TE Vfgh Beschluss 1996/9/24 B1183/96

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Veröffentlicht am 24.09.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §35 Abs2
VfGG §82 Abs1
  1. VfGG § 82 heute
  2. VfGG § 82 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 82 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 82 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 82 gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 82 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 82 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VfGG § 82 gültig von 23.12.2006 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2006
  9. VfGG § 82 gültig von 01.01.2004 bis 22.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. VfGG § 82 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  11. VfGG § 82 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  12. VfGG § 82 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde als verspätet

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde wendet sich gegen einen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 8. Februar 1996, Z1-0434/95/E4. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 19. Februar 1996 zugestellt. Die Beschwerdeschrift war an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg adressiert und langte bei diesem am 1. April 1996 ein. Dieser übermittelte die Beschwerde am 3. April 1996 dem Verfassungsgerichtshof.

2. Gemäß §82 Abs1 iVm. §15 Abs1 VerfGG kann eine Beschwerde gemäß Art144 B-VG nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden, und zwar beim Verfassungsgerichtshof selbst. 2. Gemäß §82 Abs1 in Verbindung mit §15 Abs1 VerfGG kann eine Beschwerde gemäß Art144 B-VG nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden, und zwar beim Verfassungsgerichtshof selbst.

Dem §35 Abs2 letzter Halbsatz VerfGG zufolge werden die Tage des Postenlaufes in die Beschwerdefrist nicht eingerechnet. Dies gilt aber nur, wenn die Post richtig, d.h. an die zuständige Stelle, in Lauf gesetzt worden ist. Die Tage des Postenlaufes vom Beschwerdeführer an eine unzuständige Stelle (hier: an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg) sind in die Beschwerdefrist jedoch einzurechnen. Die Frist wäre nur gewahrt, wenn wenigstens die unzuständige Behörde das Rechtsmittel am letzten Tag der Frist an den Verfassungsgerichtshof zur Post gegeben hätte (vgl. VfSlg. 10724/1985, 10782/1986, 12805/1991; vgl. auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur gleichartigen Bestimmung des §33 Abs3 AVG, zB Dem §35 Abs2 letzter Halbsatz VerfGG zufolge werden die Tage des Postenlaufes in die Beschwerdefrist nicht eingerechnet. Dies gilt aber nur, wenn die Post richtig, d.h. an die zuständige Stelle, in Lauf gesetzt worden ist. Die Tage des Postenlaufes vom Beschwerdeführer an eine unzuständige Stelle (hier: an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg) sind in die Beschwerdefrist jedoch einzurechnen. Die Frist wäre nur gewahrt, wenn wenigstens die unzuständige Behörde das Rechtsmittel am letzten Tag der Frist an den Verfassungsgerichtshof zur Post gegeben hätte vergleiche VfSlg. 10724/1985, 10782/1986, 12805/1991; vergleiche auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur gleichartigen Bestimmung des §33 Abs3 AVG, zB

VwSlg. 3088 A/1953, 9563 A/1978).

Im vorliegenden Fall hat die sechswöchige Beschwerdefrist am 19. Februar 1996 begonnen; sie ist am 1. April 1996 abgelaufen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingelangt und auch nicht vor Ablauf der Frist an ihn zur Post gegeben worden. Sie ist also verspätet und aus diesem Grunde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§19 Abs3 Z2 litb VerfGG).

Schlagworte

VfGH / Fristen, Fristen (Beschwerde)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B1183.1996

Dokumentnummer

JFT_10039076_96B01183_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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