TE Vwgh Erkenntnis 1998/6/24 96/12/0151

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Veröffentlicht am 24.06.1998
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Index

L22007 Landesbedienstete Tirol;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

GehG 1956 §3 Abs2;
GehG 1956 §30a Abs1 Z3;
LBG Tir 1994 §2 lita Z5 idF 1995/080;
LBGNov Tir 25te Art4 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Waldstätten und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde des Dr. H in I, vertreten durch Dr. Klaus Nuener, Rechtsanwalt in Innsbruck, Anichstraße 40, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 25. März 1996, Zl. Präs.I-44a, betreffend Einstellung einer Leiterzulage, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Oberrat der Dienstklasse VIII in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol; er wird im Bereich des Amtes der Tiroler Landesregierung in der Abteilung Vb "Jugendwohlfahrtswesen" verwendet.

Im Zusammenhang mit einer von der belangten Behörde nicht als qualifiziert gewerteten Verwendungsänderung des Beschwerdeführers auf Grund eines Abteilungserlasses (Nr. 30 vom 27. Februar 1995) wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. März 1995 die Verwendungs(Leiter)zulage des Beschwerdeführers eingestellt.

Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin die bescheidmäßige Feststellung, daß es sich bei dieser Verwendungsänderung um eine im Sinne des Dienstrechtes qualifizierte gehandelt habe, die bescheidmäßig zu verfügen gewesen wäre, und bekämpfte die Einstellung seiner Leiterzulage beim Verwaltungsgerichtshof (protokolliert unter Zl. 95/12/0088).

Mit Bescheid vom 18. Mai 1995 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung des Vorliegens einer qualifizierten Verwendungsänderung ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde beim Verwaltungsgerichtshof unter Zl. 95/12/0163 protokolliert.

In beiden Beschwerdefällen wurden die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 1995 zu Zl. 95/12/0163 und mit Erkenntnis vom 24. Jänner 1996 zu Zl. 95/12/0088 aufgehoben. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Sinne des § 43 Abs. 2 VwGG auf diese Erkenntnisse verwiesen.

Den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens ist zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Jänner 1996 unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 1995, Zl. 95/12/0163, verlangte, ihm umgehend wieder seine ursprüngliche dienstliche Verwendung zuzuweisen. Weiters behielt sich der Beschwerdeführer die Geltendmachung sämtlicher "finanziellen Verluste" vor.

Am 25. Jänner 1996 bestätigte der Beschwerdeführer den Erhalt folgenden, primär an ihn gerichteten "Schreibens" des Leiters der Abteilung Vb vom 25. Jänner 1996:

"Abteilungserlaß Nr. 32

1.

Gemäß § 2 lit. a Z. 5 des Landesbeamtengesetzes 1994, LGBl. Nr. 19 i.d.F. LGBl. Nr. 80/1995, werden Z. 2 und 3 des Abteilungserlasses Nr. 23 vom 25.1.1991, Zl. Vb-102/33, mit sofortiger Wirksamkeit aufgehoben.

Sohin ist ab sofort Dr. H nicht mehr mit der "Geschäftsführung" der Erziehungsberatung beauftragt und ist die an ihn gemäß § 9 Abs. 4 der Verordnung über die Geschäftsordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung erfolgte Übertragung der diesbezüglichen Aufgaben bzw. Befugnisse zur selbständigen Erledigung (samt Fertigungsbefugnis) nicht mehr aufrecht.

2.

Die Arbeitszuteilung (§ 6 Abs. 3 der Verordnung über die Geschäftsordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung) für Herrn Sachbearbeiter OR. Dr. H (Anlage zum Abteilungserlaß Nr. 27 vom 29.9.1992, Vb-102/38) lautet ab sofort wie folgt:

              "1.              Durchführung der Erziehungsberatung

2.

Übertragene administrative Aufgaben (Fertigungsbefugnis nur soweit ausdrücklich mitübertragen)."

Herrn Dr. H obliegt weiterhin die Leitung der Erziehungsberatungs-Außenstelle Innsbruck-West und die Betreuung der Außenstelle Landeck.

Herrn Geschäftsführer Dr. Walter Ringer

und allen MitarbeiterInnen der Erziehungsberatung

zur Kenntnis"

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 6. Februar 1996 wurde dem Beschwerdeführer zu seinem Anbringen vom "22. Jänner 1995" (richtig: 1996) folgendes mitgeteilt:

"Hinsichtlich der Verfügung des Vorstandes der Abteilung Vb vom 27. Februar 1995, mit der Ihnen die "Geschäftsführung" der Erziehungsberatung entzogen und ein anderer Aufgabenbereich zugewiesen wurde, wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 1995, Zl. 95/12/0163, entschieden. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Aberkennung der Verwendungszulage ist noch ausständig. Ihre weitere Verwendung ergibt sich aus der Verfügung des Vorstandes der Abteilung Vb vom 25. Jänner 1996, Zl. Vb-102/53, die zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 80/1995, erfolgte."

Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin mit Schreiben vom 29. Februar 1996, über die mit dem "Abteilungserlaß Nr. 32" vom 25. Jänner 1996 ausgesprochene Versetzung und Verwendungsänderung mit Bescheid zu entscheiden.

Am 20. März 1996 wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Jänner 1996, betreffend die Aufhebung der seinerzeit mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. März 1995 verfügten Einstellung der Leiterzulage des Beschwerdeführers der belangten Behörde zugestellt.

Daraufhin erging mit Datum vom 25. März 1996 der angefochtene Bescheid mit folgendem Spruch:

"Die Herrn Oberrat Dr. H für seine Verantwortung im Rahmen der Geschäftsführung der Erziehungsberatung der Abteilung Vb des Amtes der Landesregierung mit Erledigung der Tiroler Landesregierung vom 1. März 1982, Zl. Präs.I-44a/P, gewährte und mit den Erledigungen der Tiroler Landesregierung vom 5. März 1985, Zl. Präs.I-44a/P, und vom 3. Dezember 1992, Zl. Präs.I-44a/P, erhöhte Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit § 2 lit. c des Landesbeamtengesetzes 1994 in der Höhe von 20 v.H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V wird mit Ablauf des 30. April 1996 eingestellt."

Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung der "Vorgeschichte" - im wesentlichen - aus, mit Verfügung des Vorstandes der Abteilung Vb vom 25. Jänner 1996 sei der Beschwerdeführer gemäß § 2 lit. a Z. 5 des Landesbeamtengesetzes 1994 (LBG 1994), zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 80/1995, neuerlich die "Geschäftsführung" der Erziehungsberatung mit sofortiger Wirksamkeit entzogen worden. Der Beschwerdeführer habe hierüber einen bescheidmäßigen Abspruch begehrt, der aber noch ausstehe. Es sei daher die Frage der Zulässigkeit des Entzuges von Aufgaben und die Zuteilung neuer Aufgaben durch den Abteilungsvorstand als Vorfrage zu beurteilen. Nach Wiedergabe des § 2 lit. a Z. 5 LBG 1994 in der für den Beschwerdefall geltenden Fassung führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter aus, diese gesetzlichen Voraussetzungen seien im gegenständlichen Fall gegeben. Die Erziehungsberatung stelle keine eigene Organisationseinheit dar, sondern bilde einen Aufgabenbereich im Rahmen der Abteilung Vb des Amtes der Tiroler Landesregierung. Der Beschwerdeführer stehe weiterhin in der Erziehungsberatung in "A-wertiger Verwendung". Es sei ihm jedoch vom Vorstand der Abteilung Vb im Rahmen der Leitungsbefugnis nach § 9 Abs. 4 der Verordnung über die Geschäftsordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung ein Teil der ihm zugewiesenen Aufgaben - nämlich, soweit ihm im Papier "Erziehungsberatung - Organisation, 25.1.1991" Aufgaben und Befugnisse im Rahmen der Geschäftsführung der Erziehungsberatung zur selbständigen Erledigung übertragen worden seien - entzogen und folgende Aufgaben neu zugewiesen:

"1. Durchführung der Erziehungsberatung; 2. Übertragene administrative Aufgaben (Fertigungsbefugnis nur soweit ausdrücklich mitübertragen)." Die gegenständliche Änderung eines Teiles der dem Beschwerdeführer zugewiesenen Aufgaben sei daher nach § 2 lit. a Z. 5 LBG 1994 ohne Anwendung der Bestimmung des § 40 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) in der für Landesbeamte geltenden Fassung zulässig. Es handle sich daher um keine qualifizierte Verwendungsänderung, die nur nach Durchführung eines Verfahrens durch Bescheid hätte verfügt werden können. Die Dienstbehörde sei bei Beurteilung der Vorfrage somit zum Ergebnis gelangt, daß der Entzug der dem Beschwerdeführer bisher übertragenen Befugnisse und die Zuweisung neuer Aufgaben im Rahmen der Erziehungsberatung mit Verfügung des Vorstandes der Abteilung Vb vom 25. Jänner 1996 nach § 2 lit. a Z. 5 LBG 1994 rechtmäßig erfolgt sei. Diesbezüglich werde in einem eigenen Verfahren als Hauptfrage mit Bescheid der Dienstbehörde abzusprechen sein. Auf Grund der Vorfragenbeurteilung durch die Dienstbehörde sei davon auszugehen, daß die für die Zuerkennung der Leiterzulage an den Beschwerdeführer maßgeblichen Umstände weggefallen seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Der chronologischen Dokumentation des Ablaufes der Ereignisse nach den Verwaltungsakten folgend entschied die belangte Behörde mit Bescheid vom 15. Mai 1996 - dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 1995, Zl. 95/12/0163, folgend, daß die Befolgung der als Weisung zu qualifizierenden Punkte 1. und 3. der Verfügung des Vorstandes der Abteilung Vb vom 27. Februar 1995 nicht zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehört habe.

Mit Bescheid vom 21. Mai 1996 (zugestellt an den Vertreter des Beschwerdeführers am 28. Mai 1996) entschied die belangte Behörde über die Aufgabenzuteilung vom 25. Jänner 1996 durch den Vorstand der Abteilung Vb (- der vorher wiedergegebene Abteilungserlaß Nr. 32 -) wie folgt:

"Der Antrag von Herrn Oberrat Dr. H, vertreten durch Dr. Klaus Nuener, Anichstr. 40, 6020 Innsbruck, vom 29. Feber 1996 auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über die mit dem Erlaß des Vorstandes der Abteilung Vb des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 25. Jänner 1996 erfolgte Zuteilung neuer Aufgaben an den Antragsteller wird gemäß § 2 lit. a Z. 5 des Landesbeamtengesetzes 1994, LGBl. Nr. 19, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 80/1996, als unzulässig zurückgewiesen."

Begründet wurde dies im (- in Übereinstimmung mit der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Vorfragenentscheidung -) im wesentlichen damit, daß § 40 Abs. 2 BDG 1979 nach § 2 lit. a Z. 5 LBG 1994 in der Fassung der 25. LBG-Novelle, LGBl. Nr. 80/1995, nicht für die Zuweisung neuer Aufgaben innerhalb des Aufgabenbereiches einer Dienststelle gelte, wenn die Verwendungsänderung durch den Leiter der Organisationseinheit im Rahmen seiner Leitungsbefugnis erfolge. Diese Voraussetzungen seien gegeben gewesen (wird näher ausgeführt). Die am 25. Jänner 1996 verfügte Personalmaßnahme des Vorstandes der Abteilung Vb sei daher nach § 2 lit. a Z. 5 LBG 1994 keine qualifizierte Verwendungsänderung gewesen, die nur durch Bescheid hätte verfügt werden dürfen.

Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer nicht bekämpft.

Zu der Beschwerde erstattete die belangte Behörde mit Datum 28. Juni 1996 eine Gegenschrift, legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte kostenpflichtige Abweisung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Fortzahlung der Verwendungs(Leiter)zulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 (GG 1956) in Verbindung mit § 2 lit. c LBG 1994 sowie in seinem Recht auf ein rechtsstaatliches Verwaltungsverfahren verletzt.

Im Beschwerdefall ist der geltend gemachte Anspruch des Beschwerdeführers auf Leiterzulage inhaltlich unbestritten von der Innehabung seiner seinerzeitigen Leitungsfunktion "Geschäftsführung der Erziehungsberatung" abhängig. Diese wurde ihm mit dem wiedergegebenen Abteilungserlaß Nr. 32 vom 25. Jänner 1996 (neuerlich) entzogen. Der strittige Anspruch auf eine solche Zulage ist mit der rechtmäßigen Innehabung einer bestimmten Verwendung verbunden. Erst wenn dem Beamten diese Verwendung rechtmäßig entzogen wird, erlischt sein Anspruch auf diesen Bezugsbestandteil (vgl. insbesondere Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Februar 1998, Zlen. 96/12/0018, 0279).

Entscheidend ist daher im Beschwerdefall die Rechtmäßigkeit der mit Verfügung vom 25. Jänner 1996 getroffenen Personalmaßnahme, und zwar hinsichtlich der Abberufung des Beschwerdeführers von der Geschäftsführung der Erziehungsberatung, weil nur von der rechtmäßigen Innehabung dieser Leitungsfunktion sein Anspruch auf Leiterzulage abhängig ist. Der entscheidende Inhalt der mit dem Abteilungserlaß Nr. 32 verfügten Personalmaßnahme ist diese Verwendungsänderung des Beschwerdeführers gewesen; der Beschwerdeführer ist in seinem Aufgaben- und Organisationsbereich, nämlich der Erziehungsberatung, und in seiner Verwendungsgruppe verblieben. Ihm obliegt "weiterhin die Leitung der Erziehungsberatungs-Außenstelle Innsbruck-West und die Betreuung der Außenstelle Landeck" - wie in dem genannten Abteilungserlaß ausdrücklich ausgeführt wird.

Maßgebend für den strittigen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leiterzulage ist, ob eine qualifizierte Verwendungsänderung vorliegt, die mit Bescheid hätte verfügt werden müssen, oder ob bloß eine schlichte Verwendungsänderung gegeben ist, für deren Wirksamkeit eine Weisung genügt.

Art. I Z. 5 der 25. LBG-Novelle, LGBl. Nr. 80/1995, in Kraft getreten nach Art. IV Abs. 1 leg. cit. mit 1. Oktober 1995, lautet wie folgt:

"5. § 40 Abs. 2 BDG 1979 gilt nicht für die Zuweisung neuer Aufgaben innerhalb des Aufgabenbereiches derselben Organisationseinheit einer Dienststelle, die vom Leiter dieser Organisationseinheit im Rahmen der ihm nach den organisationsrechtlichen Vorschriften übertragenen Leitungsbefugnis vorgenommen wird, oder für den Entzug eines Teiles der einem Beamten zugewiesenen Aufgaben durch einen solchen Leiter im Rahmen der ihm nach den organisationsrechtlichen Vorschriften übertragenen Leitungsbefugnis. § 40 Abs. 2 BDG 1979 gilt weiters nicht für das Enden des Zeitraumes einer befristeten Bestellung eines Beamten in eine Leitungsfunktion, ohne daß der Beamte weiterbestellt wird;"

Auf Grundlage dieser neuen landesgesetzlichen Regelung ist die Verwendungsänderung des Beschwerdeführers mit dem Abteilungserlaß Nr. 32 vom Leiter der Abteilung, der der Beschwerdeführer angehört, verfügt worden. Rechtlich zutreffend hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, daß die Frage der Zulässigkeit dieser Verwendungsänderung durch Weisung des Abteilungsvorstandes des Beschwerdeführers mangels eines bescheidmäßigen Abspruches über den Antrag des Beschwerdeführers vom 29. Februar 1996 im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides als Vorfrage zu beurteilen war.

Der von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Lösung der Vorfrage auf Basis des Art. I Z. 5 der 25. LBG-Novelle kann rechtlich nichts Entscheidendes entgegengehalten werden.

Wenn der Beschwerdeführer meint, daß er selbst als Leiter der selbständigen Organisationseinheit "Erziehungsberatung" von der gesetzlichen Neuregelung nicht betroffen sei, so ist dem zu entgegnen, daß diese Frage vor dem Hintergrund der organisationsrechtlichen Regelungen zu lösen ist. Das Amt der Tiroler Landesregierung, dem der Beschwerdeführer zweifelsfrei angehört, wird nach § 1 der Verordnung des Landeshauptmannes vom 7. März 1995 über die Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung, LGBl. Nr. 34, in Abteilungen und Sachgebiete gegliedert. Die "Erziehungsberatung" scheint darin nicht als eigene Organisationseinheit auf, wohl aber ist die Abteilung Vb genannt, der der Beschwerdeführer auch auf Grund seiner Aufgabenstellung zuzurechnen ist. Bei der "Erziehungsberatung" handelt es sich demnach um keine selbständige Organisationseinheit. Daraus folgt, daß die Voraussetzung des Art. I Z. 5 der 25. LBG-Novelle von der belangten Behörde zu Recht als gegeben angenommen worden ist.

Im übrigen ist die als Vorfrage dem angefochtenen (besoldungsrechtlichen) Bescheid zugrunde gelegte Rechtsauffassung der belangten Behörde mit dem (dienstrechtlichen) Bescheid der belangten Behörde vom 21. Mai 1996 rechtskräftig entschieden worden. Da dieser späteren Entscheidung aber keine Rechtswirkung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zukommen kann, weil der angefochtene besoldungsrechtliche Bescheid schon mit Datum vom 25. März 1996 ergangen ist, wird auf diesen Zusammenhang nur der Vollständigkeit halber hingewiesen.

Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, daß es sich bei der am 25. Jänner 1996 verfügten Verwendungsänderung des Beschwerdeführers nicht um eine mit Bescheid auszusprechende qualifizierte Verwendungsänderung gehandelt hat. Davon ausgehend ist die (erst) mit Ablauf des 30. April 1996 erfolgte Einstellung der Leiterzulage des Beschwerdeführers nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet; sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996120151.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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