TE OGH 2020/2/4 12Ns4/20i

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Veröffentlicht am 04.02.2020
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Februar 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Strafsache gegen Pavol J***** und eine Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 16 Hv 58/19t des Landesgerichts St. Pölten, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 4. Februar 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Strafsache gegen Pavol J***** und eine Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 16 Hv 58/19t des Landesgerichts St. Pölten, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Volha A***** gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 25. September 2019, GZ 16 Hv 58/19t-148, ausgeschlossen.

Als weiteres Mitglied des Senats 11 tritt Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl ein.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 11 Os 2/20h über die im Spruch genannten Rechtsmittel zu entscheiden.

Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab ist Vorsitzender des zuständigen 11. Senats. Die mit ihm in einem Angehörigenverhältnis iSd § 72 StGB stehende Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Christine Schwab war Vorsitzende des zu AZ 131 Bs 131/19f über den Anklageeinspruch des Mitangeklagten Pavol J***** entscheidenden Beschwerdesenats.Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab ist Vorsitzender des zuständigen 11. Senats. Die mit ihm in einem Angehörigenverhältnis iSd Paragraph 72, StGB stehende Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Christine Schwab war Vorsitzende des zu AZ 131 Bs 131/19f über den Anklageeinspruch des Mitangeklagten Pavol J***** entscheidenden Beschwerdesenats.

Dem Angeklagten hatte die Staatsanwaltschaft zur Last gelegt, zur vorschriftswidrigen Einfuhr einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge Suchtgifts durch den Mitangeklagten beigetragen zu haben (§ 12 dritter Fall StGB, § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG).Dem Angeklagten hatte die Staatsanwaltschaft zur Last gelegt, zur vorschriftswidrigen Einfuhr einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge Suchtgifts durch den Mitangeklagten beigetragen zu haben (Paragraph 12, dritter Fall StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG).

Nach § 43 Abs 3 StPO ist ein Richter eines Rechtsmittelgerichts ausgeschlossen, wenn einer seiner Angehörigen im Verfahren als Richter der ersten Instanz tätig gewesen ist. Dies gilt analog auch für den Fall, dass der Angehörige über einen Anklageeinspruch und damit über die zur Anklageerhebung (auch in Bezug auf die Rechtsmittelwerberin) notwendige Verdachtslage entschieden hat (Lässig, WK-StPO § 43 Rz 30 mwN).Nach Paragraph 43, Absatz 3, StPO ist ein Richter eines Rechtsmittelgerichts ausgeschlossen, wenn einer seiner Angehörigen im Verfahren als Richter der ersten Instanz tätig gewesen ist. Dies gilt analog auch für den Fall, dass der Angehörige über einen Anklageeinspruch und damit über die zur Anklageerhebung (auch in Bezug auf die Rechtsmittelwerberin) notwendige Verdachtslage entschieden hat (Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 30 mwN).

Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab ist somit von der Entscheidung ausgeschlossen.

Aufgrund der bestehenden Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs ist Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl weiteres Mitglied des zur Entscheidung berufenen Senats (§ 45 Abs 2 StPO).Aufgrund der bestehenden Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs ist Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl weiteres Mitglied des zur Entscheidung berufenen Senats (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).

Textnummer

E127467

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0120NS00004.20I.0204.000

Im RIS seit

08.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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