Entscheidungsdatum
05.08.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
L521 2168168-1/32E
Gekürzte Ausfertigung des am 18.07.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde des XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, 1090 Wien, Alser Straße 20, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2017, Zl. 1086729910-151324346, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.07.2019 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 18.07.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein wirksamer Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist seitens der hiezu berechtigten Parteien des Beschwerdeverfahrens nicht gestellt wurde.
Zum am 29.07.2019 per E-Mail seitens der rechtsfreundlichen Vertretung eingebrachten Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG ergeht der Hinweis, dass E-Mail gemäß § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-EVV, BGBl. II Nr. 515/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 222/2016, keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung ist.
Ein mittels E-Mail beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachter Schriftsatz vermag nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtswirkungen zu entfalten (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061; 15.03.2018, Ra 2017/21/0155). Im vorliegenden Fall ist der per E-Mail gestellte Antrag vom 18.07.2019 auf Ausfertigung des Erkenntnisses daher als nicht eingebracht anzusehen, ohne dass ein Verbesserungsverfahren einzuleiten wäre (VwGH 26.03.2019, Ra 2019/19/0014).
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung, mangelnde AsylrelevanzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L521.2168168.1.00Zuletzt aktualisiert am
06.03.2020