Entscheidungsdatum
15.10.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
L521 2168583-1/12E
L521 2168585-1/34E
L521 2168587-1/16E
Gekürzte Ausfertigung des am 04.07.2019 mündlich verkündeten Teilerkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerden XXXX , alle Staatsangehörigkeit Irak, alle vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, 1090 Wien, Alser Straße 20, jeweils gegen die Spruchpunkt I. und II. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.08.2017, Zlen. 1085909010-151280225, 1085909805-151280233 und 1118014309-160800511, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.07.2019 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 04.07.2019 verkündeten Teilerkenntnisses im Hinblick auf die Spruchpunkt I. und II. der angefochtenen Bescheide ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist seitens der hiezu berechtigten Parteien des Beschwerdeverfahrens nicht gestellt wurde.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung mangelnde Asylrelevanz non refoulementEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L521.2168585.1.00Im RIS seit
06.03.2020Zuletzt aktualisiert am
07.08.2020