Entscheidungsdatum
16.08.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
L524 2135274-1/43E
L524 2135273-1/38E
L524 2135278-1/36E
L524 2135276-1/36E
Gekürzte Ausfertigung des am 26.07.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde von (1.) XXXX , geb. XXXX , StA Irak, (2.) XXXX , geb. XXXX , StA Irak, (3.) mj. XXXX , geb. XXXX , und (4.) mj. XXXX , geb. XXXX , StA Irak, gegen die Spruchpunkte II. bis VI. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2016, (1). Zl. 15-1054640701 - 150312115 - BMI-BFA_STM_RD,
(2.) Zl. 15-1100636402 - 152080534 - BMI-BFA_STM_RD, (3.) Zl. 15-1100636707 - 152080585 - BMI-BFA_STM_RD und (4.) Zl. 15-1100637301 - 152080615 - BMI-BFA_STM_RD, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 26.07.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Die Vertreterin der belangten Behörde verzichtete bereits in der mündlichen Verhandlung auf eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof.
Schlagworte
gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L524.2135274.1.00Zuletzt aktualisiert am
06.03.2020