Entscheidungsdatum
09.12.2019Norm
AlVG §17Spruch
L501 2216861-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Markus BRANDNER und Dr. Claudia WOLFSGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn XXXX , SVNR XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Salzburg vom 19.02.2019 betreffend Anspruch auf Arbeitslosengeld nach ergangener Beschwerdevorentscheidung derselben Behörde vom 13.03.2019, GZ: LGS SBG/2/0566/2019, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die nunmehr beschwerdeführende Partei (in der Folge "bP") brachte am 18.01.2019 über ihr eAMS-Konto einen Antrag auf Arbeitslosengeld ein.
Mit Mitteilung des Arbeitsmarktservice Salzburg (in der Folge "AMS") vom 21.01.2019 wurde die bP darauf hingewiesen, dass es, um sich rechtszeitig allfällige Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung zu sichern, erforderlich sei, bis spätestens 29.01.2019 persönlich beim AMS vorzusprechen. Als Termin wurde der bP der 29.01.2019, 10:00 Uhr, angeboten. Auf Nachfrage von Seiten der bP wurde dieser noch am 21.01.2019 mitgeteilt, dass sie zum vorgeschriebenen Termin vorsprechen müsse.
Am 29.01.2019 teilte die bP dem AMS über ihr eAMS-Konto mit, sie habe dem AMS gestern telefonisch bekanntgegeben, dass ihr Sohn krank sei. Sie habe gestern (Anm.: den 28.01.2019) zum AMS kommen wollen, da sie heute beim Arzt gewesen sei. Weiters fragte die bP um einen neuen Termin bzw. ob sie morgen (Anm.: den 30.01.2019) vorbeikommen könne, woraufhin ihr noch am 29.01.2019 seitens des AMS per eAMS mitgeteilt wurde, sie solle morgen spontan ab 7:30 Uhr am Infopoint der AMS-Geschäftsstelle ohne Termin vorsprechen.
Die bP legte eine Bestätigung für eine Pflegefreistellung vom 07.02.2019 vor, aus der hervorgeht, dass ihr mj. Sohn erkrankt gewesen sei und am 29.01.2019 die ständige Pflege durch einen Angehörigen benötigt habe.
Am 19.02.2019 wurde die bP vor dem AMS niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie an, dass sie den Termin am 29.01.2019 nicht wahrnehmen habe können, weil ihr Sohn krank gewesen sei. Eine Bestätigung darüber liege bereits beim AMS vor. Am 29.01.2019 sei ein Arzttermin gewesen, der Sohn sei ca. zwei Wochen lang krank gewesen. Am 28.01.2019 habe sie um eine Terminverschiebung gebeten, aber keinen Rückruf oder neuen Termin erhalten. Per eAMS sei ihr mitgeteilt worden, dass sie ohne Termin vorsprechen solle. Das habe sie am 06.02.2019, zum Ende des Krankenstandes ihres Sohnes, als es diesem wieder besser gegangen sei, auch gemacht. Die Mutter des Kindes sei ebenfalls krank gewesen.
Mit Bescheid vom 19.02.2019 stellte die belangte Behörde fest, dass der bP das Arbeitslosengeld ab dem 06.02.2019 gebühre. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen aus, dass die bP nicht innerhalb der festgesetzten Frist, sondern erst am 06.02.2019 zur Geltendmachung ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld vorgesprochen habe.
Am 27.02.2019 erhob die bP fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie im Wesentlichen wie in der niederschriftlichen Einvernahme aus und gab weiters an, sie habe am 28.01.2019 beim AMS angerufen und vorbei kommen wollen, ein Mitarbeiter habe ihr aber gesagt, dass das nicht möglich sei. Die bP sei dann am 06.02.2019, dem ersten Tag, nachdem ihr Kind gesund geworden sei, zum AMS gekommen. Sie habe sich dementsprechend richtig verhalten.
Mit Bescheid vom 13.03.2019 wies die belangte Behörde die Beschwerde der bP im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. In ihrer Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges zusammengefasst aus, dass die bP am 21.01.2019 darüber informiert worden sei, dass zur Sicherung ihrer Ansprüche auf Arbeitslosengeld eine persönliche Vorsprache erforderlich sei, wofür ihr auch ein Termin für den 29.01.2019, 10:00 Uhr, zugesandt worden sei. Am 28.01.2019 habe die bP telefonisch um Terminverschiebung gebeten, weil ihr Kind krank gewesen sei und sie mit ihm am 29.01.2019 zum Arzt gehen hätte müssen. Am 29.01.2019 habe die bP nochmals via eAMS um einen neuen Termin angefragt. Die bP habe gefragt, ob sie morgen (gemeint der 30.01.2019) spontan vorbeikommen könne. Da die bP telefonisch nicht erreichbar gewesen sei, habe sie am 29.01.2019 eine Nachricht via eAMS erhalten, welche sie um 15:45 Uhr gelesen habe, in der ihr eine spontane Vorsprache für den 30.01.2019 ab 7:30 Uhr angeboten worden sei. Die bP habe jedoch erst am 06.02.2019 vorgesprochen. Rechtlich folgerte die belangte Behörde, dass kein Hinderungsgrund für die persönliche Vorsprache vorgelegen sei. Insbesondere sei davon auszugehen, dass am 28.01.2019 kein Hinderungsgrund bestanden habe. Die bP habe auch zum Ausdruck gebracht, dass für den 30.01.2019 kein Hinderungsgrund vorgelegen wäre. Laut der Bestätigung des behandelnden Arztes für eine Pflegefreistellung habe der Sohn der bP am (und nicht ab) 29.1.2019 - also lediglich für diesen einen Tag - Pflege durch einen Angehörigen benötigt, weshalb auch daraus kein Hinderungsgrund für eine Vorsprache von 30.01.2019 bis 05.02.2019, abgeleitet werden könne. Die erste persönliche Vorsprache sei am 06.02.2019 erfolgt, weshalb der Antrag der bP auf Arbeitslosengeld mit diesem Datum geltend gemacht worden sei.
Am 21.03.2019 beantragte die bP, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorlegt werde. Ergänzend gab sie an, dass ihr, als sie am 28.01.2019 beim AMS angerufen habe, ihr ausdrücklich mitgeteilt worden sei, dass dies nicht gehe. Am 29.01.2019 sei sie, nachdem sie die Nachricht des AMS gelesen hätte, mit ihrem Kind beim Arzt gewesen und hätte darauf aufpassen müssen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
II.1. Feststellungen
Das Beschäftigungsverhältnis der bP endete am 04.01.2019. Am 18.01.2019 brachte die bP eine Arbeitslosmeldung bei der belangten Behörde ein und stellte am selben Tag über ihr eAMS-Konto einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
Am 21.01.2019 wurde die bP informiert, dass es, um sich rechtszeitig allfällige Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung zu sichern, erforderlich sei, bis spätestens 29.01.2019 persönlich beim AMS vorzusprechen. Als Termin wurde der bP der 29.01.2019, 10:00 Uhr, angeboten. Auf Nachfrage der bP, wie sie das Arbeitslosengeld bekommen könne, wurde ihr seitens des AMS noch am 21.01.2019 mitgeteilt, dass sie zum vorgeschriebenen Termin vorsprechen müsse.
Am 28.01.2019 kontaktierte die bP das AMS und gab dabei an, sie könne den Termin am 29.01.2019 nicht wahrnehmen, da ihr Sohn erkrankt sei, und ersuchte um Terminverschiebung. Am 29.01.2019 teilte die bP dem AMS über ihr eAMS-Konto mit, dass sie heute beim Arzt gewesen sei, ersuchte um einen neuen Termin und fragte, ob sie morgen spontan vorbeikommen könnte. Von Seiten des AMS wurde der bP noch am 29.01.2019 per eAMS mitgeteilt, dass sie morgen (d.h. am 30.01.2019) spontan in ihrer AMS-Geschäftsstelle ohne Termin vorsprechen solle.
Der mj. Sohn der bP war am 29.01.2019 erkrankt und benötigte an diesem Tag die ständige Pflege durch einen Angehörigen.
Die belangte Behörde sah vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache nicht ab. Eine persönliche Vorsprache ist bis zum 30.01.2019 nicht erfolgt; die bP sprach erst am 06.02.2019 beim AMS zur Geltendmachung ihres Antrags auf Arbeitslosengeld vor.
II.2. Beweiswürdigung
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorlegten Verwaltungsakt des AMS. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den vorliegenden Nachrichten auf dem eAMS-Konto der bP und deren Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vom 19.02.2019. Die Feststellungen zum geltend gemachten Hinderungsgrund ergeben sich aus der im Akt erliegenden ärztlichen Bestätigung vom 07.02.2019.
II.3. Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
II.3.2. Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 1977/648 idF BGBl I Nr. 2018/100, lautet auszugsweise:
"Beginn des Bezuges
§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit.
Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind."
II.3.3. Zum gegenständlichen Verfahren
Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs 1 AlVG hinzutreten. Seit 01.07.2010 kann die Geltendmachung auch auf elektronischem Weg erfolgen, sofern der Arbeitslose über ein sicheres "eAMS-Konto" verfügt. Aber auch bei Geltendmachung des Anspruches im elektronischen Weg ist grundsätzlich zumindest eine persönliche Vorsprache, idR innerhalb von 10 Tagen ab Geltendmachung, erforderlich. Die Geltendmachung weist somit zwei rechtliche Komponenten auf, einerseits die idR einmalige persönliche Vorsprache der arbeitslosen Person und zweitens die Übermittlung des ausgefüllten Antragsformulars bzw. die Geltendmachung über ein eAMS-Konto (vgl Sdoutz/Zechner, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz 791).
Die bP hat sich am 18.01.2019 arbeitslos gemeldet und am selben Tag über ihr eAMS-Konto bei der belangten Behörde den gegenständlichen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Die belangte Behörde hat vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache nicht abgesehen und ist eine solche weder innerhalb der gesetzlichen noch innerhalb der seitens des AMS bis 30.01.2019 verlängerten Frist erfolgt. Die bP begründete diese Unterlassung mit einer Erkrankung ihres Sohnes, die es notwendig gemacht habe, am 29.01.2019 einen Arzt aufzusuchen; sie habe dadurch den ihr für diesen Tag angebotenen Termin zur Vorsprache nicht wahrnehmen können. In ihrer niederschriftlichen Einvernahme brachte sie zudem vor, dass ihr per eAMS mitgeteilt worden sei, sie solle ohne Termin vorsprechen. Diese Vorbringen führen die Beschwerde jedoch aus nachstehenden Gründen nicht zum Erfolg.
§ 46 AlVG legt klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und wird darin ausdrücklich festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen dar. Diese abschließende Normierung lässt es - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung zu sanieren (VwGH vom 14.01.2013, 2012/08/0284; vom 9.9.2015, Ra 2015/08/0052). Der Arbeitslose ist sogar in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, der durch Anwendung des § 46 AlVG nicht abgewendet werden kann, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche zu verweisen (VwGH 09.07.2015, Ra 2015/08/0037, mwN). Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt also selbst eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Handlungen aus (VwGH vom 3.05.2007, 2006/08/0330; vom 10.4.2013, 2011/08/0017).
Gegenständlich ist festzuhalten, dass die bP unstrittig in Kenntnis des Inhalts der Mitteilung des AMS vom 21.01.2019 war, mit der sie darauf hingewiesen wurde, dass es zur Sicherung allfälliger Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung erforderlich sei, bis spätestens 29.01.2019 persönlich beim AMS vorzusprechen. Die Kenntnis der bP vom Inhalt dieser Mitteilung ergibt sich schon daraus, dass im selben Schreiben auch der Termin für den 29.01.2019 festgelegt wurde, den die bP mit Telefonat vom 28.01.2019 bzw. Eingabe über ihr eAMS-Konto vom 29.01.2019 zu verschieben suchte. Am selben Tag wurde der bP nochmals, auf ihre Nachfrage, wie sie jetzt das Arbeitslosgengeld bekomme, mitgeteilt, dass sie ihren Antrag auf Arbeitslosengeld bereits gestellt habe, dazu jedoch noch zu dem ihr vorgeschriebenen Termin vorsprechen müsse. Eine hinreichende Belehrung über das Erfordernis der persönlichen Vorsprache beim AMS innerhalb der gesetzlichen Frist bis 29.01.2019 zur Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld hat damit - unabhängig von allfälligen systembedingten weiteren Hinweisen während des elektronischen Antragstellungsprozesses (vgl Leitner/Urschler in Pfeil, AlV-Komm, § 46, Rz 41, mwN) - jedenfalls stattgefunden.
Am 29.01.2019 wurde der bP überdies, nachdem sie als Hinderungsgrund für die Vorsprache am 29.01.2019 die Erkrankung ihres Sohnes angegeben hatte, über ihr eAMS-Konto mitgeteilt, dass sie am 30.01.2019 ab 7:30 Uhr spontan beim AMS vorsprechen solle. Den eAMS-Protokollen zufolge hat die bP diese Mitteilung am 29.01.2019 um 15:45 Uhr gelesen. Die bP bestreitet eine Kenntnis dieser Mitteilung auch nicht, nimmt vielmehr in ihrer niederschriftlichen Einvernahme insofern darauf Bezug, als sie angibt, ihr sei per eAMS mitgeteilt worden, dass sie ohne Termin vorsprechen solle. Sie übersieht hierbei jedoch, dass diese angebotene spontane Vorsprache nur für den 30.01.2019 galt und nicht für einen anschließenden - von ihr beliebig festlegbaren - Zeitraum.
Die bP war folglich auch in Kenntnis der - gemäß § 46 Abs 1 dritter Satz AlVG grundsätzlich zulässigen - Verlängerung der Frist zur persönlichen Vorsprache bis 30.01.2019. Hinzu kommt, dass die bP selbst vorgeschlagen hatte, am 30.01.2019 beim AMS vorzusprechen; weshalb ungeachtet der oben zitierten Rechtsprechung ein Hinderungsgrund ohnedies nicht erkennbar ist.
Der belangten Behörde ist auch nicht entgegenzutreten, wenn sie ins Treffen führt, dass aus der ärztlichen Bestätigung vom 07.02.2019 die Pflegebedürftigkeit des Sohnes der bP lediglich für einen Tag, nämlich den 29.1.2019, abgeleitet werden kann und daher auch insoweit kein Grund ersichtlich ist, weshalb die bP erst am 06.02.2019 beim AMS vorgesprochen hat.
Aufgrund der erst am 06.02.2019 - und damit sowohl nach Ende der gesetzlichen als auch der vom AMS verlängerten Frist gemäß § 46 AlVG - erfolgten persönlichen Vorsprache hat die belangte Behörde zu Recht ausgesprochen, dass das Arbeitslosengeld erst ab dem 06.02.2019 gebührt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und die Entscheidung auf eine klare Rechtslage gestützt werden konnte.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung
Von der mündlichen Verhandlung kann im gegenständlichen Beschwerdefall abgesehen werden, weil der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden konnte, in der Beschwerde keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen wurden und keine Rechtsfragen aufgetreten sind, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Schlagworte
Antragsprinzip, Arbeitslosengeld, GeltendmachungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L501.2216861.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020