TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/8 W197 2225060-1

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Veröffentlicht am 08.11.2019
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Entscheidungsdatum

08.11.2019

Norm

BFA-VG §22a
BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs3

Spruch

W197 2225060-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2019, Zahl 1139619908-191094358 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang (Feststellungen):

1.1. Der Beschwerdeführer (BF) ist afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste unbekannten Datums illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 05.01.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Der BF stellte, nachdem er zuvor illegal eingereiste war am 23.08.2016 in Bulgarien einen Asylantrag. In der Folge entzog er sich dem Verfahren und reiste illegal in Ungarn ein, wo er am 31.12.2016 einen weiteren Asylantrag stellte. Diesem Verfahren entzog er sich ebenfalls durch Untertauchen, wobei er illegal in Österreich einreiste und den unter Punkt 1 genannten Asylantrag stellte.

1.3. Der BF konnte wegen unbekannten Aufenthalts am 25.01.2017 nicht an eine Grundversorgungsstelle überstellt werden. Von dieser entfernte er sich in der Folge nach einem Tag am 16.12. 2017 und war unbekannten Aufenthalts. Am 04.12.2018 entfernte er sich neuerlich von der Grundversorgungsstelle und tauchte erneut unter. Am 21. 10.2017 konnte er auf Grund einer Zufallskontrolle angehalten werden

1.4. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid der Behörde vom 19.09.2018, gemäß §§ 3 und 8 AsylG, abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt. Weiters wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig ist. Zur freiwilligen Ausreise wurde Ihm eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides eingeräumt.

1.5. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX .2018 wurde der BF wegen § 27 Abs. 1 Z.1 8. Fall, sowie Abs. 2a und Abs. 3 SMG, § 15 STGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bedingt verurteilt. Auf Grund der Anklageerhebung verlor der BF ab 07.09.2018 ex lege sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet.

1.6. Die gegen die abweisende Asylentscheidung erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.05.2019 als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs mit 15.05.2019 in Rechtskraft. Der BF kam in der Folge seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.

1.7. Der BF verfügt seit dem 11.09.2019 über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet. Eine Nachschau an der letzten Meldeadresse ergab, dass der BF bereits längere Zeit unbekannt verzogen war. Der BF tauchte sohin unter, war für die Behörde nicht greifbar und entzog sich so seiner Abschiebung.

1.8. Der BF wurde anlässlich einer Zufallskontrolle am 26.10.2019 Uhr von Beamten der Landespolizeidirektion betreten und einer Identitätsfeststellung unterzogen. Nach Feststellung seines illegalen Aufenthalts und fehlender behördliche Meldung wurde der BF festgenommen und der Behörde vorgeführt.

1.9. Auf Grund seiner Einvernahme am 27.10.2019 steht fest, dass der BF gesund, im Bundesgebiet nicht integriert und mittellos ist, er ist im Bundesgebiet auch nicht gemeldet und besitzt keine Unterkunft. Der BF ist nicht in der Lage, seinen Unterhalt auf legale Weise sicherzustellen. Der BF gab an, dass er von Freunden unterstützt werde, wobei er jedoch weder Namen noch Adressen nannte. Für den Fall, dass er Österreich verlassen müsse, werde er nach Frankreich gehen, da sein Asylantrag dort bessere Chancen habe. Einer Abschiebung werde er sich widersetzen. Er weigere sich nach Afghanistan zurückkehren, da ihm dort der Tod drohe. Er sei daher auch nicht damit einverstanden, dass er den afghanischen Behörden zur Feststellung seiner Identität vorgeführt werde.

1.10. Mit Mandatsbescheid vom 27.10.2019 verhängte die Behörde zur Sicherung der Abschiebung gem. § 76 Abs.2 Z.2 FPG über den BF die Schubhaft. Die Behörde erkannt Fluchtgefahr im Sinne von § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 6a und c und 9 FPG sowie Sicherungsbedarf. Im Hinblick auf das bisherige Verhalten des BF sah die Behörde die Voraussetzungen für die Anordnung eines gelinderen Mittels als nicht gegeben an.

1.11. Gegen den Mandatsbescheid, die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung erhob der Rechtsvertreter des BF Beschwerde am 04.11.2019 mit der Begründung, dass die Behörde jedenfalls mit der Anordnung eines gelinderen Mittels das Auslangen finden hätte können. Der BF könne an einer genannten Adresse bei einem namentlich genannten Freund wohnen, wo er einen Schlafplatz hätte. Er sei sozial integriert und selbstverständlich kooperativ. Er sei bereit, zu einem von der Behörde festgesetzten Tag nach Afghanistan zurückzukehren, es liege sohin keine Fluchtgefahr vor. Beantragt wurde den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung der und die Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig sei und die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung nicht vorlägen, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie Kosten- und Aufwandersatz.

1.12. Anlässlich eines Telefonats mit dem erkennenden Richter am 05.10.2019 begründete die Rechtsvertreterin die ungewöhnliche Einbringungszeit der Beschwerde um 21.25 Uhr damit, dass die möglichst rasche Einbringung der Beschwerde ein ausdrücklicher Wunsch des BF gewesen sei, um nicht Gefahr zu laufen, mit einem in der kommenden Woche feststehenden Abschiebungstransports nach Afghanistan abgeschoben zu werden.

1.13. Die Behörde leitete unverzüglich ein Verfahren zur Erlangung eines HRZ ein, der BF wird am 08.11.2019 der afghanischen Vertretungsbehörde vorgeführt werden.

1.14. Die Behörde legte die Akten vor, erstattete eine Stellungnahme im Sinne des Akteninhalts und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde sowie den Ausspruch, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

1.15. Von der Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte wegen geklärten Sachverhalts aus dem vorliegenden Akteninhalt und der Beschwerde abgesehen werden.

II. Feststellungen

2.1. Die im Verfahrensgang als Feststellung gefassten Punkte werden der Entscheidung ebenfalls zu Grunde gelegt.

2.2. Festgestellt wird, dass der BF gänzlich vertrauenswürdig. Er hat bislang durch Untertauchen und Nichtmeldung seine Abschiebung in den Herkunftsstaat vereitelt, er reiste auch trotz Verpflichtung nicht freiwillig aus. Der BF will nicht nach Afghanistan zurückkehren, einer allfälligen Abschiebung wird er sich widersetzen. Vielmehr beabsichtigt der BF gegebenenfalls nach Frankreich weiterzureisen, um dort einen weiteren Asylantrag zu stellen, da dort seine Chancen angeblich besser wären. Der BF hat zuvor bereits in Bulgarien und Ungarn Asylanträge gestellt und sich den Verfahren durch Untertauchen entzogen. Der untergetauchte BF war für die Behörden nur auf Grund von Zufallskontrollen greifbar.

2.3. Der BF ist im Bundesgebiet nicht integriert, im steht keine gesicherte Unterkunft zur Verfügung an der er sich der Behörde zu seiner Außerlandesbringung bereithalten wird, er ist mittellos und nicht in der Lage, seinen Unterhalt im Bundesgebiet auf legale Art sicherzustellen. Der BF hat sich mehrfach aus einer gesicherten Grundversorgungsstelle entfernt und ist untergetaucht.

2.4. Der BF wurde rechtskräftig wegen eines Suchmitteldelikts zu einer Haftstrafe verurteilt.

2.5. Hinsichtlich des BF besteht akute Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf. Mit der Vorschreibung eines gelinderen Mittels kann im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten das Auslangen nicht gefunden werden.

2.6. Der BF ist haftfähig, die Haft ist verhältnismäßig.

2.7. Die Behörde hat zeitgerecht und zielführend die Ausstellung eines HRZ beantragt, der BF wird zur Identitätsfeststellung am 11.10.2019 den afghanischen Behörden vorgeführt werden.

2.8. Es besteht ein hohes öffentliches Interesse, rechtsgrundlos im Bundesgebiet aufhältige, nach dem SMG straffällige Fremde in den Herkunftsstaat zurückzuführen.

III. Beweiswürdigung

3.1. Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts und der erhobenen Beschwerde.

3.2. Aus seinem bislang an den Tag gelegten unkooperativen Verhalten ist unzweifelhaft abzulesen, dass der BF gänzlich vertrauensunwürdig ist und er alles versucht, seine Außerlandesbringung zu verhindern oder zumindest zu verzögern. In diesem Sinne wird auch sein diametraler Meinungsumschwung in der Beschwerde gewertet, was sich auch aus dem Telefonat mit der Rechtsvertreterin ergibt. Der BF will nicht nach Afghanistan zurückkehren, er will sich seiner Abschiebung widersetzen und hat auch nicht dargetan, warum er nun plötzlich in Afghanistan nicht mehr mit dem Tod bedroht ist, was bislang der Grund für seine Rückkehrweigerung war. Im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten hat die Behörde zutreffend Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf angenommen und von der Anordnung eines gelinderen Mittels abgesehen.

3.3. Der BF ist im Bundesgebiet nicht integriert und nicht selbsterhaltungsfähig. Er ist nicht gemeldet, im steht auch keine gesicherte Unterkunft zur Verfügung, an der er sich zur Abholung zu seiner Außerlandesbringung bereithalten wird. Vielmehr ist im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten davon auszugehen, dass er im Falle seiner Freilassung sofort untertauchen und seinen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet so lange wie möglich fortsetzen bzw. sich nach Frankreich absetzen wird. Der Schlafplatz bei einem Freund wird ihn nicht dazu verhalten, sich den Behörden zu seiner Abschiebung bereit zu halten, zumal er sich mehrfach von einer gesicherten Unterkunft entfernt hat, zu einem Zeitpunkt, als ihm die Abschiebung noch nicht drohte. Der BF will gegebenenfalls illegal in einen benachbarten Schengenstaat weiterreisen.

3.4. Der BF ist haftfähig, konkrete Beeinträchtigungen, welche die Haft unverhältnismäßig machen könnten, wurden nicht einmal behauptet.

3.5. Die Behörde hat das Verfahren zur Erlangung eines HRZ zügig organisiert, Abschiebungen nach Afghanistan sind in vertretbarer Zeit grundsätzlich möglich.

IV. Rechtliche Beurteilung

4.1. Zu Spruchpunkt A. I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

4.1.1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.

4.1.2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).

4.1.3. Gemäß §76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendeten Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gem. § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist oder 2. diese zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder die Abschiebung notwendig ist, sofern Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 3. die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 und 2. Dublin-Verordnung vorliegen. Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.

4.1.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.

4.1.5. Die Behörde hat im Hinblick auf das bisherige Verhalten des BF zu Recht eine erhebliche und präsente Fluchtgefahr und akuten Sicherungsbedarf angenommen. Das Verhalten der BF in der Vergangenheit schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus. Die Behörde hat sichergestellt, dass das Verfahren zur Außerlandesbringung der BF zeitnah und zweckmäßig geführt wird, die Schubhaft ist auch verhältnismäßig.

4.2. Zu Spruchpunkt A. II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft

Auf Grund der getroffenen Feststellung und ihrer rechtlichen Würdigung ergibt sich, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

4.3. Zu Spruchpunkt A. III. und IV. - Kostenbegehren

Da die Behörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen allein der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Mangels gesetzlicher Bestimmungen war der Antrag des BF auf Befreiung der Entrichtung von Eingabegebühr bzw. dessen Refundierung zurückzuweisen. Dass die Eingabegebühr das Recht des Beschwerdeführers auf Zugang zu Gericht beschneidet, trifft im Hinblick auf die geringe Höher nicht zu. Dieser Gebührensatz kann keineswegs als prohibitiv hoch angesehen werden. Der BF hat die Eingabegebühr entrichtet und diesbezüglich keine Verfahrenshilfe beantragt.

4.4. Zu Spruchpunkt B - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in allen Spruchpunkten nicht zuzulassen.

Schlagworte

Eingabengebühr, Fluchtgefahr, Kostenersatz, Mittellosigkeit,
öffentliche Interessen, Rückkehrentscheidung, Schubhaft,
Sicherungsbedarf, strafrechtliche Verurteilung, Untertauchen,
Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W197.2225060.1.00

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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