TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/19 W274 2203575-1

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Veröffentlicht am 19.09.2019
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Entscheidungsdatum

19.09.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
GehG §15 Abs1
GehG §15 Abs2
GehG §18
GehG §19a Abs1
GehG §20 Abs1
GehG §20 Abs2
MLPV 2012 §1 Abs2
MLPV 2012 §40 Abs1
VwGVG §14
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W274 2203575-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Mag. Lughofer als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt, Franz Josefs Kai 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Kommando Luftstreitkräfte (nunmehr Kommando Streitkräfte) vom 09.05.2018, GZ: P 405943/44-KdoLuSK/A1/2018(1), wegen Nebengebühren im militärluftfahrttechnischen Dienst - Bodendienstzulage (Dienstrechtssache) zu Recht:

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Mit Bescheid vom 23.01.2003, Zl. 215-120/03, stellte das Kommando Luftstreitkräfte (nunmehr Kommando Streitkräfte bzw. im Folgenden: belangte Behörde) mit Wirksamkeit [...] ab 01.Jänner 2003 fest, dass dem nunmehrigen Beschwerdeführer (BF) "auf die Dauer [seiner] Einteilung und Tätigkeit im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst"

* eine pauschalierte Aufwandsentschädigung in der Höhe von monatlich EUR 7,30,

* eine pauschalierte Erschwerniszulage in der Höhe von monatlich EUR 5,33 v.H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und

* eine pauschalierte Mehrleistungszulage in der Höhe von monatlich EUR 9,34 v.H. des Gehaltes

(kurz: Bodendienstzulage) gebühre.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 09.05.2018 wurden die dem BF mit Bescheid vom 23.01.2003 zuerkannten pauschalierten Nebengebühren in der oben angeführten Höhe gemäß § 15 Abs. 6 GehG mit Ablauf des 31.Mai 2018 "mit Null neu bemessen". Begründend führte die Behörde aus, dem BF seien die bisherigen pauschalierten Nebengebühren im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst (Bodendienstzulage) für die Dauer der anspruchsbegründenden Voraussetzungen im Rahmen seiner Einteilung als "Leiter Logistik & Militär-Luftfahrttechniker-Anwärter" und tatsächlichen Verwendung im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst bei der Fliegerwerft 2 (FlWft2) zuerkannt worden. Gemäß des Erlasses LzA/BMLVS GZ S90960/4-LzA/2012 sei die Gültigkeit der Befähigung zum leitenden Militär-Luftfahrttechniker-Anwärter gemäß § 40 Abs. 5 mit fünf Jahren zu befristen gewesen. Der entsprechende Ausweis mit dieser Befähigung sei dem Beschwerdeführer mit einer Befristung bis 31.12.2017 ausgestellt worden. Nachdem die Gültigkeit seiner Befähigung (leitender Militär-Luftfahrttechniker-Anwärter) am 31.12.2017 geendet habe, sei der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt nicht mehr befähigt gewesen, Tätigkeiten im leitenden militärluftfahrttechnischen Bereich auszuüben. Ab diesem Zeitpunkt habe er die anspruchsbegründenden Tätigkeiten nicht mehr ausgeübt. Somit habe sich der der seinerzeitigen Zuerkennung der Nebengebühren (Bodendienstzulage) zugrundeliegende Sachverhalt wesentlich geändert, sodass mit Ablauf des 31.05.2018 die Nebengebühren gemäß § 15 Abs. 6 GehG einzustellen gewesen wären.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF mit den Anträgen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde lasse offen, weshalb sie von einem geänderten Sachverhalt ausgehe. Der BF sei nach wie vor auf demselben Arbeitsplatz eingeteilt und seine anspruchsbegründenden Tätigkeiten hätten sich faktisch nicht geändert und er verrichte dieselben Aufgaben wie zuvor.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.07.2018 bestätigte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid ab und führte aus, dass dem BF die bisherigen pauschalierten Nebengebühren im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst (Bodendienstzulage) für die Dauer seiner Einteilung und Tätigkeit im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst zuerkannt worden seien. Die dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers zugeordnete Befähigung laute "Leitender Militär-Luftfahrttechniker". Mit der Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012 (kurz: MLPV 2012) sei die Befähigung "Leitender Militär-Luftfahrttechniker-Anwärter" geschaffen und gleichzeitig die Zeit bis zum Abschluss der 3-jährigen Ausbildungszeit mit fünf Jahren befristet worden. Allen bereits zu diesem Zeitpunkt in Ausbildung stehenden Bediensteten sei die Befähigung mit 01.01.2012 unbeschadet allfälliger bereits absolvierter Ausbildungszeit befristet auf 5 Jahre, bis zum Ablauf des 31.12.2017, ausgestellt worden. Auch dem Beschwerdeführer sei ein Militär-Luftfahrttechniker-Anwärterausweis (Nr. 1428) mit der bis 31.12.2017 befristeten Befähigung ausgestellt worden. Bei den Personalausweisen handle es sich um Bescheinigungen von Befähigungen, aus denen sich alleine keine Befugnisse oder Berechtigungen ergäben. Für die "Neubemessung" der Nebengebühr sei festzustellen, ob eine wesentliche Änderung eingetreten sei. Die Nebengebühren bezögen sich auf die mit einem bestimmten Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben und nicht auf die organisatorische Eingliederung dieses Arbeitsplatzes. Nebengebühren stünden verwendungsbezogen. Die Verwendung stelle die Erledigung der mit einem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben dar, daher bezögen sich die Nebengebühren auf die mit einem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben. Der Wegfall der Verwendung (mit der die anspruchsbegründende Leistung verbunden ist) führe grundsätzlich zum Wegfall der Nebengebühren. Die Beziehung zwischen tatsächlicher Verwendung und Anspruch auf Nebengebühren bestehe auch bei pauschalierten Nebengebühren. Eine Verwendung im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst liege einerseits bei eigenständiger Tätigkeit mit entsprechender Befähigung, andererseits bei Ausbildung zu dieser Tätigkeit vor. Der BF sei seit 14.06.1999 in Ausbildung zur Erlangung der Fähigkeit "Leitender Militär-Luftfahrttechniker" gestanden. Von der Rechtskraft der mit Bescheid vom 23.01.2003 zuerkannten Bodendienstzulage für die Dauer seiner Einteilung und Tätigkeit im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst sei neben der Einteilung auf dem Arbeitsplatz auch seine Verwendung und Tätigkeit als Luftfahrtpersonal im Rahmen der Ausbildung umfasst gewesen. Der BF habe innerhalb der vorgegebenen Frist die Befähigung "Leitender Militär-Luftfahrttechniker" nicht erlangt. Nach Einberufung und Durchführung eines Fachsenates gemäß § 6 MLPV 2012 sei im Einvernehmen mit dem BF - in Zusammenhang mi dem vom Beschwerdeführer abgegebenen Antrag auf Ruhestandsversetzung mit Ende September 2018 vereinbart worden, die Ausbildung zum Militär-Luftfahrttechniker einzustellen. Der BF, der der Verwendungsgruppe M BO angehöre, sei zwar weiterhin auf dem Arbeitsplatz bei der Fliegerwerft 2, Leiter Logistik und Leitender Militär-Luftfahrttechniker, Positionsnummer 019, Organisationsplannummer "eingeteilt", jedoch dürfe mangels entsprechender Befähigung nach der MLPV 2012 jegliche Verwendung als Luftfahrtpersonal durch den Beschwerdeführer nicht mehr erfolgen. Mit dem Ruhen des Berechtigungsscheines "Leitender Militär-Luftfahrttechniker-Anwärter" sei die anspruchsbegründende Tätigkeit für die pauschalierten Nebengebühren weggefallen, weshalb eine wesentliche Sachverhaltsänderung gegeben sei.

Mit dem Vorlageantrag verwies der Beschwerdeführer auf seine gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde. Es sei zutreffend, dass der BF die Befähigung "Leitender Militär-Luftfahrttechniker" nicht erlangt habe. Von einer Verlängerung als Anwärter sei nur Abstand genommen worden, weil er mit Ablauf des 30.09.2018 in den Ruhestand übertreten werde. Dadurch sei jedoch keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten, zumal die anspruchsbegründenden Voraussetzungen dadurch nicht weggefallen seien, er weiterhin dort eingeteilt sei und dieselben Aufgaben wie bisher verrichte.

Am 20.05.2019 erfolgte eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG, in der XXXX Leiter der Fliegerwerft 2 in Zeltweg und leitender Militärluftfahrttechniker als Zeuge und der BF als Partei vernommen wurden.

Die Beschwerde ist nicht berechtigt:

Folgender Sachverhalt steht fest:

Der BF steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und befindet sich seit dem 30.9.2018 im Ruhestand. Er gehörte jedenfalls seit 2006 dem Verband "Kommando Luftraumüberwachung" an und wurde auf der Dienststelle Fliegerwerft 2 in Zeltweg zuletzt auf dem Arbeitsplatz "Leiter Logistik und Leitender Militär-Luftfahrttechniker" im Rang eines Obersten verwendet. Dem BF arbeiteten auf diesem Arbeitsplatz sieben Leute zu.

Mit dem Arbeitsplatz des BF waren folgende Aufgaben verbunden:

Führung der Logistik der Organisationseinheit und Sicherstellung der Versorgung der FlWft;

Führungs- und Ergebnisverantwortung für den Bereich Logistik samt Mitgliedschaft in der obersten Leitung;

Planung, Koordination und Überwachung der militärluftfahrttechnisch-logistischen Materialbereitstellung;

Erstellung von Verfahrensanweisungen;

Koordination der logistischen Angelegenheiten;

Angelegenheiten der N- und Wi-Versorgung;

Angelegenheiten der Bau- und Liegenschaftsverwaltung;

Veranlassung von Instandhaltung, Instandsetzung und baulichen Änderungen in der FlWft bzw deren Einrichtungen;

Veranlassung und Steuerung der dezentralen Bedarfsdeckung;

Angelegenheiten des Kf-Wesens;

Angelegenheiten der Arbeitssicherheit und Umweltschutz sowie Veranlassung von Inventuren.

Der BF verfügte über die Befähigung als "Leitender Militär-Luftfahrttechniker-Anwärter" iSd § 60 Abs 2 Z 10 iVm § 40 Abs 5 leg cit der Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012 - MLPV 2012 BGBl. II Nr. 401/2012. Ihm war aufgrund dessen eine Ausweiskarte als leitender Militär-Luftfahrttechniker-Anwärter mit einer Gültigkeit von 1.1.2013 bis 31.12.2017 ausgestellt (Schreiben Materialstab Luft vom 20.2.2013; BF Protokoll BVwG S 3). Hintergrund war, dass es dem BF innerhalb dieser 5 Jahre nicht gelang, die Befähigung zum "Leitenden Militär-Luftfahrttechniker" zu erlangen.

Der BF überreichte der Dienstbehörde am 14.11.2017 sein Ruhestandsansuchen mit Ruhestandsbeginn 30.9.2018. In einem Mitarbeitergespräch am selben Tag mit ADir Beinhapp wurde von einer Fortsetzung der Tätigkeit des BF auf seinem bisherigen Arbeitsplatz ausgegangen, wobei auch die Einschulung eines Nachfolgers angesprochen wurde. Aufgrund der Situation, dass die Verwendung des BF auf dem oben dargestellten Arbeitsplatz auch Tätigkeiten umfasste, für die die Befähigung als "Leitender Militär-Luftfahrttechniker" Voraussetzung ist - bisher konnte der BF solche Aufgaben als "Leitender Militär-Luftfahrttechniker-Anwärter" unter Approbation ausüben - , ab 1.1.2018 diese Befähigung aber nicht mehr vorlag, befasste die Dienstbehörde den Fachsenat gemäß § 6 MLPV mit der Frage der Verlängerungsmöglichkeit der Befähigung. Dieser kam zum Ergebnis, dass die Befähigung - unverlängerbar - abgelaufen ist und die Ausbildung aufgrund der geringen zur Pensionierung verbleibenden Zeit nicht mehr fortgesetzt werden konnte.

Aufgrund dessen wurden die mit dem Bescheid vom 23.1.2003. pauschaliert zuerkannten Nebengebühren (Bodendienstzulage) mit dem angefochtenen Bescheid per 31.5.2018 "mit 0 bemessen" und ab Juni 2018 nicht mehr ausbezahlt.

Von den oben aufgelisteten mit dem Arbeitsplatz des BF verbundenen Aufgaben sind die Tätigkeiten "Planung, Koordination und Überwachung der militärluftfahrttechnisch-logistischen Materialbereitstellung" sowie "Erstellung von Verfahrensanweisungen" insoferne "lizenzpflichtig", als sie nur von Leitenden Militär-Luftfahrttechnikern (bzw unter Approbation von Leitenden Militär-Luftfahrttechniker-Anwärtern) ausgeführt werden durften.

Im Restzeitraum Juni bis September 2018 war der BF teilweise auf Erholungsurlaub, teilweise im Dienst, wobei die genauen Anwesenheitszeiten nicht festgestellt werden konnten. An der Erstellung von Verfahrensanweisungen war er in diesem Zeitraum nicht mehr beteiligt (BF Prot S 6). Nicht festgestellt werden kann, ob und in welchem Umfang der BF in diesem Zeitraum Tätigkeiten im Zusammenhang mit "Planung, Koordination und Überwachung der militärluftfahrttechnisch-logistischen Materialbereitstellung" (Disposition luftfahrttechnischen Materials für die Wartung) durchgeführt hat.

Mit Erlass vom 19.10.2001 des Bundesministeriums für Landesverteidigung GZ 23 676/1-2.1/01 wurden Nebengebühren im militärluftfahrttechnischen Dienst (Bodendienstzulage) mit Wirksamkeit vom 01.01.2002 geregelt. Damit wurde festgelegt, dass Bedienstete, die zur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968 berechtigt sind und diese Tätigkeiten auf einem Arbeitsplatz des militärluftfahrttechnischen Dienstes auch tatsächlich ausüben, Anspruch auf Nebengebühren haben. Diese betragen im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst der Verwendungsgruppe M BO 2, welcher der BF angehört, EUR 7,30 an Aufwandsentschädigung für Militärpersonen, EUR 4 an Erschwerniszulage, wobei sich diese nach einjähriger Verwendung um 1,33, v.H. auf 4,33 v.H. des Gehaltes erhöht und EUR 9,34 an Mehrleistungszulage. Dieser Erlass wurde im Bundesgesetzblatt nicht kundgemacht.

Beweiswürdigung:

Im Wesentlichen unstrittig bzw durch den BF und den Zeugen XXXX übereinstimmend dargestellt waren die berufsbiographischen Feststellungen zum BF sowie jene betreffend Dauer der Berechtigung der Lizenz als "Leitender Militär-Luftfahrttechniker- Anwärter", die Einberufung des Fachsenats und dessen Ergebnis sowie die Einstellung der Gebühren und die Pensionierung.

Der Zeuge XXXX , Leiter der Fliegerwerft 2 und Vorgesetzter des BF, beschrieb glaubwürdig und nachvollziehbar jene Angelegenheiten des Arbeitsplatzes des BF, die derart "lizenzunterworfen" waren, dass sie nur von Leitenden Militär-Luftfahrttechnikern bzw von Leitenden Militär-Luftfahrttechniker-Anwärtern unter Approbation besorgt werden durften (wohl im Sinne § 40 Abs 1 Z 1, 2 und 3 MLPV 2012). Dies zog der BF nicht in Zweifel, lediglich bei der konkreten Beschreibung, ob einzelne Tätigkeiten unter die "Planung, Koordination und Überwachung der militärluftfahrttechnisch-logistischen Materialbereitstellung" fallen und somit lizenzpflichtig sind, gab es Auffassungsunterschiede zwischen dem Zeugen und dem BF. Da der BF einräumte, dass er 2018 nicht an der Erstellung von Verfahrensanweisungen mitarbeitete, blieb nur die Frage strittig, ob der BF 2018 Tätigkeiten der "Planung, Koordination und Überwachung der militärluftfahrttechnisch-logistischen Materialbereitstellung" leistete. Da der BF und der Zeuge diesbezüglich unterschiedliche, jedoch jeweils begründete Angaben machten und der Zeuge letztlich solche Tätigkeiten des BF im relevanten Zeitraum nicht ausschloss (Prot S 6), erging diesbezüglich eine Negativfeststellung.

Dem Vorbringen der belangten Behörde, dass der mit Erlass vom 19.10.2001 des Bundesministeriums für Landesverteidigung GZ 23 676/1-2.1/01 nicht kundgemacht wurde, hielt der BF nichts entgegen.

Rechtlich folgt:

Gemäß § 15 Abs. 1 GehaltsG sind Nebengebühren unter anderem die Mehrleistungszulage (§ 18), die Erschwerniszulage (§ 19 a) sowie die Aufwandsentschädigung (§ 20). Diese Nebengebühren können gemäß § 15 Abs. 2 pauschaliert werden, einerseits als Einzelpauschale, andererseits als Gruppenpauschale.

Gemäß § 18 Abs. 1 gebührt dem Beamten, der eine in fachlicher Hinsicht zumindest gute Leistung erbringt, die - bezogen auf eine Zeiteinheit - in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der Normalleistung liegt, eine Mehrdienstzulage. Gemäß § 18 Abs. 2 ist bei der Bemessung der Mehrdienstleistungszulage auf das Verhältnis der Mehrleistung zur Normalleistung Bedacht zu nehmen. Die Bemessung der Mehrleistungszulage bedarf der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport.

Gemäß § 19 a Abs. 1 gebührt dem Beamten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muss, eine Erschwerniszulage. Bei ihrer Bemessung ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen.

Gemäß § 20 Abs. 1 hat der Beamte Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist. Gemäß § 20 Abs. 2 wird der Ersatz des Mehraufwandes, der einem Beamten durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder eine Versetzung entsteht, durch ein besonderes Bundesgesetz (RGV) geregelt.

Pauschalierte Nebengebühren können nur dann zustehen, wenn entweder gegenüber dem Beamten bereits ein rechtskräftiger Pauschalierungsbescheid erlassen worden wäre (Einzelpauschalierung) oder, wenn durch eine gehörig kundgemachte Rechtsverordnung eine solche Pauschalierung für bestimmte Gruppen von Dienstnehmern wirksam vorgenommen wäre (VwGH am 22.06.2016 2013/12/0232). Ein nicht gehörig kundgemachter Erlass stellt für den Verwaltungsgerichtshof (und damit auch für das Bundesveraltungsgericht) keine durch Rechtsverordnung vorzunehmende Gruppenpauschalierung her. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit hat nur am Maßstab der Gesetze und gehörig kundgemachter Verordnungen zu erfolgen (unter anderem VwGH 23.01.2008, Zl. 2007/12/0004).

Gemäß § 1 Abs 2 der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über Militärluftfahrt-Personalausweise (Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012 - MLPV 2012) BGBl. II Nr. 401/2012 hat sich jegliche Verwendung von militärischem Luftfahrtpersonal auf die in desssen Militärluftfahrt-Personalausweisen eingetragenen Befähigungen (Erweiterungen) zu beschränken.

Gemäß § 40 Abs. 1 leg cit umfasst die Befähigung als Leitender "Militär-Luftfahrttechniker"

1. Regelungen für die Feststellung oder Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Militärluftfahrzeugen oder Betriebstüchtigkeit von Militärluftfahrtgerät zu erstellen und deren Einhaltung zu überprüfen,

2. Leitungs-, Überwachungs- und Steuerungsfunktionen auszuüben,

3. Überprüfungen der Funktion und Beurteilungen von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät am Boden oder im Fluge durchzuführen,

4. Luftfahrzeuge und Luftfahrtgerät für den Betrieb freizugeben sowie über die Flugklarheit oder Verwendbarkeit zu entscheiden,

5. Tätigkeiten an Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät durchzuführen,

6. Militär-Luftfahrttechniker auszubilden,

7. über die Tätigkeiten nach Z 1 bis 6 Bescheinigungen auszustellen sowie

8. mit dem Senatsvorsitz einer Prüfungskommission nach § 5 und dem Vorsitz eines Fachsenates nach § 6 Abs. 2 Z 1 bezüglich Militär-Luftfahrttechniker betraut werden zu können."

Im vorliegenden Fall wurden die streitgegenständlichen Nebengebühren gegenüber dem BF mit rechtskräftigem Bescheid vom 23.01.2003 mit Wirksamkeit ab 01.Jänner 2003 "auf die Dauer [seiner] Einteilung und Tätigkeit im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst" als gebührend festgestellt. Damit wurde im Spruch dieses Bescheides die Pauschalierung der Nebengebühren unter der auflösenden Bedingung der Tätigkeit in dieser Funktion bemessen (s. zur vergleichbaren Formulierung einer auflösenden Bedingung etwa VwGH 12.11.2008, Zl. 2005/12/0214). Mangels Kundmachung des Erlasses des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 19.10.2001 GZ 23 676/1-2.1/01 stand die Bodendienstzulage dem BF bis zur Einstellung daher aufgrund einer Einzelpauschalierung zu.

An sich ist die Pauschalierung bereits mit 31.12.2017 aufgrund des Eintritts der auflösenden Bedingung des Verlustes der Befähigung als "Leitender Militär-Luftfahrttechniker-Anwärter" erloschen (VwGH 2005/12/0214). Entgegen dem dort beurteilten Fall, ist hier strittig, ob der BF nach Ablauf seiner oben beschriebenen Befähigung noch bis zu seiner Pensionierung im militärluftfahrttechnischen Dienst verwendet wurde. Nach den Feststellungen ist es zumindest für einen Teilbereich seiner Tätigkeiten, nämlich "Planung, Koordination und Überwachung der militärluftfahrttechnisch-logistischen Materialbereitstellung" nicht auszuschließen, dass einzelne lizenzunterworfene Tätigkeiten durch den BF ausgeübt wurden.

Zwar gilt für Nebengebühren auch im Fall der Pauschalierung der Grundsatz der Verwendungsabhängigkeit, verstanden als Erfordernis der tatsächlichen Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung (VwGH 19.12.2012 GZ 2012/12/0083). Fällt die Verwendung weg, mit der die Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung bzw. das Entstehen anspruchsbegründender Aufwendungen verbunden ist, führt dies grundsätzlich auch zum Wegfall der Nebengebühren (VwGH 16.09.2010 GZ 2010/12/0119). Die Nebengebühren beziehen sich regelmäßig auf die mit einem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben und nicht auf die organisatorische Eingliederung eines Arbeitsplatzes (VwGH 11.10.2007 GZ 2006/12/0172).

Die Verwendungsabhängigkeit kann aber nur so verstanden werden, dass auf die zulässige Verwendung abzustellen ist. Wie oben dargestellt, ist die Verwendung von militärischem Luftfahrtpersonal gemäß § 1 Abs 2 MLPV auf die in den Militärluftfahrt-Personalausweisen eingetragenen Befähigungen beschränkt. Tätigkeiten im Rahmen der "Planung, Koordination und Überwachung der militärluftfahrttechnisch-logistischen Materialbereitstellung", die eine derartige Befähigung voraussetzen, durfte der BF ab 2018 daher nicht mehr ausüben. Dass ihm die Erfüllung solcher Tätigkeiten ausdrücklich auferlegt worden wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Das Mitarbeitergespräch, in dem die weitere Vorgangsweise den BF betreffend besprochen wurde, fand 2017 und somit ohne Kenntnis des Ausganges des Fachsenats statt. Dass nach dem Ergebnis des Fachsenates der BF ausdrücklich verhalten wurde, lizenzunterworfenen militärluftfahrttechnische Tätigkeiten auszuüben, wurde von ihm nicht behauptet.

In der verlorenen Berechtigung zur Ausübung militärluftfahrttechnischer Tätigkeiten liegt daher eine wesentliche Änderung des Sachverhalts. Da der BF im streitgegenständlichen Zeitraum Juni bis September 2018 jedenfalls nicht mehr in zulässiger Weise Tätigkeiten ausgeübt hat, an deren Ausübung die Bodendienstzulage laut Pauschalierungsbescheid geknüpft war, war von einer Rechtswidrigkeit der bescheidmäßigen "Neubemessung der Bodendienstzulage mit 0" nicht auszugehen.

Aus der - allenfalls rechtsgrundlosen - Zuerkennung der Bodendienstzulage bis einschließlich Mai 2018 ist für den Rechtsstandpunkt des BF nichts zu gewinnen.

Der Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision gründet auf dem Umstand, dass zur Frage, inwieweit es bei der Verwendungsbezogenheit von Nebengebühren auch auf die Zulässigkeit der Verwendung ankommt, soweit ersichtlich, noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt.

Schlagworte

Arbeitsplatz, Ausbildungszeit, Befähigungsnachweis,
Beschwerdevorentscheidung, Bodendienstzulage, dienstliche Aufgaben,
Einzelpauschalierung, militärluftfahrttechnischer Dienst,
pauschalierte Nebengebühr, Ruhestandsbeamter, Verwendungsänderung,
Zeitraumbezogenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W274.2203575.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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