungen (§ 82) gewährleisteten den politisch gewünschten nahtlosen Übergang zur Pension und ermöglichten auch eine über fünf Jahre hinausgehende Bezugsdauer von Altersteilzeitgeld. Und es wurde der § 39 AlVG, Übergangsgeld nach Altersteilzeit eingeführt. [...] Aus meiner Sicht müsste aus Gleichheitsgründen der Leistungskatalog des ÜHG auch um eine entsprechende analoge Regelung zum Altersteilzeitgeld nach § 27 AlVG ergänzt werden, damit das AMS einem entsprechenden Antrag einer Bundesstelle auf Zuerkennung des Ersatzes für den Lohnausgleich und die Vollversicherung eines Beamten stattgeben kann, wenn eine Bundesstelle einem Beamten eine analoge Altersteilzeitvereinbarung zugesteht. [...]"

Der Verwaltungsakt langte am 29.05.2019 beim Verwaltungsgericht ein und wurde entsprechend der Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung W257 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2. Feststellungen:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest.

Der oben unter Punkt 1. angeführte Verfahrensgang wird festgestellt.

Die BF steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie ist Beamtin. Auf ihr Rechtsverhältnis zum Dienstgeber ist das Beamtendienstrechtsgesetz bzw das Gehaltsgesetz anwendbar. Diesen Gesetzen ist eine Altersteilzeitregelung nicht zu entnehmen. Das Arbeitslosenversicherungsgesetz, mitsamt den Bestimmungen der Altersteilzeit, ist auf die BF nicht anwendbar; eine analoge Anwendung auf ihr Rechtsverhältnis ist nicht möglich.

Zu diesen Feststellungen gelangt das Gericht aufgrund folgender

3. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt 1. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde.

Daraus folgt die

4. Rechtliche Beurteilung

4.1. Anzuwendendes Recht

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit gemäß § 44 BDG 1979 vorliegt - keine Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu prüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern nicht die Beschwerde zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

4.2. Zu A): Abweisung der zulässigen Beschwerde:

Der persönliche Geltungsbereich des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (kurz "AlVG") umfasst gem § 1 dieses Gesetzes:

"§ 1. (1) Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind,

b) Lehrlinge,

c) Heimarbeiter,

d) Personen, die zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf nach Abschluß dieser Hochschulbildung beschäftigt sind, wenn die Ausbildung nicht im Rahmen eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt, jedoch mit Ausnahme der Volontäre, die kein Entgelt beziehen,

e) Personen, die österreichische Staatsbürger oder diesen gleichzustellen sind (wie Staatsangehörige eines Mitgliedstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz) und gemäß dem Entwicklungshelfergesetz, BGBl. Nr. 574/1983, von einer Entwicklungshilfeorganisation im Rahmen der Entwicklungshilfe als Entwicklungshelfer oder Experten beschäftigt oder ausgebildet werden,

f) selbständige Pecher, das sind Personen, die, ohne auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses beschäftigt zu sein, durch Gewinnung von Harzprodukten in fremden Wäldern eine saisonmäßig wiederkehrende Erwerbstätigkeit ausüben, sofern sie dieser Erwerbstätigkeit in der Regel ohne Zuhilfenahme familienfremder Arbeitskräfte nachgehen,

g) Personen, die an einem Verwaltungspraktikum im Sinne des Abschnittes Ia des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, teilnehmen,

h) Personen, die in einem Ausbildungsverhältnis zur Evangelischen Kirche A. B. oder zur Evangelischen Kirche H. B. stehen (Lehrvikare und Pfarramtskandidaten), sowie nicht definitiv bestellt geistliche Amtsträger dieser Kirchen,

soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind."

In § 27 dieses Gesetzes wird das Altersteilzeitgeld geregelt.

"§ 27. (1) Ein Arbeitgeber, der ältere ArbeitnehmerInnen beschäftigt, die ihre Arbeitszeit verringern, und diesen einen Lohnausgleich gewährt, hat Anspruch auf Altersteilzeitgeld."

Es folgend die näheren Bestimmungen unter anderem, welche ArbeitnehmerInnen diesen Antrag stellen können.

Der persönliche Geltungsbereich des Beamtendienstrechtsgesetzes (kurz "BDG") ist ebenso in § 1 angeführt. Darin ist zu entnehmen:

"§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf alle Bediensteten anzuwenden, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen. Sie werden im folgenden als "Beamte" bezeichnet."

§ 50a lautet: "§ 50a. (1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen."

Die BF stützt Ihren Antrag jedoch nicht auf die Bestimmung des § 50a BDG, sondern auf § 27 AlVG. Nachdem Sie Beamten ist, ist das AlVG auf Sie nicht anzuwenden. Aus diesem Grund beantragt sie eine analoge Anwendung und begründet dies mit einer Gleichheitswidrigkeit zwischen den ArbeitnehmerInnen nach dem AlVG und den Beamten nach dem BDG.

Das Verwaltungsgericht kann einer analogen Anwendung der Altersteilzeitregelung nach dem AlVG auf dem der BF zugrundeliegenden Sachverhalt nicht beitreten. Eine solche Anwendung würde eine planwidrige Lücke des Gesetzgebers voraussetzen. Eine Lücke ist nur dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an der mit seiner Erlassung verfolgten Absicht und seiner immanenten Teleologie unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht (vgl das Erkenntnis des VwGH vom 3. Juli 2002, Zl. 2002/08/0127).

Dass das BDG - vor dem Hintergrund des § 50a BDG - unvollständig und ergänzungsbedürftig ist und somit eine nur für die ArbeitnehmerInnen ausgebildetes Institut der Altersteilzeitregelung (§ 27 AlVG) auch auf Beamte anzuwenden ist, vermochte die BF nicht darzulegen und war aus diesem Grund die Beschwerde abzulehnen.

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

Da im gegenständlichen Verfahren bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde abzuweisen ist, zudem seitens der BF auch kein diesbezüglicher Antrag gestellt wurde, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

4.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Altersteilzeit, Beamter, Wochendienstzeit - Herabsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W257.2219444.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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