TE Bvwg Beschluss 2019/9/9 W213 2219908-1

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Veröffentlicht am 09.09.2019
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Entscheidungsdatum

09.09.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §14
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2
WG 2001 §18
WG 2001 §24

Spruch

W 213 2219908-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Ernst ORTENBURGER, 1010 Wien, Schwarzenbergstraße 1-3/8, gegen den Bescheid der Stellungskommission Wien vom 08.03.2019, GZ. 1910 W 4025 W/96/07/00/82, und die dazu ergangene Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2019, GZ. P 1360555/4-SteKoW/2019, betreffend Eignung zum Wehrdienst, beschlossen:

A)

Die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Stellungskommission Wien vom 08.03.2019, GZ. 1910 W 4025 W/96/07/00/82, und die dazu ergangene Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2019, GZ. P 1360555/4-SteKoW/2019, betreffend Eignung zum Wehrdienst, wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen und die angefochtene Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 08.03.2019, GZ. 1910 W 4025 W/96/07/00/82, beschlossen, dass der Beschwerdeführer für den Wehrdienst tauglich ist. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer mündlich verkündet. Nach Rechtsbelehrung unterzeichnete der Beschwerdeführer am 08.03.2019 einen Rechtsmittelverzicht.

Mit Schriftsatz vom 05.04.2019 erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter Beschwerde und brachte im wesentlichen vor, dass er am 20.09.2010 am rechten Knie operiert worden sei und noch immer in ärztlicher Behandlung sei. Laut ärztlicher Bestätigung vom 13.11.2018 sei er aufgrund funktioneller Einschränkungen des rechten Kniegelenkes für einen Truppen-und Zivildienst von medizinischer Seite nicht tauglich. Er beantragte daher

* gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und

* den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Untauglichkeit des Beschwerdeführers zu beschließen, in eventu

* die vorübergehende Untauglichkeit zu beschließen, in eventu

* den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen und jedenfalls

* der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 55 Abs 7 WehrG zuzuerkennen.

Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge die Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2019, deren Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:

"Ihre gegen den Beschluss der Stellungskommission Wien vom 08.03.2019 eingebrachte Beschwerde vom 05.04.2019 wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 7 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013."

Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges festgestellt dass der Beschwerdeführer am 08.03.2019 mit eigenhändiger Unterschrift ausdrücklich auf eine Beschwerde gegen den Beschluss der Stellungskommission verzichtet habe, wodurch dieser sofort rechtskräftig geworden sei.

Der Beschwerdeführer brachte hierauf durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht einen Vorlageantrag gegen diese Beschwerdevorentscheidung ein, wobei er ausführte, dass der Beschwerdeführer keinen gültigen Rechtsmittelverzicht abgegeben habe.

Der Beschwerdeführer sei am worden XXXX in XXXX geboren. Die österreichische Staatsbürgerschaft sei dem Beschwerdeführer im Jahr 2016 verliehen. Der Beschwerdeführer verfüge nicht - und müsse dies auch nicht - über so weitreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, dass er die Bedeutung eines Rechtsmittelverzichts habe verstehen können.

Der Beschwerdeführer habe auch nicht beabsichtigt einen solchen abzugeben. Anlässlich der Beendigung der Stellung sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, er müsse dieses Dokument unterschreiben, sonst könne er nicht nach Hause gehen. Nur aus diesem Grund habe er das ihm vorgehaltene Dokument unterfertigt.

Eine Rechtsbelehrung nicht stattgefunden, hätte die belangte Behörde doch im Zuge einer solchen feststellen können, dass der sei Beschwerdeführer sprachlich nicht in der Lage gewesen sei, die Tragweite eines Rechtsmittelverzichts und dessen Folgen zu erfassen.

Auch wurde dem Beschwerdeführer der abgegebene Rechtsmittelverzicht nicht ausgehändigt worden. Er habe erst im Zuge der Beschwerdevorentscheidung erfahren, dass er einen solchen abgegeben hätte. Er sei bis zur Zustellung der Beschwerdevorentscheidung samt Rechtsmittelverzicht davon ausgegangen, er habe mit seiner Unterschrift die Teilnahme an der Stellung bestätigt.

Ein Rechtsmittelverzicht müsse als öffentlich-rechtliche Willenserklärung frei von Willensmängeln sein, um Rechtswirkung zu entfalten. Danach komme eine rechtsverbindliche Willenserklärung dann nicht zu Stande, wenn die verzichtende Partei in einem wesentlichen Irrtum befangen gewesen und dieser durch den Organwalter der Behörde veranlasst worden sei. "Veranlassen" umfasse in diesem Zusammenhang jedes für die Entstehung des Irrtums ursächliche Verhalten des Organwalters, wobei nicht gefordert sei, dass die Irreführung schuldhaft herbeigeführt wurde. Voraussetzung für einen gültigen Rechtsmittelverzicht sei neben der Kenntnis der Rechtsfolgen aber auch, dass die Partei nicht von der Behörde in rechtswidriger Weise durch Druck, durch Zwang oder durch Drohung zur Abgabe bestimmt worden sei.

Der Irrtum des Beschwerdeführers sei vom handelnden Organ der Stellungskommision nicht nur veranlasst worden, es hätte diesem auch auffallen müssen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war zu erkennen, welche Rechtsfolgen er mit seiner Unterschrift auslöse. Die Behörde habe zudem in rechtswidriger Weise Druck auf den Beschwerdeführer ausgübt, indem diesem mitgeteilt worden sei, er könne ohne Unterschriftsleistung nicht nach Hause gehen.

Willensmängel bei der Abgabe des Rechtsmittelverzichts führten zur Unwirksamkeit des Verzichts.

Durch das Unterlassen der Rechtsbelehrung in einer für den Beschwerdeführer verständlichen Sprache, leide das Verfahren vor der Stellungskommission zudem an einem wesentlichen Verfahrensmangel und sei auch aus diesem Grund der angefochtene Bescheid aufzuheben.

Gemäß § 55 Abs 7 WehrG habe das BVwG auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und dem Interesse der Partei mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheids ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides wäre für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden. Der Beschwerdeführer könnte den ihm erteilten Weisungen nur unter Schmerzen Folge leisten, vor allem aber irreparable Schäden davontragen. Zwingende öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Es werde daher beantragt,

* die Bescheidbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen,

* das Bundesverwaltungsgericht möge gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und

* den angefochtenen Bescheid aufheben und die Untauglichkeit des Beschwerdeführers beschließen, in eventu

* die vorübergehende Untauglichkeit beschließen, in eventu

* den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen und jedenfalls

* der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 55 Abs 7 WehrG zuzuerkennen.

Im Akt befindet sich eine - mit der Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2019 textlich idente - Beschwerdevorentscheidung vom 03.06.2019. Es fehlt jeglicher Hinweis auf eine Zustellung, weshalb davon auszugehen ist, dass diese nicht erlassen wurde.

Am 04.09.2019 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in der Beschwerdeführer als Partei sowie der Vorsitzende der Stellungskommission XXXX , als Zeuge einvernommen wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist am XXXX in XXXX , geboren. Er hält sich seit dem Jahre 2006 in Österreich auf und hat hier die XXXX besucht, wo er von 2009 bis 2015 zumindest drei Wochenstunden Deutschunterricht hatte. Dabei wurde der Beschwerdeführer in Deutsch mit der besten Note (7 von sieben Stufen) beurteilt. Er hat diese Schule im Jahr 2015 erfolgreich abgeschlossen und in weiterer Folge ein Wirtschaftsstudium in XXXX , absolviert.

Der Beschwerdeführer spricht nahezu akzentfreies und grammatikalisch korrektes Deutsch.

In der Zeit vom 07.03.2019 bis 08.03.2019 unterzog sich der Beschwerdeführer der Stellung gemäß § 18 wehrG. Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 08.03.2019, GZ. 1910 W 4025 W/96/07/00/82, beschlossen, dass der Beschwerdeführer für den Wehrdienst tauglich ist. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer mündlich verkündet. Nach Rechtsbelehrung unterzeichnete der Beschwerdeführer am 08.03.2019 einen Rechtsmittelverzicht.

2. Beweiswürdigung:

Die oben getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den folgenden Verwaltungsakten. Die Feststellungen über die Deutschkenntnisse bzw. Fähigkeit des Beschwerdeführers in deutscher Sprache zu sprechen ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer bei seiner Vernehmung zur Person ohne Zuhilfenahme des anwesenden Dolmetschers die auf Deutsch gestellten Fragen des Gerichts in deutscher Sprache beantwortet hat. Dabei hat es keinerlei Verständnisprobleme gegeben und es zeigte sich, dass der Beschwerdeführer nahezu akzentfreies, grammatikalisch korrektes Deutsch spricht. Daran vermag auch der Umstand, dass die weitere Vernehmung des Beschwerdeführers unter Verwendung eines Dolmetschers in seiner Muttersprache erfolgte, nichts zu ändern.

Die oben getroffenen Feststellungen, dass der Beschwerdeführer nach Rechtsbelehrung einen Rechtsmittelverzicht unterschrieben hat ergeben sich aus der zeugenschaftlichen Aussage des Vorsitzenden der Stellungskommission, der ausdrücklich festgehalten hat, dass der Beschwerdeführer den Rechtsmittelverzicht ohne weitere Rückfrage unterschrieben hat. Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung ausdrücklich bestätigt, dass die auf dem im Akt erliegenden Rechtsmittelverzicht vom 08.03.2019 ersichtliche Unterschrift von ihm stammt.

Die Aussage des Beschwerdeführers, er habe lediglich von einem anderen Stellungspflichtigen erfahren, dass er die vorgelegten Schriftstücke unterschreiben müsse und er dann nach Hause gehen könne, erscheinen angesichts der vom Beschwerdeführer in der Verhandlung aufgewiesenen Deutschkenntnisse und seines überdurchschnittlichen Bildungsniveaus (erfolgreicher Abschluss der XXXX und eines Wirtschaftsstudiums) unglaubwürdig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

§ 7 VwGVG hat - auszugsweise - nachstehenden Wortlaut:

"§ 7. (1) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.

(2) Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

[...]"

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Aktenlage eindeutig, dass der Beschwerdeführer am 08.03.2019 nach Verkündung des Beschlusses der Stellungskommission, womit seine Tauglichkeit zum Wehrdienst festgestellt wurde, einen eigenhändig unterfertigten Rechtsmittelverzicht abgegeben hat.

Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass er mangels Rechtsbelehrung bzw. Mangel der Sprachkenntnisse nicht gewusst habe, was er unterschreibe, ist dem entgegenzuhalten, dass diese Ausführungen unglaubwürdig sind. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich in der Verhandlung vom 04.09.2019 unmittelbar davon überzeugen, dass der Beschwerdeführer nahezu akzentfreies und grammatikalisch richtiges Deutsch spricht. Ebenso ist angesichts der zeugenschaftlichen Aussage des Leiters der Stellungskommission es als erwiesen zu betrachten, dass eine Rechtsbelehrung stattgefunden hat. Darüber hinaus wäre es dem Beschwerdeführer jederzeit frei gestanden vor Unterfertigung des Rechtsmittelverzichts entsprechende Fragen zu stellen. Das aber hat er unterlassen. Im Hinblick auf die bereits erwähnten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers und das überdurchschnittliche Bildungsniveau kann nicht davon ausgegangen werden, dass er etwas unterschrieben hat, ohne die Bedeutung zu erkennen. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer am 08.03.2019 anlässlich der Verkündung des Beschlusses der Stellungskommission rechtswirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat.

Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG Verbindung mit § 7 Abs. 2 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2019 zu bestätigen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beschwerdevorentscheidung, persönliche Eignung,
Rechtsmittelverzicht, Stellungskommission, Tauglichkeit, Wehrpflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W213.2219908.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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