TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/17 W168 2215827-1

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Veröffentlicht am 17.09.2019
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Entscheidungsdatum

17.09.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §13 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

W168 2215827-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Unbekannt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2019, Zl. 1130595903 / 161289050, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der BF reiste im September 2016 unberechtigt in das Bundesgebiet ein und stellte am 23.09.2016 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, wobei der BF angab, aus Libyen zu stammen, bzw. am XXXX in Libyen geboren worden zu sein.

Am 23.09.2016 wurden der BF von Beamten der LPD Oberösterreich niederschriftlich einvernommen und gab dabei zu den Gründen der Ausreise, folgendes an:

"Durch den Krieg in Libyen ist vieles zerstört und mein Vater hat mich vor 5 Jahren verlassen. Weil meine Mutter verstorben ist und ich keine Geschwister habe, möchte ich deshalb in Deutschland oder Österreich in Sicherheit leben."

Im Auftrag des Bundesamts wurde am 31.01.2017 eine altersdiagnostische Begutachtung durchgeführt. Im daraus resultierenden Gutachten vom 10.02.2017 stellte der Sachverständige ein spätmöglichstes Geburtsdatum mit Datum XXXX fest und mit Verfahrensanordnung vom 21.02.2017 wurde dem BF bzw. dessen gesetzlichen Vertretung das Ergebnis des Sachverständigengutachtens vom 10.02.2017 mitgeteilt.

Am 19.06.2017 wurde der BF vom Landesgericht Wiener Neustadt wegen § 241e (3) StGB, § 229 (1) StGB, §§ 127, 128 (1) Z 5, 100 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten (davon 12 Monate bedingt), verurteilt.

Am 27.07.2017 wurde der BF im Beisein eines vom BFA bestellten und beeideten Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. Es folgen die entscheidungsrelevanten Auszüge aus der Einvernahme:

...

F: Können Sie zum Verfahren eventuell weitere relevante Beweismittel insb.

Dokument beibringen?

A: Nein.

F: Wie heißen Sie?

A: Mein Name ist XXXX , ich bin am XXXX geboren.

F: Wie heißen Ihre Eltern, wie alt sind sie und wo leben Sie?

A: Die Angaben stimmen mit der Erstbefragung überein. Meine Mutter ist verstorben

und mein Vater lebt in Libyen.

F: Haben Sie Geschwister oder andere Verwandte in Libyen?

A: Nein.

F: Haben Sie noch Kontakt zu Ihrem Vater Kontakt?

A: Nein.

Zahl: 1130595903 - 161289050

F: Sind Sie verheiratet?

A: Ich bin ledig.

F: Haben Sie Kinder?

A: Nein.

F: Haben Sie Verwandte in Österreich?

A: Nein.

F: Welche Religion haben Sie?

A: Ich bin Moslem Sunnit.

F: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

A: Araber

F: Haben Sie Schulen besucht?

A: Ich habe drei Jahre die Schule besucht.

F: Haben Sie einen Beruf erlernt?

A: Ich habe bereits als Koch gearbeitet.

F: Verstehen Sie den Dolmetscher einwandfrei?

A: Ja.

F: Welche Sprachen sprechen Sie?

A: Meine Muttersprache ist Arabisch, sonst spreche ich keine weiteren Sprachen.

F: Was machen Sie in Ihrer Freizeit?

Anmerkung: Die Frage wird auf Deutsch gestellt.

A: Keine Antwort.

F: Sind Sie in Österreich von irgendwelchen Personen abhängig?

A: Nein, ich bin in der Grundversorgung

F: Führen Sie in Österreich ein Familienleben? Leben Sie in Österreich in einer

Lebensgemeinschaft?

A: Nein.

F: Gehören Sie in Österreich einem Verein oder einer sonstigen Organisation an?

A: Nein.

F: Wo haben Sie in Libyen konkret gelebt? Nennen Sie Ihre letzte Wohnadresse

in Libyen?

A: Bezirk: XXXX XXXX

F: Wann konkret haben Sie denn Libyen verlassen und wann sind Sie in Österreich

eingereist?

A: Ich habe Libyen im August 2016 illegal nach Italien verlassen. Danach bin ich am

23.09.2016 illegal in Österreich eingereist. Befragt gebe ich an, dass ich nach der

genannten Einreise in Österreich nicht mehr in Libyen war.

F: Wie haben Sie sich Ihre Flucht bis nach Österreich finanziert?

A: Ich bin von Libyen nach Italien, dort wurde mir ein Ticket gekauft, sodass ich von

Milano nach Deutschland kann. Ich wollte nach Deutschland, ich wurde dann von

dort nach Österreich abgeführt. In München wurde ich aufgegriffen und nach

Österreich überstellt.

F: Warum stellen Sie einen Asylantrag? Nennen Sie Ihre Fluchtgründe inklusive

Details und Nebensächlichkeiten?

A: Ich habe nichts in Libyen.

F: Meinen Sie damit ausschließlich wirtschaftliche Gründe?

A: Ich hatte nichts. Ich habe dort mit meiner Großmutter gelebt, wir hatten nichts.

F: Wurden Sie in Libyen jemals bedroht?

A: Nein.

F: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?

A: Nein.

F: Bei Ihrer Erstbefragung haben Sie angegeben, Ihrer Mutter wurde getötet

schildern Sie dies näher.

A: Sie haben über uns das Haus zerstört.

F: Können Sie dies genauer schildern?

A: Die Probleme kamen von meinem Vater, wegen seines Problems ist das passiert.

Nach diesem Vorfall ist er nach Tunis geflüchtet und hat dort wieder geheiratet.

F: Wann ist dieser Vorfall gewesen?

A: Dies war 2007

Anmerkung: Die nächsten Fragen werden auf Hocharabisch gestellt.

F: Was ist das libysche Wort für "jetzt"?

A: "AL-AN"

Anmerkung: Die Antwort wurde auf Hocharabisch wiederholt.

F: Welche Währung gibt es in Libyen und welche Untereinheit hat sie?

A: Nein.

F: Was ist das libysche Wort für "Warten"?

A: Nein.

F: Wie lautet Zigarette auf libysch?

A: Zigarre

F: Ihnen wurde einige Fragen zu Ihrem Herkunftsland gestellt, Sie waren nicht

einmal in der Lage anzugeben welche Währung in Libyen verwendet wird, wieso

sollte Ihnen bezüglich Ihrer Nationalität Glauben geschenkt werden?

A: Ich hatte keine Bildung.

F: Welche Nationalität haben Sie?

A: Ich bin aus Libyen. Ich habe in Libyen gelebt als ich klein war, als mein Mutter

getötet wurde ist mein Vater nach Tunesien gegangen. Ich war vier Jahre bei Ihm

F: Was befürchten Sie im Fall Ihrer Rückkehr nach Libyen?

A: Es gibt dort Problem auch Probleme mit der Familie.

F: Welche Probleme mit der Familie, Sie sagten doch Sie hätten keine Verwandten

in Libyen.

A: Ich habe eine Tante Mütterlicherseits und eine Großmutter.

F: Wiederholung der Frage!

A: Die Probleme sind, dass ich dort nichts habe.

Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die

Länderfeststellungen des BFA zu Libyen Einsicht und Stellung zu nehmen. Die

Feststellungsunterlagen werden Ihnen gegebenenfalls vom Dolmetscher

vorgelesen! Möchten Sie das?

A: Ich verzichte.

F: Haben Sie den Dolmetscher verstanden?

A: Ja.

F: Möchten Sie noch etwas angeben?

A: Nein.

F: Konnten Sie sich bei der Einvernahme konzentrieren?

A: Ja.

...

Mit Verfahrensanordnung vom 27.07.2017 wurde dem BF mit Verfahrensanordnung

gem. § 13 AsylG der Verlust des Aufenthaltsrechts wegen Straffälligkeit (§ 2 Abs. 3

AsylG) mitgeteilt.

Am 13.09.2017 wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen §§ 127,

130 (1) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.

Am 13.10.2017 wurde der BF im Beisein eines von der erkennenden Behörde

bestellten und beeideten Dolmetschers für die Sprache Arabisch ergänzend

niederschriftlich einvernommen. Es folgen die entscheidungsrelevanten Auszüge aus

der Einvernahme:

...

F: Verstehen Sie den Dolmetscher einwandfrei?

A: Ja.

F: Können Sie sich konzentrieren?

A: Ja.

F: Sind Sie gesund haben Sie Beschwerden?

A: Mir geht's gut.

F: Haben Sie Einwände gegen die Anwesenden?

A: Nein.

F: Können Sie zum Verfahren eventuell weitere relevante Beweismittel insb.

Dokument beibringen?

A: Nein, alle meine Dokumente sind verloren gegangen.

F: Wie heißen Sie?

A: Mein Name ist XXXX , ich bin am XXXX geboren. Ich bin in

Tripolis geboren.

F: Haben Sie noch lebende Verwandte?

A: Ich habe eine Tante mütterlicher Seite, Sie lebt in Libyen.

F: Wann haben Sie zuletzt nach Libyen telefoniert?

A: Ich habe in meinem Leben noch nie telefoniert.

F: Wann hatten Sie zuletzt mit der Tante Kontakt.

A: Wir haben uns letztes Jahr in Libyen gesehen.

F: Was ist aus Ihrem Vater geworden?

A: Als meine Mutter starb ist er einfach weggezogen ich weiß nicht wohin, er hat in

Tunesien eine neue Frau geheiratet.

F: Wieso haben Sie auf die Frage Ihrer lebenden Verwandten Ihren Vater

verschwiegen?

A: Er hat uns verlassen.

F: Wann hatten Sie mit ihm zuletzt Kontakt?

A: Das war 2014, dort habe ich ihn zuletzt in Libyen gesehen.

F: Sind Sie verheiratet?

A: Ledig

F: In welchem Zeitraum haben Sie in Libyen gelebt?

A: Ich habe seit meiner Geburt bis 2004 durchgehend in Libyen gelebt, danach bin

ich mit meinem Vater nach Tunesien gegangen und habe zwischen 2004 und

meiner Ausreise aus Libyen 2016 zwischen Tunesien und Libyen gependelt.

F: Haben Sie Kinder?

A: Nein.

F: Welche Religion haben Sie?

A: Ich bin Moslem Sunnit.

F: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

A: Araber

F: Schildern Sie Ihren Lebenslauf. (Geburtsort, Schule, Wohntorte, Arbeit.....)

A: Ich ging drei Jahre in die Schule Nachdem meine Mutter starb bin ich mit meinem

Vater zwischen Libyen und Tunesien gependelt. Ich habe eine Ausbildung zum

Koch gemacht.

F: Verstehen Sie den Dolmetscherin einwandfrei?

A: Ja.

F: Sind Sie in Österreich von irgendwelchen Personen abhängig?

A: Nein.

F: Leben Sie in einer Lebensgemeinschaft oder ähnlichem?

A: Ich habe eine Freundin. Es ist nur eine oberflächliche Freundin, sie ist Araberin.

F: Führen Sie in Österreich ein Familienleben? Leben Sie in Österreich in einer

Lebensgemeinschaft?

A: Nein.

F: Schildern Sie Ihr Privatleben und Ihre Freizeit in Österreich.

A: Ich gehe spazieren, ich schaue mir die Stadt an und lerne Frauen kennen und

lerne im Selbststudium Deutsch.

F: Bezüglich Afrikas haben Sie ausschließlich in Tunesien und Marokko gelebt?

A: Ja.

F: Gehören Sie in Österreich einem Verein oder einer sonstigen Organisation an?

A: Nein.

F: Wer ist der Präsident von Libyen?

A: Nein.

F: Wie viele Bundesländer gibt es in Libyen?

A: Ich weiß es nicht.

F: Wie viele Bezirke gibt es in Tripolis?

A: Es gibt sechszehn Bezirke, ich kann Sie aber nicht benennen:

F: Kennen Sie Bezirke?

A: Mamarat

F: Welche Nachbarländer hat Libyen?

A: Algerien, Tunesien, Marokko und Afrika Das sind alle Länder.

F: Können Sie von eben gesagten Ländern die Flagge aufzeichnen?

Anmerkung: Die Partei skizziert die libysche und die Marokkanische Flagge.

F: Welche Vorwahl hat Libyen?

A: Ich weiß es nicht.

F: Kennen Sie die Postleitzahl von Tripolis?

A: Nein weiß nicht.

F: Sie haben in Tripolis gewohnt, kennen Sie drei Nachbarstädte?

A: Nein, ich kenne außer Tripolis keine Städte.

F: Ihnen werden auf hocharabisch Wörter vorgesagt und Sie antworten bitte im

libyschen Dialekt.

A: Verstanden.

F: Was ist das libysche Wort für "Ok"?

A: "NAAM"

F: Wie sagt man im libyschen Dialekt "Was machst du"?

A: "BARSCH".

F: Was ist das libysche Wort für "Viel"?

A: "Bscha Taamal"

F: Was ist das libysche Wort für "Zigaretten"?

A: "Sijava"

F: Sie haben keine Frage zu Libyen richtig beantwortet, Sie können nicht von Libyen

stammen, welcher Nationalität gehören Sie an?

A: Ich bin Libyer.

Anmerkung: Der Dolmetscher wird gefragt, welche Nationalität die Partei vermutlich

hat.

F: Die Behörde geht davon aus, dass Sie Marokkaner sind, möchten Sie dies

kommentieren?

A: Nein.

F: Wenn Sie nur in Libyen und Tunesien gelebt haben warum konnten Sie dann nur

die marokkanische Flagge richtig zeichnen?

A: Das sind die Flaggen die ich kenne.

F: Warum können Sie gerade diese Flagge?

A: Das ist so.

Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die

Länderfeststellungen des BFA zu Libyen Einsicht und Stellung zu nehmen. Die

Feststellungsunterlagen werden Ihnen gegebenenfalls vom Dolmetscher

vorgelesen! Möchten Sie das?

A: Ich verzichte.

F: Haben Sie den Dolmetscher verstanden?

A: Ja.

F: Möchten Sie noch etwas angeben?

A: Danke.

F: Konnten Sie sich bei der Einvernahme konzentrieren?

A: Ja.

...

Der BF wurden am 04.02.2019 im Beisein eines Dolmetschers vom Bundesamt für

Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, niederschriftlich

einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalteten sich

dabei wie folgt:

...

F: Welche Sprachen sprechen Sie?

A: Meine Muttersprache ist Arabisch, außerdem ein bisschen Deutsch.

F: Verstehen Sie den Dolmetscher einwandfrei?

A: Ja.

V: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von

Verständigungsschwierigkeiten jederzeit Rückfragen können. Ich möchte sicher sein

können, das alles, was Sie gesagt haben, auch so gemeint wurde.

A: Ok.

F: Sind Sie anwaltlich vertreten?

A: Nein.

V: Auf die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit dem Rechtsberater, dessen

Räumlichkeit sich im dritten Stock der Regionaldirektion befindet, werden Sie

hingewiesen. Die Parteienverkehrszeiten der Rechtsberatung sind an der Tür der

Rechtsberatung ersichtlich.

F: Sind Sie einvernahmefähig, d.h. sind Sie psychisch und physisch in der Lage die

Befragung durchzuführen?

A: Ja.

F: Wie geht es Ihnen, befinden Sie sich in Therapie, Behandlung oder leiden Sie an

einer chronischen Krankheit?

A: Mir geht es gut. Ich bin gesund. Ich nehme auch keine Medikamente.

V: Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren

vertraulich behandelt und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet

werden. Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und

alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen

Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen.

Sie werden zur verpflichtenden Mitwirkung im Verfahren (auch im Falle der

Beiziehung von Sachverständigen, allenfalls auch der Vertretungsbehörden) und

Mitwirkung an der Klärung Ihrer Identität und Alter in jedem Verfahrensstadium vor

dem BFA und dafür ausreichend vorhandener Zeit eingehend und das den

nunmehrigen Angaben eine besondere Glaubwürdigkeit zukommt belehrt und ebenso

zur Strafbarkeit der Vorlage falscher Beweismittel einschließlich der Verpflichtung zur

wahrheitsgemäßen Aussage bei sonstigen straf- und verfahrensrechtlichen Folgen.

Ebenso wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass Sie jegliche Ladungstermine im

gesamten Verfahren vor dem BFA befolgen müssen, da Sie sonst riskieren, dass ein

Festnahmeauftrag gegen Sie erlassen werden kann.

Über die Rechtsfolgen und der im allgemeinen nicht möglichen Einbringung neuer

Tatsachen in dem Fall, dass Ihrem Ersuchen um Gewährung von internationalem

Schutz vom Bundesamt nicht nachgekommen wird (Neuerungsverbot), werden Sie

hiermit ebenfalls hingewiesen.

Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass Sie der Behörde, auch nachdem Sie

Österreich verlassen haben, ihren Aufenthaltsort und Ihre Anschrift bekanntzugeben

haben. Wenn Sie sich in Österreich aufhalten, genügt es, wen Sie Ihrer Meldepflicht

nach dem MeldeG nachkommen. Bei einer Übersiedelung haben Sie sich binnen 3

Tagen beim Meldeamt umzumelden. Sollten Sie über keinen Wohnsitz verfügen, so

werden Sie auf § 19a MeldeG hingewiesen und darauf, dass daran eine 14-tägige

Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Polizeiinspektion nach § 15 Abs. 1 Z. 4

AsylG geknüpft ist.

F: Haben Sie die obigen Ausführungen verstanden?

A: Ja.

F: Sind Sie mit amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung ihre Anonymität,

eventuell unter Beiziehung der Österreichischen Botschaft und eines

Vertrauensanwaltes einverstanden. Sind Sie damit einverstanden, dass Ihre Angaben

im Rahmen einer landesinternen Recherche durch einen Sachverständigen überprüft

werden?

A: Ja.

F: Haben Sie im Verfahren bis dato (Polizei) der Wahrheit entsprechende Angaben

gemacht, wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?

A: Dreimal ja.

F: Können Sie bitte einen kurzen Lebenslauf bezüglich Ihrer Person schildern? Z.B.:

Wo sind Sie aufgewachsen, welche Schulausbildung haben Sie absolviert, welchen

Beruf haben Sie ausgeübt etc.?

A: Ich wurde am XXXX in XXXX geboren. Dort habe ich bis zu meinem 5.

Lebensjahr gelebt. Dann verstarb meine Mutter und mein Vater nahm mich mit nach

Tunesien, weil er dort eine andere Frau geheiratet hat. Das war 2003 oder 2004.

Nachgefragt kann ich nicht erklären warum es an der zeitlichen Stringenz mangelt. In

Tunesien lebten wir dann in XXXX . Dort blieben wir dann sechs Jahre. Dann

gingen wir wieder zurück nach Libyen. Dann lebte ich ca. 1,5 Jahre in Libyen in einer

mir unbekannten Stadt, in dieser Zeit lebte ich bei Schleppern. An einem mir

unbekannten Ort in Libyen stieg ich dann in ein Boot und fuhr damit Richtung Italien.

Nachgefragt kann ich keine genaueren Angaben machen, da ich schon viel

vergessen habe. Am 9.10.2016 kam ich dann in Italien an. Nachgefragt habe ich in

Italien keinen Asylantrag gestellt, da mein Ziel Deutschland war.

F: Welche Schulen haben Sie besucht?

A: Ich besuchte fünf Jahre lang eine Schule in Libyen. Nachgefragt war das die

XXXX Schule in XXXX . Nachgefragt besuchte ich diese Schule

glaublich von 2001 bis 2005. Davon abgesehen habe ich keine Schule besucht.

F: Waren Sie je berufstätig?

A: Ich habe vier Monate in einem Restaurant gearbeitet. Nachgefragt war das 2003

oder 2004. Nachgefragt war der Name des Restaurants XXXX und es befindet sich

in XXXX .

F: Welches Nationalgericht aus Libyen kennen Sie?

A: Ich kenne nur Al Hamdeen. Ein anderes kenne ich nicht.

F: Kennen Sie die libyschen Nationalgerichte Bazin oder Imbakba?

A: Nein. Das habe ich nie gehört. Ich kann dazu keine Angaben machen.

F: Wie viel haben Sie für Ihre Arbeit im Restaurant verdient?

A: Am Tag 4 bis 5 Rial.

F: Wie werden die Einwohner Bengasis im libyschen Dialekt genannt?

A: Sie heißen nur Benegasis. Ein anderer Ausdruck ist mir nicht bekannt.

F: Können Sie mir 5 Städte in Libyen sagen?

A: Tripolis. Bengasi. Andere Städte kenne ich nicht.

V: Sie wollen 5 Jahre in Libyen in die Schule gegangen sein und wollen nur Ihre

Heimatstadt und die Hauptstadt kennen?

A: Ich besuchte nur drei Klassen der Grundschule, weil ich immer die Klassen

wiederholt habe.

F: Was war Ihre Aufgabe im Restaurant?

A: Ich wollte diesen Beruf nur lernen. Nachgefragt den Beruf des Kochs. Ich habe

manchmal Gemüse geschält und manchmal im Service gearbeitet. Nachgefragt habe

ich aber nicht kassiert. Nachgefragt kann ich aber rechnen.

F: Können Sie mir das Aussehen der libyschen Fahne erklären?

A: Drei Balken. Von oben nach unten grün, schwarz, rot. In der Mitte befindet sich ein

weißer Halbmond mit Stern.

F: Welche Währung benutzt man in Libyen?

A: Lira. Sonst weiß ich nichts.

V: Sie weisen keinerlei Länderkenntnisse zu Libyen auf. Wie können Sie das

erklären?

A: Sie können mich nach Äthiopien schicken, dort gibt es Arbeit.

F: Was können Sie mir zu XXXX , Tunesien erzählen?

A: Es gibt dort Tourismus und man sieht dort das Meer.

F: Kennen Sie Namen von Hotels, Banken, Restaurants, Straßennamen in

Hammamet?

A: Ich kenne das Hotel Galaxy. Sonst kenne ich nichts.

F: Kennen Sie Namen von Krankenhäusern oder Apotheken in Hammamet?

A: Nein.

F: Wie können Sie erklären, dass Sie über die Orte wo Sie bisher gelebt haben

wollen nichts wissen?

A: Ich ging nicht zu Krankenhäusern oder Banken. Ich habe nur geschlafen und

geschaut wie ich durchs Leben komme.

F: Wie haben Sie denn Ihren Lebensunterhalt die Jahre über bestritten?

A: Ich lebte zusammen mit meinem Vater. Mein Vater war Beamter.

Nachgefragt

weiß ich nicht mehr bei welchem Amt er beschäftigt war. Nachgefragt war das in

Libyen. In Tunesien weiß ich nicht wann das war.

F: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt zu Ihrem Vater?

A: Als ich mit Ihm von Tunesien nach Libyen ging. Er war nur auf Besucht und ging

wieder zurück nach Tunesien. Nachgefragt war konkret der letzte Kontakt im Jahr

2014.

F: Welche Angehörigen der Kernfamilie (Eltern, Geschwister) leben noch in Ihrer

Heimat?

A: Ich habe keine Angehörigen. Vielleicht habe ich Angehörige, ich weiß es nicht.

F: Wie viel haben Sie für die Reise bis Österreich bezahlt?

A: 1.300,- Euro habe ich in Libyen bezahlt. Nachgefragt habe ich mit dem Geld nur

die Bootsfahrt nach Europa bezahlt.

F: Wie konnten Sie die Reise finanzieren?

A: Ich habe meiner Oma und meiner Tante Gold gestohlen. Nachgefragt sind beide

bereits verstorben. Nachgefragt weiß ich aber nicht wann.

F: Wann haben Sie die Ausreise angetreten?

A: Ende 2016. Nachgefragt etwa 20 Tage vor Weihnachten. Nein, es war im Mai

2017. Nein ich glaube es war doch 2016.

F: Schildern Sie kurz Ihren Reiseweg.

A: Ich kam von Libyen nach Italien. Ich war dann zwei Monate in Italien, Mailand.

Dann wollte ich mit einem Zug nach München fahren. Ich wurde dann in Österreich

aufgehalten.

F: War Österreich von Anfang an das Ziel Ihrer Reise?

A: Ich wollte nach Deutschland. Deutschland ließ mich aber nicht einreisen.

Beantworten Sie die Fragen mit ja oder nein, wenn relevant, können Sie selbst oder

über Nachfragen dazu etwas Näheres angeben.

F: Sind Sie vorbestraft oder waren Sie in Ihrem Heimatland inhaftiert oder hatten Sie

Probleme mit den Behörden in der Heimat?

A: Nein.

F: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Haftbefehl,

Strafanzeige, etc.?

A: Nein.

F: Sind oder waren Sie politisch tätig?

A: Nein.

F: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei?

A: Nein.

F: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses bzw.

Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit irgendwelche Probleme?

A: Nein.

F: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.)

A: Nein.

F: Nahmen Sie in Ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen

Auseinandersetzungen aktiv teil?

A: Nein.

F: Schildern Sie die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen und einen

Asylantrag gestellt haben, detailliert, von sich aus, vollständig und wahrheitsgemäß.

Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und

die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt

waren.

A: Ich wollte ein neues Leben beginnen und Arbeit finden.

F: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben?

A: Nein.

F: Was würde Sie jetzt konkret erwarten, wenn Sie in Ihren Herkunftsstaat

zurückkehren würden?

A: Ich weiß es nicht.

F: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu

verlassen, vollständig geschildert?

A: Ja.

F: Können Sie Nachweise oder Bestätigungen zu absolvierten Deutschkursen oder

sonstigen Integrationsmaßnahmen (Mitgliedschaft in einem Verein, ehrenamtliche

Tätigkeit, soziale Kontakte, u.ä.) vorlegen?

A: Nein.

F: Sind Sie je von einer gerichtlichen Untersuchung als Zeuge oder Opfer oder einem

zivil- oder strafrechtlichen Gerichtsverfahren oder eine (einstweiligen) gerichtlichen

Verfügung in Österreich betroffen gewesen?

A: Nein.

V: Ihnen wurde vom Bundesamt am 23.06.2017 der Verlust des Aufenthaltsrechts

mitgeteilt. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?

A: Ich möchte dazu nichts sagen.

F: Haben Sie Gründe vorzubringen welche gegen ein Einreiseverbot sprechen

würden?

A: Ich will sowieso hier weg. Ich brauche auch gar kein Asyl.

F: Wenn seitens des BFA eine Rückkehrentscheidung (ev. mit Einreiseverbot)

erlassen wird, besteht ein Interesse an freiwilliger Ausreise?

A: Nein.

F: Wenn ja, dürfen Ihre Daten an die Organisationen der Rückkehrhilfe

weitergegeben werden?

A: entfällt.

F: Wollen Sie noch etwas angeben, was Ihnen besonders wichtig erscheint?

A: Schicken Sie mich in wo sie wollen. Irgendwo nach Afrika. Wenn ich will kann ich

sowieso nach ein paar Tagen wieder zurück nach Europa kommen.

Es wird nochmals rückübersetzt. Ast wird aufgefordert genau aufzupassen und sofort

bekannt zu geben, wenn etwas nicht korrekt sein sollte bzw. er noch etwas zu

ergänzen hat.

Nach erfolgter Rückübersetzung gebe ich an, dass alles richtig und vollständig ist und

alles richtig wiedergegeben wurde.

Es werden nunmehr die Länderfeststellungen zu Marokko, Libyen, Algerien, Tunesien

zur Stellungnahme, Frist 1 Woche ab heute, ausgehändigt.

A: Ich verzichte darauf.

F: Haben Sie den Dolmetscher während der g e s a m t e n Einvernahme

einwandfrei verstanden?

A: Ja.

F: Hat der Dolmetscher das rückübersetzt, was Sie gesagt haben?

A: Ja.

...

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Hierin wurde zusammenfassend insbesondere ausgeführt, dass der BF soweit möglich in seinem Asylverfahren mitgewirkt habe und alle Fragen beantwortet hätte. Das BFA hätte es verabsäumt den vorgebrachten Angaben des BF von Amts wegen weiter nachzugehen, bzw. sich mit dem gesamten individuellen Vorgehen sachgerecht auseinanderzusetzen und ein diesbezüglich adäquates Ermittlungsverfahren durchzuführen. Der BF würde nach seiner Sicht bei einer Rückkehr in seine Heimat in eine ausweglose Situation geraten. Aus diesen Gründen würde die amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. §18 Abs. 5 BFA - VG vom BF angeregt. Auch wäre die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes für 10 Jahre unverhältnismäßig. Es handle sich beim Verhalten des BF nicht um eine derartige Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, dass ein derartig langes Einreiseverbot gerechtfertigt wäre und es hätte eine wesentlich kürzere Dauer festgelegt werden müssen. Aus diesen Gründen wurden die Anträge gestellt der BF Asyl gem. §3 AsylG zuzuerkennen, ihr allenfalls gem. §8 AsylG subsidiären Schutz zuerkennen, ihr in eventu den Spruchpunkt IV dahingehend zu abzuändern, dass gem. §9 BFA - VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gem. §52 FPG auf Dauer unzulässig festgestellt und dem BF eine Aufenthaltsberechtigung gem. §55 AsylG erteilt wird, bzw. das Verfahren zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen, bzw. eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Mit Teilerkenntnis vom 20.03.2019 wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gem. §18 Abs. 1 Ziffer 2 BFA - VG (Spruchpunkt V) durch das BVwG als unbegründet abgewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der BF reiste unberechtigt im September 2016 in das Bundesgebiet ein.

Der BF führt als Verfahrensidentität den Namen XXXX und hat als Geburtsdatum den XXXX angegeben. Der BF ist volljährig und seinen Angaben nach unverheiratet. Die Identität des BF steht nicht fest.

Die Staatsangehörigkeit, sowie die Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sind ungeklärt und können aufgrund der vom BF selbst diesbezüglich unterlassenen bzw. gänzlich unglaubwürdigen Angaben des BF nicht festgestellt werden.

Die Angaben des BF zu seinen familiären Verhältnissen im Herkunftsstaat konnten mangels Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Angaben des BF, der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden. Relevante familiäre oder andere enge private Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu sich in Österreich aufhältigen Personen konnten nicht festgestellt werden.

Der BF leidet seinen Angaben nach an keinen akut lebensbedrohlichen oder dringend behandlungsbedürftige, schwere Erkrankungen oder Krankheiten. Bei dem BF handelt es sich um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann. Der BF geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach.

Der BF ist seit seiner unberechtigten Einreise in das Bundesgebiet im September 2016 mehrfach wegen verschiedener Delikte von einem Gericht zu Freiheitsstrafen von mehr als drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden. So wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 19.06.2017 (RK: 23.06.2017), GZ: 48 Hv 93/2016p, wegen das Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e (3) StGB, das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 (1) StGB, das Vergehen des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen, Diebstahls §§ 127, 128 (1) Z 5, 130 Abs 1 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 (achtzehn) Monaten verurteilt. Gemäß § 43 Abs 1 StGB wurde ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 (zwölf) Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen in Wien vom 13.09.2017 (RK: 18.09.2017), GZ: 044 E Hv 59/2017t, wurde der BF wegen das Vergehen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahles nach §§ 127, 130 (1) 1. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 (zwanzig) Monaten verurteilt. Zudem wurde der BF bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe zu GZ: 48 Hv 93/2016p widerrufen.

Die Verhängung des Einreiseverbotes gem. §53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Ziffer 1 FPG durch das BFA erfolgte sowohl dem Grunde, als auch der Dauer nach im gegenständlichen Verfahren zu Recht.

Gründe für ein Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen konnten insgesamt nicht festgestellt werden.

1.2. Zu den Beschwerdegründen:

Eine den BF unmittelbar und konkret betreffende asylrelevante Bedrohung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention hat der BF im Zuge des gesamten Verfahrens zu keiner Zeit vorgebracht, bzw. hat dieser Gründe die auf eine diesen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit pro futuro treffende asylrelevante Bedrohung hinweisen könnten oder eine solche verfahrensrelevant indizieren würden insgesamt nicht, bzw. nicht glaubhaft angegeben.

Der BF brachte im gesamten Verfahren insbesondere zu keiner Zeit eine maßgebliche Gefährdungslage vor, wonach dieser im Falle der Rückkehr die reale Gefahr einer Verletzung der Rechte nach Art 2 oder 3 EMRK bzw des 6. oder 13. ZProt zur EMRK konkret zu befürchten hätte.

Es konnte insgesamt keine konkrete bzw. unmittelbar asylrelevante persönliche Verfolgung oder Bedrohung des BF festgestellt werden, bzw. kann das Vorliegen einer solchen bei einer Rückkehr weder aus den sonstigen Umständen noch aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung aus sämtlichen Angaben des BF abgeleitet werden.

Der Beschwerdeschrift sind keine unmittelbar auf den BF bezogenen Ausführungen zu entnehmen, die eine diesbezüglich anderweitige Beurteilung konkretisiert darlegen.

Es konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Marokko, Libyen, Algerien, Tunesien dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre.

Es konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland dort einer realen Gefahr der Verletzung von Art 2, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder er als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der junge gesunde und arbeitsfähige BF im Falle seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden.

Der BF ist binnen kurzer Zeit aufgrund mehrerer, binnen kurzes Zeit begangener Delikte die teils gewerbsmäßig begangen worden sind letztlich unter Widerruf der aus Vorverurteilungen stammenden bedingt nachgesehenen Strafteile letztlich zu einer 20 Monate dauernden unbedingten Strafe verurteilt worden.

Das Vorliegen einer berücksichtigungswürdigen Integration des BF ist aus dem vorliegenden Verwaltungsakt insgesamt nicht ableitbar.

Die Verhängung des Einreiseverbotes sowohl in dem Grunde nach, als auch in der ausgesprochenen Dauer ist durch das BFA zu Recht erfolgt.

Der Beschwerdeschrift sind konkret auf den BF bezogene und diesen Feststellungen substantiell begründet widersprechende Ausführungen nicht zu entnehmen.

Die Durchführung einer ergänzenden mündlichen Verhandlung war im gegenständlichen Verfahren nicht erforderlich, da sämtliche durch das BVwG gegenständlich zu beurteilenden Tatbestandselemente sich aus dem nach einem durch das BFA vollständig und rechtskonform durchgeführten Ermittlungsverfahren ergebenden Verwaltungsakt ableiten lassen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seinen persönlichen und familiären Verhältnissen ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben des BF vor dem BFA.

Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage von unbedenkl

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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