TE Vfgh Erkenntnis 2018/10/10 G144/2018

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Veröffentlicht am 10.10.2018
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Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art18 Abs1, Art44
B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
EU-Grundrechte-Charta Art47 Abs1, Art51
Bundes-EnergieeffizienzG §10 Abs1, Abs2, Abs3, §27 Abs4 Z6 litb, §31 Abs1 Z4 lita und litb
Energieeffizienz-RL 2012/27/EU
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Kein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip einer im Verfassungsrang stehenden Bestimmung des EnergieeffizienzG betreffend die Verpflichtung von Energielieferanten zur jährlichen Durchführung anrechenbarer Endenergieeffizienzmaßnahmen; Prüfung des Verstoßes einer Verfassungsbestimmung gegen ein Recht der GRC im Rahmen der Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Individualantrages zur Feststellung nachteiliger Eingriffe der Verfassungsbestimmung in die Rechtssphäre des Antragstellers am Maßstab des jeweiligen Rechts der GRC; keine Aufhebung einer Verfassungsbestimmung wegen Verstoßes gegen ein Recht der GRC; kein Verstoß gegen das Gleichheitsrecht durch Ausschluss der Anrechnung des Austausches von alten Ölheizungen durch neue Öl-Brennwertgeräte als Energieeffizienzmaßnahme

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Entscheidungsgründe

I.       Antragrömisch eins. Antrag

Mit ihrem auf Art140 Abs1 Z1 litc B-VG gestützten Antrag begehren die antragstellenden Parteien, der Verfassungsgerichtshof möge erstens §10 Abs1 bis 3 des Bundesgesetzes über die Steigerung der Energieeffizienz bei Unternehmen und dem Bund (Bundes-Energieeffizienzgesetz – EEffG), BGBl I 72/2014, und §31 Abs1 Z4 lita und b EEffG, in eventu jeweils zusätzlich auch §10 Abs4, §11, §20, §21 Abs1 bis 3, die Wortfolge "bis §11" in §24 Abs3 sowie den zweiten und dritten Satz in §24 Abs6 EEffG wegen Verstoßes gegen Art44 Abs3 B-VG bzw gegen Art47 GRC sowie zweitens §27 Abs4 Z6 litb EEffG wegen Verstoßes gegen näher bezeichnete verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte als verfassungswidrig aufheben.Mit ihrem auf Art140 Abs1 Z1 litc B-VG gestützten Antrag begehren die antragstellenden Parteien, der Verfassungsgerichtshof möge erstens §10 Abs1 bis 3 des Bundesgesetzes über die Steigerung der Energieeffizienz bei Unternehmen und dem Bund (Bundes-Energieeffizienzgesetz – EEffG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 72 aus 2014,, und §31 Abs1 Z4 lita und b EEffG, in eventu jeweils zusätzlich auch §10 Abs4, §11, §20, §21 Abs1 bis 3, die Wortfolge "bis §11" in §24 Abs3 sowie den zweiten und dritten Satz in §24 Abs6 EEffG wegen Verstoßes gegen Art44 Abs3 B-VG bzw gegen Art47 GRC sowie zweitens §27 Abs4 Z6 litb EEffG wegen Verstoßes gegen näher bezeichnete verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte als verfassungswidrig aufheben.

II.      Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Steigerung der Energieeffizienz bei Unternehmen und dem Bund (Bundes-Energieeffizienzgesetz – EEffG), BGBl I 72/2014, lauten (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Steigerung der Energieeffizienz bei Unternehmen und dem Bund (Bundes-Energieeffizienzgesetz – EEffG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 72 aus 2014,, lauten (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

"Energieeffizienz bei Energielieferanten

§10. (Verfassungsbestimmung) (1) Energielieferanten, die Endenergieverbraucher in Österreich im Vorjahr entgeltlich beliefert haben und nicht mittels Branchenverpflichtung gemäß §11 zur Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen verpflichtet sind, haben für die Jahre 2015 bis 2020 in jedem Kalenderjahr individuell die Durchführung von Endenergieeffizienzmaßnahmen bei sich selbst, ihren eigenen Endkunden oder anderen Endenergieverbrauchern im Umfang der in Abs2 festgelegten Zielwerte nachzuweisen. Dazu haben sie jährlich anrechenbare Energieeffizienzmaßnahmen gemäß §27 nachzuweisen, die mindestens dem in Abs2 festgelegten prozentuellen Anteil der von ihnen an ihre Endkunden und in Österreich abgesetzten Energie entsprechen, wobei eine Quote von zumindest 40% der Energieeffizienzmaßnahmen bei Haushalten im Sinne des im Wohnraum getätigten Energieeinsatzes zu erreichen ist, und bei Energielieferanten, die Endverbraucher im Mobilitätsbereich beliefern, für diese Lieferungen eine Quote von zumindest 40% bei Haushalten im Sinne des im Wohnraum oder Mobilitätsbereich getätigten Energieeinsatzes oder im Bereich des öffentlichen Verkehrs wirksam werden muss. Bei gemischt genutzten Objekten sind die das gesamte Objekt betreffenden Maßnahmen dem Wohnraum zuzuordnen, wenn dort die überwiegende Nutzung liegt. Die Monitoringstelle hat festzustellen, welche Energieeffizienzmaßnahmen und in welchem Ausmaß diese auf die Quoten anzurechnen sind.

(2) Gemäß Abs1 verpflichtete Energielieferanten haben jährlich Energieeffizienzmaßnahmen nachzuweisen, die mindestens 0,6% ihrer Energieabsätze an ihre Endkunden in Österreich im Vorjahr, kumuliert 159 PJ bis 2020, entsprechen. In Abweichung von dieser Vorschrift kann der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung für die dem Kalenderjahr 2015 folgenden Jahre, festsetzen, wie hoch der von Energielieferanten jährlich zu erbringende Anteil sein muss, um das Ziel von 159 PJ zu erfüllen. Der zeitliche Geltungsbereich der Verordnung hat mit dem nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach ihrer Kundmachung folgenden Jahresersten zu beginnen und sich dabei auf mindestens zwei Jahre zu erstrecken.

(3) Die Maßnahmen gemäß Abs1 und 2 sind von den Energielieferanten zu dokumentieren und für jedes Jahr bis zum 14. Februar des Folgejahres der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle zu melden. Können die Maßnahmen im jeweiligen Verpflichtungszeitraum nicht gesetzt werden, sind sie innerhalb einer Nachfrist von drei Monaten nachzumelden.

(4) An Stelle des Setzens oder der Beschaffung von verpflichtenden Maßnahmen gemäß Abs1 können Energielieferanten ihre Pflicht zur Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen für das jeweilige Jahr durch Ausschreibung gemäß §20 im entsprechenden Ausmaß erfüllen. Die bei Ausschreibungen vom Auftragnehmer gesetzten Maßnahmen sind dem jeweiligen Lieferanten zuzurechnen.

(5) Unbeschadet der Bestimmungen des ElWOG 2010 und GWG 2011 haben Energielieferanten, die mehr als 49 Beschäftigte und einen Umsatz von über 10 Millionen Euro oder eine Bilanzsumme von über 10 Millionen Euro aufweisen, eine Anlauf- und Beratungsstelle für ihre Kunden für Fragen zu den Themen Energieeffizienz, Energieverbrauch, Energiekosten und Energiearmut einzurichten.

(6) Energielieferanten haben die an ihre Endkunden in Österreich im Vorjahr abgesetzten Energiemengen bis zum 14. Februar des Folgejahres der Monitoringstelle bekanntzugeben.

(7) Energielieferanten, die im jeweiligen Vorjahr weniger als 25 GWh an Energie an ihre Endkunden in Österreich abgesetzt haben und nicht zu mehr als 50% im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen, sind für das jeweilige Jahr von den Verpflichtungen gemäß Abs1 bis Abs6 ausgenommen. Energielieferanten, die zu mehr als 50% im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen, sind für das jeweilige Jahr von den Verpflichtungen gemäß Abs1 bis Abs6 ausgenommen, sofern in allen miteinander über einen Eigentumsanteil von mehr als 50% verbundenen Unternehmen zusammen im jeweiligen Vorjahr weniger als 25 GWh an Energie an Endkunden in Österreich abgesetzt wurde. In Abweichung von dieser Vorschrift kann der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung für die dem Kalenderjahr 2015 folgenden Jahre festsetzen, wie hoch die Größenschwelle für die Ausnahme von kleinen Energielieferanten sein muss, um im Zusammenspiel mit der Verordnung gemäß Abs2 das Ziel von 159 PJ zu erfüllen. Der zeitliche Geltungsbereich der Verordnung hat mit dem nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach ihrer Kundmachung folgenden Jahresersten zu beginnen und sich dabei auf mindestens zwei Jahre zu erstrecken.

[...]

Ausschreibung von Effizienzmaßnahmen

§20. (1) An Stelle des Nachweisens von gesetzten Maßnahmen gemäß §10 oder §11 können Energielieferanten ihre Pflicht zur Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen für das jeweilige Jahr durch Ausschreibung gemäß dieser Bestimmung im entsprechenden Ausmaß erfüllen. Der Beginn des Ausschreibungsverfahrens hat dazu binnen drei Monaten ab Beginn des Verpflichtungszeitraumes zu erfolgen. Die Monitoringstelle ist darüber in Kenntnis zu setzen. Die Erfüllung der Verpflichtung der Lieferanten im Wege der Ausschreibung ist der Monitoringstelle nachzuweisen.

(2) Verfahren gemäß dieser Bestimmung sind jedenfalls in den einschlägigen Publikationsmedien bekannt zu machen, über welche gesichert erscheint, dass sie in ausreichendem Umfang mögliche Interessenten erreichen. Der Monitoringstelle ist jederzeit Einblick in die Unterlagen zu gewähren. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes.

(3) Für die Bewertung der ausgeschriebenen Maßnahmen gelten die Richtlinien gemäß §27.

(4) Eine Ausschreibung gemäß dieser Bestimmung kann auch von mehreren Energielieferanten gemeinsam vorgenommen werden. Die bei Ausschreibungen vom Auftragnehmer gesetzten Maßnahmen sind auf Basis eines klaren Aufteilungsschlüssels dem jeweiligen Lieferanten zuzurechnen.

(5) Führt ein Vergabeverfahren zu keinem Abschluss binnen sechs Monaten, hat der Lieferant für die fehlenden Effizienzmaßnahmen mit schuldbefreiender Wirkung einen Ausgleichsbetrag gemäß §21 zu entrichten.

Ausgleichsbetrag

§21. (1) An Stelle des Setzens oder Nachweisens von verpflichtenden Maßnahmen gemäß §10 können Energielieferanten ihre Pflicht zur Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen für das jeweilige Jahr durch Zahlung eines Ausgleichsbetrages im entsprechenden Ausmaß erfüllen. Die Höhe des jeweiligen Ausgleichsbetrags errechnet sich durch eine Multiplikation der Menge der jeweilig nicht erbrachten Einsparverpflichtung mit dem gemäß Abs2 festgelegten Wert.

(2) Für die dem Kalenderjahr 2015 folgenden Jahre kann die E-Control durch Verordnung die Höhe des Durchschnittswerts einer Effizienzmaßnahme in Cent pro kWh festlegen. Eine Neufestsetzung des Ausgleichsbetrages ist mindestens drei Monate vor Inkrafttreten im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren. Dieser Wert hat sich an den durchschnittlichen Grenzkosten der erforderlichen Anreize, die für die Umsetzung der Energieeffizienzmaßnahmen notwendig sind, bezogen auf Wirksamkeit und Laufzeit zu orientieren. Die E-Control hat die korrekte Festlegung der Höhe des Ausgleichsbetrags laufend zu evaluieren und sie bei einer Abweichung durch Verordnung anzupassen. Ebenso ist die Höhe der Ausgleichszahlung nach oben anzupassen, wenn weniger als zwei Drittel der Maßnahmen direkt gesetzt bzw mit Nachweisen belegt werden; die Erhöhung hat in jenem Ausmaß zu erfolgen, dass auf Basis der vorhandenen Bewertungen ein Unterschreiten der zwei Drittel im Folgejahr nicht zu erwarten ist. Dabei hat sie auch die Fortschrittsberichte gemäß §4 Abs3 zu berücksichtigen. Bis zur Erlassung einer Verordnung beträgt die Höhe des Ausgleichsbetrags 20 Cent pro kWh. Dieser Betrag darf durch Verordnung nicht unterschritten werden.

(3) Gemäß §20 zu entrichtende Ausgleichsbeträge sind unverzüglich, spätestens binnen sieben Monaten nach Beginn des Ausschreibungsverfahrens gemäß §20 zu zahlen und an den Bund zu überweisen. Ausgleichsbeträge gemäß Abs1 sind bis 14. Februar des Folgejahres zu entrichten. Förderungen für Zwecke von Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Abs4, die Aufwendungen für die Abwicklung der Förderungen und die Aufwendungen des Effizienzmonitorings gemäß diesem Bundesgesetz sind aus diesen Mitteln abzudecken. Der Bund kann die Ausgleichsbeträge maximal in Höhe der Einzahlungen für Zwecke gemäß Abs4 verwenden.

(4) [...]

Nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle

Einrichtung einer Nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle

§24. (1) Für die österreichweite Evaluierung von Energieeffizienzmaßnahmen des Bundes und von Unternehmen sowie für das Monitoring, die Erstellung und die Koordinierung der Energieeffizienz-Aktionspläne gemäß §6 sowie für die Erstellung des Berichtsteils Energieeffizienz des gemeinsamen Evaluierungs- und Monitoringsreports und dessen Gesamtkoordinierung gemäß §7 wird eine nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle geschaffen.

(2) Aufgaben der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle sind insbesondere die:

1.   Ermittlung des Standes der Erreichung der Ziele dieses Gesetzes (nationale Ziele und Richtwerte gemäß §4) und Erstattung jährlicher Berichte, wobei die Berechnungsverfahren im Einklang mit den Vorgaben der Europäischen Kommission zu berücksichtigen sind;

2.   Erstellung des Energieeffizienz-Aktionsplans des Bundes und Koordinierung des nationalen Energieeffizienz-Aktionsplans gemäß §6, Aufbereitung von Unterlagen und Daten zur Erstellung des Berichtsteils Energieeffizienz des gemeinsamen Evaluierungs- und Monitoringsreports gemäß §7 sowie Beurteilung, Messung und Evaluierung der Effizienzmaßnahmen Österreichs in Bezug auf §4 und §7;

3.   Führung, Aktualisierung und Veröffentlichung einer Liste von den gemäß §9 bis §11 verpflichteten Unternehmen;

4.   Messung und/oder Bewertung und Evaluierung der von Unternehmen gemäß §9 erfüllten Pflichten oder sonst gesetzten Maßnahmen;

5.   Messung und/oder Bewertung und Evaluierung der Maßnahmen der Energielieferanten gemäß §10 oder der ausgeschriebenen Maßnahmen gemäß §20;

6.   Anbieten von Information für Benutzer der Gebäudedatenbank gemäß §23;

7.   Beurteilung, Messung und/oder Bewertung, Evaluierung, Aufsicht und fortlaufende Kontrolle der Selbstverpflichtungen gemäß §11 und der darauf basierenden Maßnahmen;

8.   Beobachtung des Marktes für Energiedienstleistungen, Energieaudits und anderer Energieeffizienzmaßnahmen und Erarbeitung von Vorschlägen zur weiteren Entwicklung.

9.   Einrichtung einer elektronischen Plattform für Energiedienstleister gemäß §17, verpflichtete Unternehmen gemäß §9 und §10 sowie Nachfrager von Energiedienstleistungen, um den Austausch von Angebot und Nachfrage nach Energiedienstleistungen zu fördern.

10.  Unterrichtung der Öffentlichkeit über Maßnahmen der öffentlichen Hand auf dem Gebiet der Energieeffizienz zur Wahrnehmung ihrer Vorbildfunktion nach §12 und §13 sowie die diesbezügliche Information des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;

11.  Führung eines Registers über die zur Erbringung von Energiedienstleistungen geeigneten Personen;

12.  Mitwirkung bei der Führung und Verwaltung der Gebäudedatenbank gemäß §23;

13.  Wahrnehmung der Berichtspflicht gemäß §30 Abs3.

14.  Messung und/oder Bewertung und Evaluierung der gemäß §21 geförderten Maßnahmen;

15.  Entwicklung einer Perspektive für die Bewertung betreffend das Setzen von Effizienzmaßnahmen und deren Auswirkungen über das Jahr 2020 hinaus;

16.  Erarbeitung zusätzlich erforderlicher Methoden für die Bewertung und Evaluierung in Zusammenarbeit mit den verpflichteten Lieferanten.

Die Monitoringstelle hat ihre Aufgaben auf objektive und sachgerechte Weise zu erfüllen.

(3) Die Monitoringstelle ist bei Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs2 befugt, in die entsprechenden Unterlagen der verpflichteten Parteien gemäß §9 bis §11 Einsicht zu nehmen und Auskunft von ihnen zu verlangen.

(4) Grundlage für die Messung und Evaluierung der Maßnahmen gemäß §27 Abs2 Z3 und Z4 bilden die in den Richtlinien gemäß §27 durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft festgelegten Grundsätze der Messmethodik und Evaluierungssystematik. Diese sind auf dem Stand der Technik zu halten und haben sich an den Vorgaben der Europäischen Kommission zu orientieren.

(5) Für die Dokumentation und Evaluierung der gesetzten Maßnahmen wird eine Datenbank von der gemäß Abs1 beauftragten Stelle zur Verfügung gestellt. Jedes meldeverpflichtete Unternehmen hat seine Maßnahmen in dieser Datenbank regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich zu erfassen. Unternehmen die dieser Meldeverpflichtung nicht unterliegen, können ihre Maßnahmen ebenfalls in der Datenbank individuell erfassen; diese sind getrennt auszuweisen. Die Erfassung der Maßnahmen in der Datenbank kann unternehmens- oder personenbezogene Maßnahmen über Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz enthalten. Die Datenverarbeitung hat in Entsprechung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes zu erfolgen; die Monitoringstelle darf die im Rahmen ihrer Tätigkeit erhaltenen personenbezogenen Daten nur für ihre eigenen Zwecke verwenden und nicht an andere Behörden weitergeben. Die Messung und Evaluierung hat im Rahmen eines vertretbaren Aufwands unter Berücksichtigung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses zu erfolgen. Der Monitoringstelle ist es untersagt, personen- oder unternehmensbezogene Daten Dritten zu übermitteln.

(6) Stellt die in Abs1 beauftragte Stelle fest, dass die in der Datenbank enthaltenen Daten nicht den in Abs4 und Abs5 festgelegten Erfordernissen entsprechen oder dem Anschein nach unrichtig sind, ist der betroffenen Stelle oder dem Unternehmen mit schriftlicher Begründung eine Nachfrist zur Klärung einzuräumen. Das betroffene Unternehmen hat dabei die dokumentierten Daten auf Verlangen der gemäß Abs1 beauftragten Stelle zu übermitteln. Ergeben sich daraus zusätzlich zu setzende Effizienzmaßnahmen, so sind diese innerhalb von drei Monaten nach deren Feststellung nachzubringen oder unverzüglich gemäß §20 auszuschreiben. Solche Korrekturen oder Ergänzungen können für zwei zurückliegende Kalenderjahre eingefordert werden.

(7) Für die Prüfung der Tätigkeit der Monitoringstelle nach diesem Bundesgesetz hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft einen Wirtschaftsprüfer zu bestellen, der nicht mit dem nach handelsrechtlichen Bestimmungen zu bestellenden Abschlussprüfer identisch ist. Der Wirtschaftsprüfer hat auch die Angemessenheit des jährlich festzustellenden Entgelts und die Kosten zu prüfen. Der Wirtschaftsprüfer hat das Ergebnis der Prüfung dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft umgehend vorzulegen.

(8) Die Monitoringstelle unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz der Kontrolle durch den Rechnungshof.

[...]

Aufsicht über die Tätigkeit der Nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle

§26. (1) Dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft obliegt die Aufsicht über die Nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle. Er ist befugt, ihr Anordnungen zu erteilen.

(2) Dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ist jederzeit Einsicht insbesondere in die das Monitoring betreffenden Unterlagen zu gewähren und von der Monitoringstelle Auskünfte über ihre Tätigkeiten zu erteilen sowie auf Verlangen entsprechende Berichte zu übermitteln.

(3) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat den Vertrag zu kündigen, wenn die Nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle ihre Tätigkeit

1.   durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonst wie erschlichen hat,

2.   nicht innerhalb von sechs Monaten nach Betrauung aufnimmt,

3.   mehr als einen Monat lang nicht ausübt,

4.   nachhaltig nicht sachgerecht und vorschriftsgemäß vornimmt oder

5.   gegenüber dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft nicht offenlegt oder den Aufforderungen des Bundesministers im Rahmen der Ausübung seiner Aufsichtsrechte nicht nachkommt.

(4) In Folge der Kündigung des Vertrages gemäß Abs3 ist die Tätigkeit der Nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle gemäß §25 neuerlich zu vergeben.

Richtlinien für die Tätigkeit der Nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle

§27. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sowie dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Richtlinien für die Tätigkeit der Nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle zu erlassen. Bei der Erlassung der Richtlinien ist

1.   auf die Bestimmungen der Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU sowie auf die auf Basis dieser Richtlinie erlassenen Unionsrechtsakte Bedacht zu nehmen und

2.   auf die Zweckmäßigkeit der Meldungen gemäß §9 bis §11 für die Erreichung der Ziele dieses Gesetzes zu achten.

(2) Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über

1.   die Grundsätze der Messmethodik und Evaluierungssystematik;

2.   persönliche und sachliche Voraussetzungen für die Dokumentation von Energieeffizienzmaßnahmen gemäß §9 bis §11;

3.   die Art, den Inhalt und die Ausstattung der Unterlagen betreffend die Dokumentation von Energieeffizienzmaßnahmen gemäß §9 bis §11;

4.   Regelungen über die Bewertung und Zurechnung von Energieeffizienzmaßnahmen gemäß §9 bis §11;

5.   Regelungen über die Sammlung der dokumentierten Daten bei der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle gemäß §24;

6.   Berichtslegung und Kontrollrechte.

(3) Die Dokumentation gemäß Abs2 Z3 hat insbesondere folgende Angaben zu umfassen:

1.   die Art der Energieeffizienzmaßnahme, die Art des eingesparten Energieträgers sowie eine eindeutige Kennnummer;

2.   die genaue Bezeichnung des Unternehmens gemäß §9 oder des Energielieferanten gemäß §10 oder §11, dem die Energieeffizienzmaßnahme zuzurechnen ist;

3.   die genaue Bezeichnung der juristischen oder natürlichen Person, bei der die Maßnahme gesetzt wurde;

4.   den Zeitpunkt und den Ort der Energieeffizienzmaßnahme;

5.   die Wirkungsdauer und das Ausmaß der Energieeinsparung sowie die Art ihrer Berechnung;

6.   Art und Umfang von erhaltenen Förderungen für die Energieeffizienzmaßnahme sowie die Angabe des Anreizes, der Aufwendungen, Investitionen oder sonstiger Maßnahmen, die für das Setzen der Effizienzmaßnahme erforderlich waren;

7.   den Beleg, dass die Energieeffizienzmaßnahme tatsächlich gesetzt wurde;

8.   das Datum der Dokumentation.

Die Unternehmen, die die Dokumentation vornehmen, haften für die Richtigkeit ihrer Angaben.

(4) Bezüglich der Regelungen über die Bewertung und Zurechnung von Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Abs2 Z4 gelten folgende Vorgaben:

1.   Maßnahmen sind grundsätzlich nur dann anrechenbar, wenn sie gemäß den unionsrechtlichen Vorgaben Effizienzeffekte bewirken und über rechtliche oder technische Mindestvorgaben oder Pflichten hinausgehen;

2.   die dreimalige Weiterübertragung von in einem Kalenderjahr gesetzten Maßnahmen ist bis 14. Februar des Folgejahres zulässig; für die Übertragung ist gemäß den Bestimmungen des Zivilrechts eine schriftliche Vereinbarung zwischen demjenigen, der die Maßnahme gesetzt hat und dem verpflichteten Dritten abzuschließen und auf dem Maßnahmennachweis zu dokumentieren; beruht die gesetzte Maßnahmen auf einem Förderanreiz, ist für eine Übertragung auch die Zustimmung des jeweiligen Fördergebers erforderlich; ausschließlich durch den Bund oder durch Bundesländer geförderte Maßnahmen gemäß §5 Abs1 Z17 dürfen nicht auf Verpflichtete gemäß §10 und §11 übertragen oder angerechnet werden; Maßnahmen, die aus der Wohnbauförderung, der Umweltförderung oder dem Programm für die Thermische Sanierung (Sanierungsscheck) kogefördert werden, dürfen keinesfalls übertragen oder angerechnet werden, wobei der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie im Verordnungswege die Liste der Förderprogramme ergänzen kann;

3.   Doppelerfassungen sind unzulässig, ebenso eine Doppelzurechnung einer gesetzten Maßnahme für ein oder mehrere Unternehmen oder sonstige Stellen;

4.   geht eine in einem Kalenderjahr gesetzte Maßnahme über die jährliche Mindestverpflichtung eines verpflichteten Lieferanten hinaus, erfolgt auf Wunsch des Verpflichteten im entsprechenden Umfang eine Anrechnung auf Folgejahre;

5.   Maßnahmen, die bei einkommensschwachen Haushalten gesetzt werden, sowie Projekte gemäß Anhang I Z1 litm sind mit dem Faktor 1,5 zu gewichten;Maßnahmen, die bei einkommensschwachen Haushalten gesetzt werden, sowie Projekte gemäß Anhang römisch eins Z1 litm sind mit dem Faktor 1,5 zu gewichten;

6.   für die Anrechnung von Effizienzmaßnahmen im Wohnungssektor:

a)  der Einbau von Öl-Brennwertgeräten im Wohnungsneubau gilt nicht als Effizienzmaßnahme;

b)  der Austausch von alten Ölheizungen durch neue Öl-Brennwertgeräte ist ab dem Jahr 2018 nicht mehr als Energieeffizienzmaßnahme anrechenbar.

(5) Die Richtlinien sind im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren und treten mit dem übernächsten ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Die Kundmachung kann durch eine Verlautbarung der Erlassung der Richtlinien unter Angabe des Ortes ihres Aufliegens erfolgen. Bis zum Inkrafttreten der Richtlinien gelten die Methoden der Austrian Energy Agency zur Bewertung der Zielerreichung der Richtlinie 2006/32/EG gemäß Anhang V.(5) Die Richtlinien sind im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren und treten mit dem übernächsten ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Die Kundmachung kann durch eine Verlautbarung der Erlassung der Richtlinien unter Angabe des Ortes ihres Aufliegens erfolgen. Bis zum Inkrafttreten der Richtlinien gelten die Methoden der Austrian Energy Agency zur Bewertung der Zielerreichung der Richtlinie 2006/32/EG gemäß Anhang römisch fünf.

[...]

Verwaltungsstrafbestimmungen

§31. (Verfassungsbestimmung) (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist je nach Betriebsgröße (Umsatz, Bilanzsumme) von der Bezirksverwaltungsbehörde

1.   mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer

a)  seiner in §10 Abs5 festgelegten Pflicht zur Einrichtung einer Anlaufstelle nicht nachkommt;

b)  falsche Angaben gemäß §10 in Verbindung mit §27 macht;

c)  eine Tätigkeit als Energiedienstleister ausübt, ohne hiefür gemäß §17 geeignet oder registriert zu sein;

2.   mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen, wer

a)  falsche Angaben gemäß §9, §29 Abs2 oder §32 macht;

b)  seinen Verpflichtungen gemäß §22 nicht nachkommt;

c)  seiner Verpflichtung gemäß §32 Abs4 nicht nachkommt;

3.   mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer

a)  den in §9 oder §32 Abs1 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;

b)  die Meldepflichten gegenüber der Monitoringstelle gemäß §10 nicht einhält oder

c)  der Monitoringstelle die Einsicht oder Auskunft gemäß §20, §21, §24 Abs3 oder §29 Abs2 verweigert, oder

d)  seiner Berichtspflicht gemäß §30 Abs4 nicht nachkommt;

e)  als Auftragnehmer gemäß §20 die Effizienzmaßnahmen trotz Beauftragung nicht erbringt;

4.   mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen, wer

a)  seinen in §10 festgelegten individuellen Einsparverpflichtungen nicht nachkommt und die anstelle auszuschreibende Effizienzmaßnahme gemäß §20 nicht oder nicht fristgerecht in die Wege geleitet hat;

b)  seinen in §10 festgelegten individuellen Einsparverpflichtungen nicht nachkommt und den anstelle zu entrichtenden Ausgleichsbeitrag gemäß §21 nicht oder nicht fristgerecht entrichtet hat.

(2) Verwaltungsstrafen gemäß Abs1 sind von der gemäß §27 VStG zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu verhängen. Die Einnahmen fließen dem Bundeshaushalt zu. Die Verjährungsfrist (§31 Abs2 VStG) für Verwaltungsübertretungen gemäß Abs1 beträgt zwei Jahre.

(3) Die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich nach dem Geschäftssitz des Lieferanten. Befindet sich dieser im Ausland, ist die für den Sitz der Monitoringstelle örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde Verwaltungsstrafbehörde."

III.    Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Antragsvorbringen und Vorverfahren

1.       Die antragstellenden Parteien bringen zu ihrer Antragslegitimation vor, dass sie durch die angefochtenen Bestimmungen des §10 Abs1 bis 3, §31 Abs1 Z4 lita und b und des §27 Abs4 Z6 litb des Bundesgesetzes über die Steigerung der Energieeffizienz bei Unternehmen und dem Bund (Bundes-Energieeffizienzgesetz – EEffG), BGBl I 72/2014, unmittelbar und nachteilig in ihren Rechten verletzt würden. Der Eingriff sei nach Art und Ausmaß eindeutig bestimmt. Die Bestimmungen würden sie aktuell und nicht bloß potenziell in ihren Rechten verletzen und es stehe ihnen kein zumutbarer Umweg zur Abwehr des rechtswidrigen Eingriffs zur Verfügung.1. Die antragstellenden Parteien bringen zu ihrer Antragslegitimation vor, dass sie durch die angefochtenen Bestimmungen des §10 Abs1 bis 3, §31 Abs1 Z4 lita und b und des §27 Abs4 Z6 litb des Bundesgesetzes über die Steigerung der Energieeffizienz bei Unternehmen und dem Bund (Bundes-Energieeffizienzgesetz – EEffG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 72 aus 2014,, unmittelbar und nachteilig in ihren Rechten verletzt würden. Der Eingriff sei nach Art und Ausmaß eindeutig bestimmt. Die Bestimmungen würden sie aktuell und nicht bloß potenziell in ihren Rechten verletzen und es stehe ihnen kein zumutbarer Umweg zur Abwehr des rechtswidrigen Eingriffs zur Verfügung.

1.1.    Die antragstellenden Parteien seien Energielieferanten nach §5 Abs1 Z11 EEffG und würden über die entsprechenden Berechtigungen zur Ausübung dieser Erwerbstätigkeit nach der GewO verfügen. Es sei davon auszugehen, dass die einzelnen antragstellenden Parteien im Jahr 2018 sowie den Jahren danach jeweils mehr als 25 GWh Heizöl an Endkunden in Österreich absetzen würden. Zum Abschluss einer die antragstellenden Parteien einbeziehenden Branchenverpflichtung gemäß §11 EEffG sei es bisher nicht gekommen. Die antragstellenden Parteien hätten ihre Verpflichtungen auch nicht übertragen.

Gemäß §10 Abs1 iVm Abs2 EEffG hätten Energielieferanten die jährliche Durchführung anrechenbarer Energieeffizienzmaßnahmen gemäß §27 EEffG nachzuweisen. Weise ein Energielieferant nicht im erforderlichen Ausmaß Energieeffizienzmaßnahmen für das vorangegangene Jahr nach, erfülle er seine ihm zukommende Rechtspflicht gemäß §10 Abs1 iVm §27 EEffG nicht und ihm drohe gemäß §31 Abs1 Z4 lita oder b EEffG eine Verwaltungsstrafe.Gemäß §10 Abs1 in Verbindung mit Abs2 EEffG hätten Energielieferanten die jährliche Durchführung anrechenbarer Energieeffizienzmaßnahmen gemäß §27 EEffG nachzuweisen. Weise ein Energielieferant nicht im erforderlichen Ausmaß Energieeffizienzmaßnahmen für das vorangegangene Jahr nach, erfülle er seine ihm zukommende Rechtspflicht gemäß §10 Abs1 in Verbindung mit §27 EEffG nicht und ihm drohe gemäß §31 Abs1 Z4 lita oder b EEffG eine Verwaltungsstrafe.

§27 Abs4 Z6 litb EEffG lege fest, dass der Austausch von alten Ölheizungen durch neue Öl-Brennwertgeräte ab dem Jahr 2018 nicht mehr als Energieeffizienzmaßnahme anrechenbar sei. Diese Regelung stelle einen unmittelbar nachteiligen Eingriff in die Rechtssphäre der antragstellenden Parteien dar, der sich auch verpflichtend und nicht bloß wirtschaftlich auf die jeweilige Rechtssphäre der antragstellenden Parteien auswirke. Um ihrer Einsparverpflichtung nach §10 EEffG nachzukommen, müssten die antragstellenden Parteien Energieeffizienzmaßnahmen in anderen Bereichen setzen.

Diese Rechtspflicht werde auch nicht erst durch das Dazwischentreten eines behördlichen Aktes wirksam. Weder dem EEffG noch der Energieeffizienz-Richtlinienverordnung, BGBl II 394/2015 idF BGBl II 172/2016, sei zu entnehmen, dass über die Frage, ob der Verpflichtung nach §10 Abs1 EEffG nachgekommen worden sei, ein Bescheid zu erlassen wäre. Erkenne die Monitoringstelle bei den Verpflichteten Abweichungen von rechtlichen Vorgaben, habe sie gemäß §20 Abs4 Energieeffizienz-Richtlinienverordnung die betreffende Person oder Stelle unverzüglich darauf "hinzuweisen" und Hinweise auf die entsprechenden Vorgangsweisen zu geben. Komme der Verpflichtete diesen Hinweisen nicht nach, sei die Monitoringstelle zur Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde verpflichtet. Sowohl der Hinweis als auch die Anzeige der Monitoringstelle seien keine anfechtbaren Verwaltungsakte gegenüber Energielieferanten. Erst im Verwaltungsstrafverfahren könne – ex post – geklärt werden, ob der Verpflichtung gemäß §10 EEffG nachgekommen worden sei. Selbst wenn die Monitoringstelle im vorliegenden Zusammenhang schlicht-hoheitlich tätig sein sollte, läge jedenfalls keine Ermächtigung zur Erlassung eines Bescheides zur Frage der Anrechenbarkeit von Energieeffizienzmaßnahmen vor.Diese Rechtspflicht werde auch nicht erst durch das Dazwischentreten eines behördlichen Aktes wirksam. Weder dem EEffG noch der Energieeffizienz-Richtlinienverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 394 aus 2015, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 172 aus 2016,, sei zu entnehmen, dass über die Frage, ob der Verpflichtung nach §10 Abs1 EEffG nachgekommen worden sei, ein Bescheid zu erlassen wäre. Erkenne die Monitoringstelle bei den Verpflichteten Abweichungen von rechtlichen Vorgaben, habe sie gemäß §20 Abs4 Energieeffizienz-Richtlinienverordnung die betreffende Person oder Stelle unverzüglich darauf "hinzuweisen" und Hinweise auf die entsprechenden Vorgangsweisen zu geben. Komme der Verpflichtete diesen Hinweisen nicht nach, sei die Monitoringstelle zur Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde verpflichtet. Sowohl der Hinweis als auch die Anzeige der Monitoringstelle seien keine anfechtbaren Verwaltungsakte gegenüber Energielieferanten. Erst im Verwaltungsstrafverfahren könne – e

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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