TE Bvwg Beschluss 2019/9/2 W195 2219550-1

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Veröffentlicht am 02.09.2019
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Entscheidungsdatum

02.09.2019

Norm

AVG §53b
B-VG Art. 133 Abs4
GebAG §13
GebAG §14
GebAG §15
GebAG §29
GebAG §32
GebAG §33
GebAG §39 Abs1
GebAG §53 Abs1
GebAG §54 Abs1 Z3
VwGVG §17
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W195 2219550-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom XXXX basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Dolmetschers XXXX beschlossen:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG iVm

§ 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz mit

€ 104,70

bestimmt.

II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Am XXXX fand eine öffentliche mündliche Verhandlung, GZen. XXXX und XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, im Rahmen derer der Antragsteller als Dolmetscher fungierte.

2. Mit Schreiben, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am XXXX , übermittelte der Antragsteller die gegenständliche Honorarnote betreffend seine Teilnahme als Dolmetscher an der mündlichen Verhandlung vom XXXX .

3. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom XXXX mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass die Verhandlung vom XXXX insgesamt drei halbe Stunden gedauert habe und die Vergütung der Mühewaltung folglich begrenzt sei mit der tatsächlichen Zeit der Verhandlung. Der Umstand, dass der Antragsteller während der Verhandlung für vier Beschwerdeführer übersetzt habe, vermag nicht dazu zu führen, dass eine weitere halbe Stunde Mühewaltungsgebühr und somit - wie beantragt - vier halbe Stunden á € 24,50 der Honorarnote zur Grunde gelegt werden. Die Aufforderung zur Stellungnahme wurde dem Antragsteller nachweislich am XXXX zugestellt.

4. In der Folge langte keine weitere Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller in der Verhandlung zu den GZen. XXXX und XXXX vom XXXX in seiner Funktion als Dolmetscher tätig geworden ist.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren zu den GZen. XXXX und XXXX , der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom XXXX , der vom Antragsteller eingebrachten Honorarnote vom XXXX , der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom XXXX und dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.

Zu A)

Zur beantragten Mühewaltung (§ 54 Abs. 1 Z 3 GebAG)

Gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 24,50; für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 12,40.

Der Antragsteller beantragte in der gegenständlichen Gebührennote gemäß § 54 Abs.1 Z 3 GebAG vier erste halbe Stunden á € 24,50 sohin € 98,00, da in der Verhandlung vier Beschwerdeführer einvernommen wurden.

Laut der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom XXXX , zu den GZen.

XXXX und XXXX begann die Verhandlung um 14:00 Uhr und endete um 15:10 Uhr, weshalb die Gesamtdauer der Verhandlung insgesamt drei begonnene halbe Stunden betrug, während derer der Antragsteller als Dolmetscher in der gegenständlichen Verhandlung tätig war.

Bezugnehmend auf diese Ausführungen ist festzuhalten, dass die vom Antragsteller tatsächlich geleistete Übersetzungstätigkeit für drei begonnene halbe Stunden erbracht wurde. Der Umstand, dass der Antragsteller während der Verhandlung, die Einvernahme von vier Beschwerdeführern übersetzt hat, vermag nicht dazu zu führen, dass eine weitere halbe Stunde Mühewaltungsgebühr der Honorarnote zu Grunde zu legen ist. Die Vergütung der Mühewaltung ist folglich begrenzt mit der tatsächlichen Zeit der Verhandlung, weshalb lediglich drei begonnene erste halbe Stunden Mühewaltungsgebühr á €

24,50 sohin € 73,50 gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG zu vergüten sind.

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:

Honorarnote-Nr./Rechnungs-Nr.28 vom XXXX

Entschädigung Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAG

1 begonnene Stunde(n) á € 22,70

€ 22,70

begonnene Stunde(n) über 30km á € 28,20

 

Aufenthaltskosten § 29 iVm §§ 13 bis 15 GebAG

 

Die Reise wurde um 08:30 Uhr angetreten und um 16:20 Uhr beendet

€ 8,50

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG

 

für die ersten 3 halben Stunde € 24,50

€ 73,50

für weitere Stunde(n) á € 12,40,

 

Zwischensumme

€ 104,70

0% Umsatzsteuer - steuerbefreit laut UstG

€ 0,00

Gesamtsumme

€ 104,70

Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent

€ 104,70

Es war daher die Gebühr des Dolmetschers mit € 104,70 zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

Aufenthaltskostenersatz, Dolmetscher, Dolmetschgebühren,
Mehrbegehren, Mühewaltung, Übersetzungstätigkeit, Zeitversäumnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W195.2219550.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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