TE Bvwg Beschluss 2019/12/9 L510 2132099-1

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Veröffentlicht am 09.12.2019
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Entscheidungsdatum

09.12.2019

Norm

ASVG §410
AVG §10
AVG §9
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

L510 2132099-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX vertreten durch Mag. Werner OBERMÜLLER, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 18.05.2016, Kto.Nr.:

XXXX , GZ.: XXXX , den Beschluss:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom 18.05.2016, Kto.Nr.: XXXX , GZ.: XXXX , zugestellt an den Vertreter der Beschwerdeführerin am 23.05.2016, wurde die " XXXX " [GmbH & Co KG] als Dienstgeberin verpflichtet, im Sinne des § 35 Abs 1 ASVG (I.) die von der Salzburger Gebietskrankenkasse (GKK) mit Beitragsabrechnung vom 03.11.2012 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 37.686,18 an Konkursforderung und (II.) die mit Beitragsvorschreibung vom 03.11.2012 festgesetzten Verzugszinsen gemäß § 59 Abs 1 ASVG in der Höhe von EUR 592,26 an die GKK zu entrichten.

2. Mit Schreiben vom 08.06.2016 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Vertreter Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid.

3. Die GKK legte am 09.08.2016 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen

1.1. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 13.07.2012 wurde das Sanierungsverfahren über die GmbH & Co KG eröffnet. Mit Beschluss desselben Gerichtes vom 09.08.2012 wurde die Bezeichnung des Verfahrens auf Konkursverfahren abgeändert.

Mit Beschluss vom 22.10.2013 wurde der Konkurs der GmbH & Co KG nach Schlussverteilung aufgehoben. Die Aufhebung des Konkurses wurde rechtskräftig.

Am 12.02.2015 wurde die Löschung der GmbH & Co KG aus dem Firmenbuch amtswegig vorgenommen.

Mit Beschluss des oben bezeichneten Landesgerichtes vom 29.02.2016 wurde das Nachtragsverteilungsverfahren über den für die Masse freigewordenen Betrag eingeleitet. Der vom dafür beauftragten Masseverwalter vorgelegte Nachtragsverteilungsentwurf wurde genehmigt.

1.2. Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde am 18.05.2016 erstellt und am 23.05.2016 von einem Arbeitnehmer des Vertreters der Beschwerdeführerin übernommen.

2. Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem hg erstellten Auszug aus dem Firmenbuch (OZ 3), den Urkunden aus dem Firmenbuch (AZ 4) sowie dem hg erstellten Auszug aus der Insolvenzdatei (OZ 2) sowie dem angefochtenen Bescheid samt Zustellnachweis (enthalten im von der GKK vorgelegten Verwaltungsakt).

3. Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist auch zulässig.

Zu A)

1. Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung:

Gemäß § 40 Abs 1 FBG kann eine Kapitalgesellschaft die kein Vermögen besitzt aus dem Firmenbuch gelöscht werden. Mit der Löschung gilt die Gesellschaft als aufgelöst.

Eine GmbH gilt (erst) dann als beendet, wenn kein ihr zurechenbares Vermögen mehr vorhanden und die Löschung im Firmenbuch eingetragen worden ist. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von der Lehre vom Doppeltatbestand (Haberer/Zehetner in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 93 RZ 25 [Stand 1.10.2016, rdb.at].

Die Löschung einer GmbH im Firmenbuch ist (nur) insofern deklarativ, als sie nicht zum Verlust der Parteifähigkeit führt, solange Vermögen vorhanden ist. Der Fortbestand der Rechtssubjektivität einer wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöschten GmbH wird daher solange bejaht, solange noch ein Abwicklungsbedarf besteht (VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035 mwN) (zur Kommanditgesellschaft VwGH 19.09.2007, 2004/13/0097). Bis zum Beweis des Gegenteils ist anzunehmen, dass eine im Firmenbuch gelöschte Kapitalgesellschaft auch tatsächlich vermögenslos ist (VwGH 19.04.2017, Ra 2017/17/0066 mwN).

Ist infolge der Vermögenslosigkeit kein Abwicklungsbedarf mehr gegeben, tritt die Vollbeendigung der Gesellschaft ein (zu Kapitalgesellschaften im allgemeinen VwGH 27.02.2001, 2001/13/0030). In der Regel erlischt auch die Parteifähigkeit der gelöschten Gesellschaft (VwGH 29.03.2007, 2006/15/0027).

Gemäß § 9 AVG ist die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten, insoweit diese in Frage kommt, von der Behörde nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

Gemäß § 10 AVG können sich Beteiligte [...] durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen.

Ein Bescheid kann nur an jemanden ergehen, der Träger von Rechten und Pflichten sein kann, was nach den gemäß § 9 AVG anzuwendenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts jedenfalls auf natürliche und juristische Personen zutrifft. Allerdings erfahren auch die Personengesellschaften des Handelsrechtes (soweit ein Gesetz nichts Anderes bestimmt) eine den juristischen Personen gleich gelagerte Behandlung (VwGH 20.01.1988, 87/03/0181).

Eine Zustellung an eine GmbH kann im Hinblick auf das Erlöschen ihrer Parteifähigkeit unterbleiben (VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035).

2. Gegenständlich ergibt sich somit Folgendes:

Über die GmbH & Co KG wurde ein Konkursverfahren geführt, der Konkurs wurde nach Schlussverteilung rechtskräftig wieder aufgehoben und eine amtswegig Löschung aus dem Firmenbuch veranlasst. Ein durchgeführtes Nachtragsverteilungsverfahren führte schließlich dazu, dass die GmbH & Co KG mit 29.02.2016 endgültig vermögenslos war.

Da nun spätestens mit 29.02.2016 von der Vollbeendigung der GmbH & Co KG auszugehen ist, ist nach der oben zitierten Rechtsprechung zugleich auch davon auszugehen, dass die Parteifähigkeit der GmbH & Co KG spätestens mit 29.02.2016 beendet wurde.

Aus dem Erlöschen der Parteifähigkeit im Februar 2016 ergibt sich, dass der GmbH & Co KG ein Bescheid im Mai 2016 nicht mehr wirksam zugestellt werden konnte. Auch ist davon auszugehen, dass das Vollmachtsverhältnis zum Vertreter bei Erlassung, also Zustellung, des gegenständlich angefochtenen Bescheides, mangels Parteifähigkeit des Machtgebers (= die GmbH & Co KG), nicht mehr in Bestand gewesen sein konnte.

Mangels Möglichkeit einer Zustellung des Bescheides an die GmbH & Co KG - oder an deren Vertreter - wurde der Bescheid somit niemals wirksam erlassen.

Voraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde ist jedoch, dass ein Bescheid überhaupt erlassen wurde. Mangels rechtswirksamer Zustellung des Bescheides kam es dazu jedoch nicht.

Zum Vorbringen der GKK unter Hinweis auf VwGH 28.06.2007, 2006/16/0220, dass die Rechtspersönlichkeit einer Gesellschaft solange fortbesteht, als noch Abwicklungsbedarf vorhanden ist, was dann der Fall ist, wenn Abgabenverbindlichkeiten einer solchen Gesellschaft bescheidmäßig festzusetzen seien, ist darauf hinzuweisen, dass diese Rechtsprechung auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar ist, da in der zitierten Entscheidung davon ausgegangen wurde, dass die gelöschte Gesellschaft noch über Aktivvermögen verfügte (VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035).

Die Beschwerde war somit mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde aus den dargestellten Gründen konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die getroffene Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Firmenbuch - Löschung, Gesellschaft, Parteifähigkeit, rechtswirksame
Zustellung, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L510.2132099.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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