TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/23 W128 2213837-1

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Veröffentlicht am 23.09.2019
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Entscheidungsdatum

23.09.2019

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art. 133 Abs4
UG §19 Abs1
UG §22 Abs1 Z8
UG §22 Abs6
UG §60 Abs1
UG §63a Abs7
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W128 2213837-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Rektorats der Wirtschaftsuniversität Wien (WU) vom 10.10.2018, Zl. SR28/2018, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer schloss mit 27.11.2012 erfolgreich das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht und mit 12.06.2018 das Masterstudium Wirtschaftsrecht an der WU ab.

2. Am 10. Juli 2018 stellte er einen Antrag auf Zulassung zum Doktoratsstudium Wirtschaftsrecht an der WU.

3. Mit Schreiben vom 18.09.2018 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Mängelbehebungsauftrag, da der Nachweise einer vorläufigen Betreuungszusage der Hauptbetreuerin oder des Hauptbetreuers für die Dissertation fehlte. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass sein Antrag nach fruchtlosem Ablauf der gewährten Frist zurückgewiesen werde.

4. Mit E-Mail vom 25.09.2018 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er über den geforderten Nachweis nicht verfüge und einen solchen auch nicht vorlegen könne.

5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Zulassung zum Doktoratsstudium zurück. In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag unvollständig geblieben sei, und der Beschwerdeführer auch dem erteilten Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen sei.

6. In seiner Beschwerde vom 05.11.2018 rügte der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides und führte insbesondere näher aus, dass der Bescheid infolge Unzuständigkeit des Rektorats mit Rechtswidrigkeit belastet sei, der Bescheid einen schweren Begründungsmangel aufweise, da sein Antrag keinen Mangel aufgewiesen habe und die Behörde daher eine inhaltliche Entscheidung hätte treffen müssen. Eine Norm, die die Behörde im Falle einer nicht vorhandenen Betreuungszusage zur Zurück- oder Abweisung seines Antrages auf Zulassung zum Doktoratsstudium berechtigen würde, wäre jedenfalls gesetzes- und verfassungswidrig. Gemäß § 63a Abs. 7 UG dürften für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium im Curriculum nur qualitative Bedingungen vorgeschrieben werden. Eine Betreuungszusage fiele nicht darunter.

7. Am 25.01.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

* Der Beschwerdeführer schloss mit 27.11.2012 erfolgreich das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht und mit 12.06.2018 das Masterstudium Wirtschaftsrecht an der WU ab.

* Am 10. Juli 2018 stellte er einen Antrag auf Zulassung zum Doktoratsstudium Wirtschaftsrecht an der WU. Diesem Antrag war kein Nachweis über eine vorläufige Betreuungszusage beigelegt.

* Mit Schreiben vom 18.09.2018 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Mängelbehebungsauftrag. Dieser enthielt den Hinweis, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf der gewährten Frist zurückgewiesen werde.

* Mit E-Mail vom 25.09.2018 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er über den geforderten Nachweis nicht verfüge und einen solchen auch nicht vorlegen könne.

* Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch die belangte Behörde lag kein Nachweis über eine vorläufige Betreuungszusage vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, aus dem Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Anzuwendendes Recht

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

§ 19 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, idGF lautet (auszugsweise):

"§ 19. (1) Jede Universität erlässt durch Verordnung (Satzung) die erforderlichen Ordnungsvorschriften im Rahmen der Gesetze und Verordnungen selbst. Die Satzung ist vom Senat auf Vorschlag des Rektorats mit einfacher Mehrheit zu beschließen und zu ändern.

(2) In der Satzung sind insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln:

[...]

4. studienrechtliche Bestimmungen nach Maßgabe des II. Teils dieses Bundesgesetzes;

[...]"

§ 22 UG lautet (auszugsweise):

"Rektorat

§ 22. (1) Das Rektorat leitet die Universität und vertritt diese nach außen. Es hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die durch dieses Bundesgesetz nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

[...]

8. Aufnahme der Studierenden;

[...]

(3) Das Rektorat besteht aus der Rektorin oder dem Rektor und bis zu vier Vizerektorinnen oder Vizerektoren. Bei der Zusammensetzung des Rektorats ist sicherzustellen, dass dieses über entsprechende Kompetenzen im Bereich der Wissenschaft sowie Management- und Verwaltungsführungskompetenzen verfügt. Ist gemäß dem Organisationsplan der Universität eine Medizinische Fakultät eingerichtet, so ist jedenfalls eine Vizerektorin oder ein Vizerektor für den medizinischen Bereich vorzusehen, wodurch sich abweichend vom ersten Satz die Anzahl der Mitglieder des Rektorats entsprechend erhöhen kann. Die Vizerektorin oder der Vizerektor für den medizinischen Bereich ist gleichzeitig Leiterin oder Leiter der Medizinischen Fakultät.

[...]

(6) Das Rektorat hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, die der Genehmigung des Universitätsrats bedarf und im Mitteilungsblatt zu verlautbaren ist. In der Geschäftsordnung ist festzulegen, welche Agenden gemäß Abs. 1 den einzelnen Mitgliedern des Rektorats allein zukommen, welche Agenden von zwei Mitgliedern des Rektorats und welche von allen Mitgliedern gemeinsam wahrzunehmen sind. Entscheidungen in wirtschaftlichen Angelegenheiten sind jedenfalls von mindestens zwei Mitgliedern des Rektorats zu treffen. In der Geschäftsordnung ist auch die Vertretungsbefugnis festzulegen.

(7) Die Mitglieder des Rektorats sind in dieser Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden (Art. 81c Abs. 1 B-VG); die Vizerektorinnen und Vizerektoren sind in dieser Funktion auch an keine Weisungen oder Aufträge der Rektorin oder des Rektors gebunden. Die Mitglieder des Rektorats sind bei ihrer Tätigkeit zu entsprechender Sorgfalt verpflichtet."

Gemäß § 60 Abs. 1 UG hat das Rektorat Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, auf Grund ihres Antrages mit Bescheid zum jeweiligen Studium zuzulassen.

Gemäß § 63a Abs. 7 UG können für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium im Curriculum qualitative Bedingungen vorgeschrieben werden.

§ 8 der Geschäftsordnung des Rektorats der Wirtschaftsuniversität Wien (GO des Rektorats) idF Mitteilungsblatt 43. Stück, Nr. 221, vom 19. Juli 2017, lautet (auszugsweise):

"§ 8 Der Vizerektorin/dem Vizerektor für Lehre und Studierende kommen folgende Angelegenheiten allein zu:

(1) ressortspezifische Angelegenheiten:

[...]

2. Aufnahme der Studierenden gemäß § 22 Abs. 1 Z 8 UG

[...]

(3) Die Fertigung bei Bescheiderlassung in Angelegenheiten gemäß Abs. 1 und Abs. 2 erfolgt mit ‚Die Vizerektorin/Der Vizerektor für Lehre und Studierende' oder ‚Für die Vizerektorin/den Vizerektor für Lehre und Studierende'."

Gemäß § 34 Abs. 1 letzter Satz der Satzung der Wirtschaftsuniversität Wien idF, Mitteilungsblatt 41. Stück, Nr. 208, vom 04. Juli 2018, hat zur Sicherung der Qualität der an der Wirtschaftsuniversität Wien angebotenen Doktoratsstudien zum Zeitpunkt der Zulassung zum Doktoratsstudium eine vorläufige Betreuungszusage für die Dissertation vorzuliegen.

3.2.2. Zur Zuständigkeit der belangten Behörde:

Für den Antrag über die Zulassung zum Studium ist gemäß § 60 Abs. 1 iVm § 22 Abs. 1 Z 8 UG das Rektorat Zuständig. Diese gesetzlich normierte Zuständigkeit lässt sich nicht durch Verordnung abändern, nur die interne Aufgabenverteilung und Vertretungsbefugnis lassen sich durch Verordnung im Sinne des § 22 Abs. 6 UG aufteilen.

Das Innenverhältnis der Aufgabenverteilung der WU wird in der Verordnung - der Geschäftsordnung des Rektorats - geregelt. Diese enthält auch eine Normierung der jeweiligen Fertigungsklauseln. Gegenständlich ist die Vizerektorin für Lehre gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 GO des Rektorats für die Aufnahme der Studierenden zuständig und hat dies gemäß Abs. 3 leg.cit. durch die Fertigungsklausel am Bescheid auch kenntlich gemacht. An der gesetzlichen Zuständigkeit des Rektorats ändert sich dadurch nichts. Der Vorwurf der Unzuständigkeit geht somit ins Leere.

3.2.3. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel "schriftlicher Anbringen" die Behörde nicht zu deren sofortiger Zurückweisung. Sie hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird.

Ein Mangel liegt dann vor, wenn das Anbringen von den für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges und fehlerfreies Anbringen abweicht.

Ein verbesserungsfähiger Mangel liegt bei Formgebrechen, wie etwa dem Fehlen von vorgeschriebenen Beilagen, z.B. das Fehlen der Zustimmung des Eigentümers (der Miteigentümer) des Baugrundstücks bzw. das Fehlen einer Grundbuchsabschrift (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 27 [Stand 1.1.2014, rdb.at] samt der dort zitierten Judikatur), vor.

Die Satzung der WU normiert in § 34 Abs. 1, dass zum Zeitpunkt der Zulassung eine Betreuungszusage vorzuliegen hat. Im Hinblick auf § 19 Abs. 1 UG bestehen für das Bundesverwaltungsgericht keinerlei Zweifel, dass der Senat der WU berechtigt ist, eine solche "Ordnungsvorschrift" zu erlassen (vgl. VwGH vom 27.03.2019, Ro 2017/10/0004).

Für das gegenständliche Verfahren bedeutet das, dass die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung zum Doktoratsstudium Wirtschaftsrecht vom 10. Juli 2018 zu Recht zurückgewiesen hat. Unstrittig lag eine Betreuungszusage im hier relevanten Zeitpunkt nicht vor, weshalb die Behörde zu Recht einen Verbesserungsauftrag erteilt hat, den der Beschwerdeführer fruchtlos verstreichen ließ und dies trotz entsprechender Belehrung gemäß § 13 Abs. 3 AVG auch noch ausdrücklich mitgeteilt hat. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

3.2.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Lösung des Falles hängt ausschließlich von Rechtsfragen ab. Der zugrundeliegende Sachverhalt ist nicht strittig. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.

3.3. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - unter Punkt 3.2. dargestellten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Antragserfordernisse, Betreuungszusage, Doktoratsstudium, Rektorat,
Studienzulassung - Antrag, Universitätssatzung,
Verbesserungsauftrag, Vizerektor, Zulassungsantrag - Studienrichtung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W128.2213837.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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