TE Lvwg Erkenntnis 2019/9/4 LVwG-2019/33/1581-1, LVwG-2019/33/1582-1

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Veröffentlicht am 04.09.2019
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Entscheidungsdatum

04.09.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71
VwGVG 2014 §7

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die Beschwerden des Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwälte BB und CC, Adresse 1, Z, gegen

1. den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 10.07.2019, Zahl *****, betreffend die Nichtbewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, sowie

2. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 11.02.2019, Zahl *****,

betreffend eine Übertretung nach dem Eisenbahngesetz,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 10.07.2019 betreffend den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 11.02.2019 wird als verspätet zurückgewiesen.

3.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Tirol vom 22.01.2019, Zahl *****, wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 26.03.2018 um 11.47 Uhr in Y, Adresse 2, Bahnhof Y, Bahnsteig **, eine Eisenbahnanlage ohne Erlaubniskarte betreten; dadurch habe er eine Übertretung nach § 47 Abs 1 Eisenbahngesetz begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 80,00 verhängt.

Diese Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters am 28.01.2019 zugestellt.

Mit E-Mail vom 08.02.2019 hat der Beschwerdeführer dagegen fristgerecht Einspruch erhoben.

Daraufhin erging das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 11.02.2019, Zahl *****, mit dem dem Beschwerdeführer vorgeworfen wurde, er habe am 26.03.2018 um 11.47 Uhr in Y, Adresse 2, Bahnhof Y, Bahnsteig **, eine Eisenbahnanlage ohne Erlaubniskarte betreten und habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 47 Abs 1 Eisenbahngesetz begangen. Wegen dieser Übertretung wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 162 Abs 1 Eisenbahngesetz eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 80,00 verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zu Handen des Rechtsvertreters am 13.02.2019 zugestellt.

Mit Schreiben vom 19.04.2019 hat die Landespolizeidirektion Tirol an den Beschwerdeführer eine Mahnung verschickt und ihn daran erinnert, dass er mit Strafverfügung vom 22.01.2019 zu einer Geldleistung verpflichtet worden sei. Da der Bescheid vollstreckbar sei, werde er aufgefordert, den offenen Betrag samt Mahngebühr unverzüglich einzuzahlen.

Mit Schriftsatz vom 07.05.2019 hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Vollmachtsanzeige übermittelt und ausgeführt, dass der Beschuldigte gegen die Strafverfügung fristgerecht Einspruch erhoben hat und dieser auch rechtzeitig erhoben wurde. Lediglich beim Ausfüllen der Daten zur Person sei dem Beschwerdeführer insofern ein Irrtum passiert, als er schon im Einspruch seine Anschrift mit jener seiner Rechtsfreunde bekanntgegeben habe, was allerdings an der Wirksamkeit des Einspruches nichts ändere. Es wurde um die Einleitung des ordentlichen Verfahrens über den Einspruch des Beschuldigten vom 08.02.2019 ersucht. Dieser Schriftsatz ist bei der belangten Behörde am 10.05.2019 eingelangt.

Mit E-Mail vom 13.05.2019 hat die Landespolizeidirektion Tirol dem Rechtsvertreter mitgeteilt, dass die Strafverfügung vom 22.01.2019 dem Beschwerdeführer am 28.01.2019 zugestellt worden sei. Dagegen habe er fristgerecht am 08.02.2019 Einspruch erhoben. Daraufhin sei das ordentliche Ermittlungsverfahren eingeleitet worden und sei über die Angelegenheit das Straferkenntnis vom 11.02.2019 ergangen. Dieses Straferkenntnis sei an den Rechtsvertreter am 13.02.2019 nachweislich zugestellt worden. Da gegen das Straferkenntnis keine Beschwerde eingebracht worden sei, sei dieses am 14.03.2019 in Rechtskraft erwachsen. In der Mahnung vom 19.04.2019 sei fälschlicherweise von der Strafverfügung die Rede gewesen, gemeint sei jedoch das Straferkenntnis vom 11.02.2019.

Mit Schriftsatz vom 24.05.2019 hat der Beschwerdeführer rechtsfreundlich vertreten einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt und zugleich Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 11.02.2019 erhoben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er ohne sein Verschulden durch ein für ihn unabwendbares Hindernis an der rechtzeitigen Erstattung der Beschwerde gehindert gewesen sei, das Hindernis fiel erst am 13.05.2019 weg, sodass der Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig sei. An der Versäumung der Beschwerdefrist treffe ihn, wenn überhaupt, nur ein minderer Grad des Versehens/leichtes Verschulden. Die Strafverfügung vom 22.01.2019 sei an den Rechtsvertreter zugestellt worden und habe dieser die Strafverfügung mit Schreiben vom 08.02.2019 an ihn weitergeleitet und darauf hingewiesen, dass gegen die Strafverfügung selbst ein Einspruch erhoben werden könne. Dies habe der Beschwerdeführer am 08.02.2019 auch gemacht. Das Straferkenntnis vom 11.02.2019 sei an den Rechtsvertreter am 13.02.2019 zugestellt worden. Mit E-Mail vom 11.02.2019 habe er dem Rechtsvertreter per E-Mail mitgeteilt, dass er gegen die Strafverfügung fristgerecht Einspruch erhoben habe. Mit Schreiben vom 22.02.2019 habe der Rechtsvertreter mitgeteilt, dass gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion nur das Rechtsmittel der Beschwerde möglich sei und sofern er Einspruch eingebracht habe, das Landesverwaltungsgericht Tirol diese Eingabe entweder als Beschwerde werte oder ein Verbesserungsverfahren einleite. Weiters hat der Rechtsvertreter mitgeteilt, dass zufolge des ausgewiesenen Vollmachtsverhältnisses das Straferkenntnis noch einmal am 13.02.2019 an den Rechtsvertreter zugestellt worden sei. Da der Beschwerdeführer dagegen bereits Einspruch/Beschwerde eingebracht habe, werde er gegen das nunmehr zugestellte Straferkenntnis kein Rechtsmittel ergreifen. Der Rechtsvertreter ging im Schreiben vom 22.02.2019 irrtümlich davon aus, dass das Straferkenntnis direkt an den Beschwerdeführer zugestellt worden sei und er bereits einen als Beschwerde zu wertenden Einspruch erhoben habe.

Erst mit Schreiben der Behörde vom 13.05.2019 habe er von dem Missverständnis bzw von der Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde erfahren. In diesem Schreiben habe die Behörde ausgeführt, dass er gegen das Straferkenntnis vom 11.02.2019 keine Beschwerde erhoben habe und dieses daher bereits mit 14.03.2019 in Rechtskraft erwachsen sei. Erst aufgrund dieses Schreibens habe er daher das dargelegte Missverständnis aufklären können und habe daher die Wiedereinsetzungsfrist erst mit 13.05.2019 begonnen.

Gleichzeitig mit diesem Wiedereinsetzungsantrag wurde Beschwerde erhoben.

Diesem Schriftsatz war der E-Mail-Verkehr zwischen dem Rechtsvertreter und dem Beschwerdeführer angeschlossen.

Mit dem angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 10.07.2019, Zahl *****, wurde der Antrag vom 24.05.2019 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs 1 Z 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 nicht bewilligt.

Dagegen hat Herr AA, rechtsfreundlich vertreten, fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass in seinem Schriftsatz detailliert vorgebracht worden sei, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegen würden. Die belangte Behörde habe jedoch die Ablehnung damit begründet, dass pauschal gesehen kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vorgelegen habe. Die Behörde habe sich nur unzureichend mit dem Vorbringen auseinandergesetzt, weshalb hier ein Verfahrensmangel vorliege. Ein Ereignis sei unvorhergesehen, wenn es ein Durchschnittsmensch nicht eingerechnet habe und dessen Eintritt unter Bedachtnahme auf die persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht zu erwarten gewesen sei, wobei es sich um ein subjektives Kriterium handle. Unabwendbar sei ein Ereignis, wenn es mit einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nicht verhindert hätte werden können, auch wenn das Ereignis vorhersehbar gewesen sei, wobei es sich um ein objektives Kriterium handle. Lediglich ein Ereignis, welches die Einhaltung der Frist nur erschwere, rechtfertige nicht die Wiedereinsetzung. Im vorliegenden Fall liege jedoch unzweifelhaft ein unabwendbares bzw unvorhergesehenes Ereignis vor.

In der Folge werden die Ausführungen wie im Schriftsatz vom 24.05.2019 wiederholt. Abschließend wurde beantragt, das Landesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und den Bescheid dahingehend abändern, als der Antrag vom 24.05.2019 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs 1 Z 1 AVG bewilligt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Zahl *****.

II.      Rechtsgrundlagen:

Die hier wesentliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG – lautet wie folgt:

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 71. (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

         1.       die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

         2.       die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.

(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

(5) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.

(6) Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(7) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.

III.     Erwägungen:

Gemäß § 71 Abs 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Nach § 71 Abs 2 AVG muss ein solcher Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt werden.

Als Hindernis im Sinne des § 71 Abs 2 AVG ist dabei jenes Ereignis nach § 71 Abs 1 Z 1 AVG zu verstehen, das die Fristeinhaltung verhindert hat; in dem Zeitpunkt, in dem ein allfälliger Tatsachenirrtum erkannt werden konnte und musste, hörte das Hindernis auf. Von einer solchen „Kenntnis“ ist bereits dann auszugehen, sobald die Partei (bzw deren Vertreter) die Verspätung „bei gehöriger Aufmerksamkeit“ erkennen konnte und musste (vgl dazu in Hinsicht auf die vergleichbaren Regelungen des § 46 Abs 1 und 3 VwGG den Beschluss vom 23. September 1994, Zahl 94/02/0270).

Die Strafverfügung vom 22.01.2019 wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters am 28.01.2019 zugestellt.

Der Beschwerdeführer hat persönlich mittels E-Mail Einspruch am 08.02.2019 erhoben. Dies hat der Beschwerdeführer dem Rechtsvertreter mit E-Mail vom 11.02.2019 mitgeteilt.

Das Straferkenntnis vom 11.02.2019 wurde dem Beschwerdeführer zu Handen des Rechtsvertreters am 13.02.2019 zugestellt.

Aufgrund der Mahnung vom 19.04.2019 hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Schriftsatz vom 07.05.2019 verfasst. Diesem Schriftsatz war in Kopie der Einspruch des Beschwerdeführers vom 08.02.2019 angefügt.

Hiezu wird seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ausgeführt, dass dem Rechtsvertreter spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte auffallen müssen, dass der Einspruch des Beschwerdeführers vom 08.02.2019 sich nicht gegen das Straferkenntnis vom 11.02.2019 sich hatte richten können. Der Rechtsvertreter hätte erkennen müssen, dass es sich bei der Mitteilung an ihn durch den Beschwerdeführer, nämlich E-Mail vom 11.02.2019, sich tatsächlich um den Einspruch gegen die Strafverfügung gehandelt hat. Spätestens mit dem Schriftsatz vom 7. Mai 2019 hätte dies dem Rechtsvertreter auffallen müssen. Denn, wie bereits ausgeführt, wurde das Straferkenntnis vom 11.02.2019 dem Beschwerdeführer zu Handen des Rechtsanwaltes am 13.02.2019 zugestellt.

Somit war als Ergebnis festzuhalten, dass bereits mit dem Schriftsatz vom 07.05.2019 die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag zu laufen begonnen hat. Die zweiwöchige Frist hat daher am 21.05.2019 geendet. Der Wiedereinsetzungsantrag vom 24.05.2019, zur Post gebracht am 27.05.2019, erweist sich vor diesem Hintergrund als verspätet.

Da der Wiedereinsetzungsantrag verspätet eingebracht wurde, ist das Straferkenntnis vom 11.02.2019, welches am 13.02.2019 zugestellt wurde, am 13.03.2019 rechtskräftig geworden. Die mit Schriftsatz vom 24.05.2019 erhobene Beschwerde erweist sich vor diesem Hintergrund als verspätet eingebracht.

Insgesamt war somit wie im Spruch zu entscheiden.

IV.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Visinteiner

(Richter)

Schlagworte

Wiedereinsetzung; Wegfall des Hindernisses; Frist;

Anmerkung

Der Verwaltungsgerichtshof wies die gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 04.09.2019, ZLVwG-2019/33/1581-1, LVwG-2019/33/1582-1, erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss vom 21.02.2020, Z Ra 2020/03/0022-5, zurück.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.33.1581.1

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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