Entscheidungsdatum
19.12.2019Norm
AlVG §10Spruch
G302 2210253-1/7E
G302 2217569-1/6E
Gekürzte Ausfertigung des am 04.12.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Josef EBERHARD und Mag. Robert DRAXLER als Beisitzer über die Vorlageanträge von XXXX, SVNR: XXXX, vertreten durch: Rechtsanwalt XXXX, in XXXX, gegen die Bescheide der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom 06.11.2018, Zl. XXXX und vom 18.03.2019, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.12.2019 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidungen bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 04.12.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung, NotstandshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G302.2217569.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020