Entscheidungsdatum
15.01.2020Norm
AlVG §24Spruch
W262 2212883-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 24.09.2018, nach Beschwerdevorentscheidung vom 21.12.2018, GZ XXXX , betreffend Widerruf und Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin bezieht seit 27.02.2016 Notstandshilfe. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als "belangte Behörde" oder AMS bezeichnet) vom 24.09.2018 wurde der Notstandshilfebezug der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 27.02.2016 bis 31.12.2016 [richtig: 31.01.2017] gemäß § 24 Abs. 2 AlVG iVm § 38 AlVG widerrufen und die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 AlVG iVm. § 38 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe iHv € 9.867,34 verpflichtet. Begründend wurde dazu ausgeführt, der Gatte der Beschwerdeführerin habe laut Einkommensteuerbescheid 2016 ein auf den Anspruch auf Notstandshilfe anzurechnendes Einkommen, wovon auf den verfahrensgegenständlichen Zeitraum € 9.876,34 entfallen würden und zum Rückersatz vorzuschreiben gewesen sei. Aufgrund einer Aufrechnung bei der Bezugsberichtigung sei noch ein Betrag von € 8.830,96 offen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 02.10.2018 fristgerecht Beschwerde und führte aus, der angefochtene Bescheid sei ohne Berücksichtigung der Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2016 erlassen worden. Sie ersuche um Berücksichtigung dieser Beiträge iHv € 6.872,52 und legte eine "Erklärung der endgültigen Beitragsgrundlage 2016" der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vor.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 21.12.2018 wurde gemäß § 14 VwGVG iVm §§ 56 Abs. 2 und 58 AlVG der Beschwerde teilweise stattgegeben und der Bescheid vom 24.09.2018 dahingehend abgeändert, dass die Bemessung der Notstandshilfe der Beschwerdeführerin für die Zeiträume vom 27.02.2016 bis 31.08.2016 von € 45,41 auf € 26,92 täglich, vom 01.09.2016 bis 31.12.2016 von €
35,27 auf € 26,92 und vom 01.01.2017 bis 31.01.2017 von € 35,57 auf € 27,20 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG rückwirkend berichtigt (Spruchpunkt 1.) und der durch die rückwirkende Berichtigung der Bemessung entstandene Übergenuss an Notstandshilfe iHv € 4.735,80 rückgefordert werde (Spruchpunkt 2.).
Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung der Rechtsgrundlagen und Berechnung der konkreten Rückforderungsbeträge aus, dass für den Bezug von Notstandshilfe das Vorliegen eine Notlage unabdingbare Voraussetzung sei. Diese würde nur vorliegen, wenn das Einkommen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse nicht ausreichen würde. Dabei seien die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der mit der Beschwerdeführerin im selben Haushalt lebenden Personen zu berücksichtigen. Die belangte Behörde sei bei der nachträglichen Berechnung der Notstandshilfe aufgrund selbstständiger Erwerbstätigkeit des Ehegatten nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs an einen rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid gebunden. Aufgrund dessen sei der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2016 des Ehegatten der Beschwerdeführerin zur endgültigen Beurteilung der Notstandshilfe der Beschwerdeführerin zugrunde zu legen.
Der Ehegatte der Beschwerdeführerin habe laut dem Einkommensteuerbescheid im Jahr 2016 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von € 27.093,12 erzielt. Davon seien der Pauschbetrag für Sonderausgaben in der Höhe von € 107,67, der Kirchenbeitrag von €
200, --, der Kinderfreibetrag von € 440, -- und die Einkommensteuer in der Höhe von € 3.000, -- in Abzug zu bringen. Der Verlustabzug gemäß § 18 Abs. 6 EStG von € 3.362,17 sei gemäß § 36a Abs. 3 AlVG wieder hinzuzurechnen. Dies ergebe ein Jahresnettoeinkommen in der Höhe von € 23.345,45, welches geteilt durch zwölf Monate einem monatlichen aliquoten Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.945,45 entspricht. Dieses durchschnittliche aliquote selbständige Erwerbseinkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin von € 1.945,45 sei heranzuziehen und ein Freibetrag für den Ehegatten in der Höhe von € 642, -- und ein Zusatzbetrag für den Sohn der Beschwerdeführerin in der Höhe von € 279, -- in Abzug zu bringen. Die maximale Freigrenzenerhöhung betrage 50% der Freigrenze, somit €
460,50 (€ 642, -- + € 279, -- = € 921, --: 2 = € 460,50). Die Hälfte der Kreditrückzahlungen könne gemäß den Richtlinien zur Freigrenzenerhöhung berücksichtigt werden. Da die Hälfte der Kreditrückzahlung des Ehegatten der Beschwerdeführerin die maximale Freigrenzenerhöhung übersteige, habe nur die maximale Freigrenzenerhöhung berücksichtigt werden können. Bei Berücksichtigung der maximalen Freigrenzenerhöhung ergebe sich eine Anrechnung von gerundet monatlich € 564, -- und täglich von € 18,49 (x 12 : 366 Tage) für die Zeit vom 27.02.2016 bis 31.12.2016.
Für die Zeit vom 01.01.2017 bis 31.01.2017 ergebe sich aufgrund der geänderten Freigrenzen für den Ehegatten von € 647, --, für den Sohn der Beschwerdeführerin von € 281, -- und einer Freigrenze für die Kreditrückzahlung von 463, --, ein Anrechnungsbetrag von gerundet €
554, -- und täglich von € 18,21 (x 12 : 365 Tage).
Es habe daher gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AIVG die Zuerkennung der Notstandshilfe für die Zeit vom 27.02.2016 bis 3 1.01.2017 berichtigt werden müssen.
Durch diese Berichtigung sei ein Übergenuss an unberechtigt empfangener Leistung in der Höhe von € 4.735,80 entstanden. Im ursprünglichen Bescheid seien die Rückzahlungsverpflichtungen noch nicht berücksichtigt worden, weshalb die Anpassung durchgeführt worden sei. Die Bestimmung des § 25 Abs. 1 3. Satz AlVG sehe einen verschuldensunabhängigen Rückforderungstatbestand aufgrund eines nachträglich vorgelegten Einkommens- oder Umsatzsteuerbescheides vor. Für die Rückforderung sei ausreichend, dass sich aufgrund des nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheides ergeben habe, dass die Leistung nicht zugestanden sei. Die Beschwerdeführerin sei daher verpflichtet, den Übergenuss an unberechtigt empfangener Notstandshilfe in der Höhe von € 4735,80 zurückzuerstatten.
4. Die Beschwerdeführerin stellte mit Schreiben vom 28.12.2018 fristgerecht einen Vorlageantrag und brachte zusammengefasst vor, der Einkommenssteuerbescheid eigne sich nicht zur Ermittlung des Einkommens von selbstständig Erwerbstätigen. Vielmehr müssen erst die Sozialversicherungsabgaben iHv € 6.872,52 berücksichtigt werden, um das zur Verfügung stehende Einkommen zu ermitteln. Zuletzt sei auch die Tatsache, dass das Gesetz mittlerweile geändert worden sei und die Anrechnung des Partnereinkommens nun unzulässig sei, weder berücksichtigt, noch erwähnt worden.
5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Verwaltungsakten von der belangten Behörde am 14.01.2019 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist verheiratet und hat einen 2014 geborenen Sohn.
Die Beschwerdeführerin legte folgende Erklärungen über das selbständige Einkommen ihres Ehegatten vom Jahr 2016 vor: Januar bis Februar 2016: € 400, --, März 2016: € 500, --, April 2016: € 550, --, Juni bis Juli 2016: jeweils € 700, --, August bis November 2016:
jeweils € 800, -- und Dezember 2016: € 950, --.
Die Beschwerdeführerin bezog vom 27.02.2016 bis 31.08.2016 Notstandshilfe iHv € 45,41 täglich, vom 01.09.2016 bis 31.12.2016 iHv € 35,27 täglich und vom 01.01.2017 bis 31.01.2017 iHv € 35,57 täglich.
Laut Einkommenssteuerbescheid 2016 vom 28.11.2017 bezog der Ehegatte der Beschwerdeführerin im Jahr 2016 Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv € 27.093,12. Nach Abzug eines Pauschbetrags für Sonderausgaben iHv €
107,67, des Kirchenbeitrags iHv € 200, --, des Kinderfreibetrages iHv € 440,-- und der Einkommenssteuer iHv € 3.000,-- sowie nach Hinzurechnung des Verlustabzuges iHv € 3.362,17 ergibt sich ein Jahresnettoeinkommen von € 23.345,45.
Es ergibt sich ein monatliches Nettoeinkommen des Ehegatten des Beschwerdeführerin iHv € 1.945,45 (€ 23.345,45 geteilt durch 12 Monate).
Dieses durchschnittliche aliquote selbständige Erwerbseinkommen ist heranzuziehen und ein Freibetrag für den Ehegatten in der Höhe von €
642, -- und ein Zusatzbetrag für den Sohn der Beschwerdeführerin in der Höhe von € 279, -- in Abzug zu bringen. Die maximale Freigrenzenerhöhung beträgt 50% der Freigrenze, somit € 460,50 (€
642, -- + € 279, -- = € 921, -- : 2 = € 460,50).
Somit ergibt sich eine Anrechnung von gerundet monatlich € 564, -- und täglich von € 18,49 (x 12: 366 Tage) für die Zeit vom 27.02.2016 bis 31.12.2016. Daraus ergibt sich eine Reduktion der der Beschwerdeführerin zustehenden Notstandshilfe auf € 26,92 im Zeitraum vom 27.02.2016 bis 31.12.2016.
Für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis 31.01.2017 ergibt sich aufgrund der jährlich geänderten Freigrenzen für den Ehegatten von € 647, --, für den Sohn der Beschwerdeführerin von € 281, -- und einer Freigrenze für die Kreditrückzahlung von 463, --, ein Anrechnungsbetrag von gerundet monatlich € 554, -- und täglich von €
18,21 (x 12: 365 Tage). Daraus ergibt sich eine Reduktion der der Beschwerdeführerin zustehenden Notstandshilfe auf € 27,20 im Zeitraum vom 01.01.2017 bis 31.01.2017.
Der Rückzahlungsbetrag iHv € 4.735,80 setzt sich daher wie folgt zusammen:
von bis Tage TS falsch TS richtig ausbezahlt berichtigt Diff.
27.02.2016 31.08.2016 187 45,41 26,92 8.491,-- 5.034,04 3.457,63
01.09 2016 31.12.2016 122 35,27 26,92 4.302,94 3.284,24 1.018,70
01.01.2017 31.01.2017 31 35,57 27,20 1.102,67 843,20 259,47
13.897,28 9.161,48 4.735,80
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den übermittelten Verwaltungsakt insbesondere in den Antrag, die übermittelten Erklärungen und Bestätigungen, die Beschwerde, den Vorlageantrag sowie den Einkommensteuerbescheid 2016 des Ehegatten der Beschwerdeführerin vom 28.11.2017. Die Rechtskraft dieses Bescheides ergibt sich aus einer diesbezüglichen Rückfrage der belangten Behörde beim zuständigen Finanzamt.
Die Feststellungen zum Einkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin, zu den Berechnungen der Anrechnungsbeträge, der ursprünglich und tatsächlich zustehenden Notstandshilfe und des Rückforderungsbetrages ergeben sich aus den nachvollziehbaren Berechnungen in der Beschwerdevorentscheidung und wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Da die Hälfte der Kreditrückzahlung des Ehegatten der Beschwerdeführerin die maximale Freigrenzenerhöhung übersteigt, konnte nur die maximale Freigrenzenerhöhung berücksichtigt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Die maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten:
"Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
Notstandshilfe
Voraussetzungen des Anspruches
§ 33. (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
(4) Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10.
Ausmaß
§ 36. (1) ...
(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, dass das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, dass die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre.
(3) Im Einzelnen ist bei der Erlassung der Richtlinien folgendes zu beachten:
A. Berücksichtigung des Einkommens des Arbeitslosen:
(...)
B. Berücksichtigung des Einkommens des (der) Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin:
a)-Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
b) - d) ...
(4) ...
(5) Eine Erhöhung der im Abs. 3 lit. B lit. a angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. kann im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen. Der Freibetrag für die das anzurechnende Einkommen beziehende Person gemäß Abs. 3 lit. B lit. a ist um 80 € anzuheben, wenn dieser nicht gemäß Abs. 3 lit. B lit. b oder c zu erhöhen ist. Der Anhebungsbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden.
(6) Abweichend von Abs. 1 ist bei der Festsetzung des Betrages der Notstandshilfe für Zuerkennungen auf Notstandshilfe bzw. Verlängerungen der Notstandshilfe ab 1. Mai 1996 wie folgt vorzugehen:
Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen (§ 18 Abs. 1 erster Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (§ 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG) festgelegt werden; wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum gemäß § 291a Abs. 2 Z 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, festgelegt werden. Bei Anschluß von Notstandshilfe an Karenzgeld oder Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 8 ist jenes Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgeblich, das gebührt hätte, wenn anstelle des Karenzgeldes Arbeitslosengeld oder anstelle des Arbeitslosengeldes gemäß § 18 Abs. 8 Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 1 beantragt worden wäre. Bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Karenzgeld ist diese Bestimmung erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden. Der Beurteilung der Bezugsdauer des zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes ist § 18 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 364/1989 zugrunde zu legen. Hat der Arbeitslose das 45. Lebensjahr vollendet, so ist der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen.
(7) § 20 Abs. 6 und § 21a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.
(8) ...
Einkommen
§ 36a. (1) - (2) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
(3) Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:
1.-Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz EStG 1988;
2.-die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
3.-Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973.
(4) Bei der Ermittlung des Einkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gelten 3 vH des Einheitswertes als monatliches Einkommen. Werden bei Einkünften aus einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte um 10 vH zu erhöhen.
(5) Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:
1.-bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;
2.-bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung;
3.-bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides;
4.-bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle.
(6) Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge gemäß Abs. 3 Z 2 ist eine Erklärung abzugeben.
(7) Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln.
Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
3.3. Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 10.7.1973, BGBl. Nr. 352/1973, betreffend Richtlinien für die Gewährung der Notstandshilfe (Notstandshilfeverordnung) lauten:
"Beurteilung der Notlage
§ 2. (1) Notlage liegt vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.
(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort uä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen.
B. Anrechnung des Einkommens des Ehepartners
(Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin)
§ 6. (1) Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.
(2) Die Freigrenze beträgt pro Monat 430 Euro für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt.
(3) Die Freigrenze beträgt das Doppelte des jeweils maßgeblichen Betrages gemäß Abs. 2, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b Arbeitslosenversicherungsgesetz) oder länger erschöpft hat.
(4) Die Freigrenze beträgt das Dreifache des jeweils maßgeblichen Betrages gemäß Abs. 2, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (§ 14 Abs. 4 AlVG) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. Das Gleiche gilt, wenn eine Arbeitslose das 54. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 25 Jahren vor Vollendung des 54. Lebensjahres mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
(5) Die im Abs. 3 und 4 genannten höheren Freigrenzen sind jeweils nur anzuwenden, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitest möglichem Einsatz von Beihilfen keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.
(6) Wenn der Arbeitslose oder sein Ehepartner (Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin) das 50. Lebensjahr vollendet hat und einen Grad der Behinderung von mindestens 50 vH aufweist oder eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bezieht, so ist in jedem Fall eine Erhöhung der Einkommensgrenzen um 50 vH vorzunehmen; der Nachweis der Behinderung hat gemäß § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, zu erfolgen.
(7) Bei der Anrechnung ist § 5 Abs. 1 erster Satz und Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe als Einkommen ist nur die niedrigere Notstandshilfe auf die höhere Notstandshilfe anzurechnen. Bei der Ermittlung des Einkommens aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit - ausgenommen einem Einkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb - ist § 5 Abs. 3 anzuwenden.
(8) Hat der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) ein schwankendes Einkommen, wie zB Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so ist der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die darauffolgenden 52 Wochen zugrunde zu legen. Zwischenzeitliche Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen.
(9) Bei der Anwendung des Abs. 8 ist eine Neubemessung des Anspruches auf Notstandshilfe auf Antrag des Leistungsbeziehers auch dann vorzunehmen, wenn die Methoden der Entgeltfindung geändert werden, z.B. Übergang von Akkord- zu Prämienentlohnung, oder durch Neubewertung der Entgeltfindung der mittlere Verdienst im Beurteilungszeitraum nach unten absinkt."
3.4. Eine Voraussetzung für den Bezug von Notstandshilfe ist gemäß § 33 Abs. 2 AlVG das Vorliegen von Notlage. Notlage liegt gemäß § 33 Abs. 3 AlVG dann vor, wenn dem Arbeitslosen - ohne Notstandshilfe - die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse tatsächlich unmöglich ist. Gemäß § 36 Abs. 2 erster Satz AlVG sind in der NH-VO die näheren Voraussetzungen festzulegen, unter denen Notlage als gegeben anzusehen ist (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, § 33, Rz 651).
§ 2 Abs. 1 NH-VO normiert, dass Notlage dann vorliegt, wenn das Einkommen des Arbeitslosen und seines Ehepartners zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen nicht ausreicht. Gemäß Abs. 2 leg cit sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen selbst sowie des im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners zu berücksichtigen. § 6 Abs. 1 NH-VO regelt, dass bei der Heranziehung des Partnereinkommens ein Betrag freizulassen ist, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Partners und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, § 33, Rz 654).
Bezüglich des zur Beurteilung der Notlage heranzuziehenden Partnereinkommens verweist § 36a AlVG mit normierten Ausnahmen auf das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG, wobei gemäß § 36a Abs. 3 Z 1 AlVG dem Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG Verlustabzüge gemäß § 18 Abs. 6 EStG hinzuzurechnen sind. Bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit gilt gemäß § 36a Abs. 7 als monatliches Einkommen ein Zwölftel des Jahreseinkommens bzw. entsprechend aliquotiert, wenn jemand die selbständige Tätigkeit während des Kalenderjahres begonnen oder beendet hat. Dieses ist bei Personen die zur Einkommenssteuer veranlagt sind gemäß § 36a Abs. 5 Z 1 AlVG durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides nachzuweisen, bis zum Vorliegen des Bescheides an Hand von monatlichen Erklärungen über das jeweilige monatliche Nettoeinkommen, wobei eine Durchschnittsbetrachtung vorgenommen wird, d.h. für Februar wird das für Jänner erklärte Nettoeinkommen herangezogen, für März wird das erklärte Nettoeinkommen der Monate Jänner und Februar addiert und dann durch 2 dividiert usw. Vom jeweiligen monatlichen Durchschnittsbetrag werden die gesetzlich vorgesehen Freigrenzen in Abzug gebracht und der so ermittelte Betrag dem fiktiven Notstandshilfesatz gegenübergestellt, um festzustellen, ob eine Anrechnung vorzunehmen ist. Diese Beurteilung erfolgt vorläufig. Nach Einlangen des Einkommensteuerbescheides für das jeweilige Jahr, zu dessen unverzüglicher Vorlage der Arbeitslose verpflichtet ist, erfolgt die abschließende Berechnung, wobei als monatliches Einkommen bei einer durchgehenden selbstständigen Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens gilt.
Wie bereits in den Feststellungen näher dargelegt, ergab die auf der Grundlage des bekannt gegebenen Einkommens des Ehegatten der Beschwerdeführerin vorläufig durchgeführte Berechnung einen Anspruch auf Notstandshilfe von 27.02.2016 bis 31.08.2016 iHv € 45,41 täglich, vom 01.09.2016 bis 31.12.2016 iHv € 35,27 täglich und vom 01.01.2017 bis 31.01.2017 iHv € 35,57 täglich.
Aufgrund des vorliegenden rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2016 erzielte der Ehegatte der Beschwerdeführerin im Jahr 2016 nach Abzug der Sonderausgaben und Einkommensteuer Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 23.345,45 somit ein monatliches Durchschnittseinkommen von € 1.945,45 (€ 23.345,45 : 12).
Es ergab sich daher hinsichtlich der Berichtigung gemäß § 24 Abs. 2 AlVG die in den Feststellungen ausführlich dargelegte Neuberechnung der Notstandshilfe, wonach die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 27.02.2016 bis 31.12.2016 einen Anspruch auf Notstandshilfe iHv €
26,92 und für den Zeitraum 01.01.2017 bis 31.01.2017 iHv € 27,20 hatte.
3.5. Gemäß § 25 Abs. 1 AIVG kann das Arbeitsmarktservice unberechtigt bezogene Leistungen auch dann zurückfordern, wenn sich auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheid ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht im gewährten Umfang gebührt hat. Ein Verschulden des Arbeitslosen muss dabei nicht gegeben sein. Der Rückforderungsbetrag darf dabei das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Aufgrund dieser Bestimmung hat die belangte Behörde die bereits ausbezahlte Notstandshilfe zu Recht zurückgefordert.
3.6. Soweit die Beschwerdeführerin die Rechtswidrigkeit der Rückforderung damit begründet, dass die Sozialversicherungsabgaben ihres selbstständig erwerbstätigen Ehegatten nicht berücksichtigt worden seien und dass sich ein Einkommenssteuerbescheid nicht zur Berechnung des tatsächlich zur Verfügung stehenden Haushaltseinkommen eigne, ist zu entgegnen, dass die im § 36a Abs. 5 Z 1 AlVG enthaltene Anordnung, dass das Einkommen durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides nachzuweisen ist, eine zwecks Erleichterung des praktischen Vollzuges angeordnete Bindung der Behörden der Arbeitsmarktverwaltung an das Einkommensteuerrecht bedeutet, wobei das im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Einkommen insoweit heranzuziehen ist, als es aus Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit resultiert (VwGH 17.02.2010, 2008/08/0054, mwH). Insoweit besteht eine gesetzliche Verpflichtung der belangten Behörde, den Einkommenssteuerbescheid zur Berechnung heranzuziehen. Gleichheitsrechtliche Bedenken sind im Hinblick auf den dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung sozialrechtlicher Leistungen zustehendem weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum beim erkennendem Senat nicht entstanden, zumal auch der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang keine Zweifel an der Sachlichkeit der Bestimmungen des § 36a AlVG sieht. Mit Blick auf die im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in Kraft stehende Rechtslage geht auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Anrechnung des Partnereinkommens nunmehr entfallen sei, ins Leere.
3.7. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.
3.8. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Rückforderung aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt ist; insbesondere ist die belangte Behörde an den rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid 2016 gebunden. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderen Komplexität vor, zumal die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt hat. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Anrechnung, Ehepartner, Einkommen, Einkommenssteuerbescheid,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W262.2212883.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020