TE Vfgh Beschluss 1996/9/23 B1001/96

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Veröffentlicht am 23.09.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §86
VfGG §88
VStG §52a Abs1

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung infolge amtswegiger Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den belangten UVS Tirol gemäß §52a Abs1 VStG; Kostenzuspruch.

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Land Tirol ist schuldig, dem Beschwerdeführer die mit 18.300 S bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Begründung:

1. Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat mit Bescheid vom 10. Juni 1996, Zl. 13/157-10/1995, den vom Beschwerdeführer beim Verfassungsgerichtshof bekämpften Bescheid gemäß §52a Abs1 VStG von Amts wegen aufgehoben.

Daraufhin teilte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 9. Juli 1996 mit, daß er sich dadurch als klaglos gestellt erachte.

2. Die Beschwerde ist somit gemäß §86 VerfGG gegenstandslos geworden und das Verfahren einzustellen.

Gemäß §88 VerfGG sind Prozeßkosten in der verzeichneten Höhe von 18.300 S zuzusprechen. In diesem Betrag sind 3.000 S an Umsatzsteuer enthalten.

Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B1001.1996

Dokumentnummer

JFT_10039077_96B01001_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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