TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/2 G305 2208147-1

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Veröffentlicht am 02.12.2019
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Entscheidungsdatum

02.12.2019

Norm

AlVG §10
VwGVG §29 Abs5

Spruch

G305 2208147-1/7E

Gekürzte Ausfertigung des am 25.11.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gernot LASNIK und Dr. Karin HÖRMANN als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX XXXX gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Bruck an der Mur vom 26.07.2018, VSNR:

XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.07.2018 VSNr: XXXX wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass er zu lauten hat, dass gemäß § 10 Abs. 1 AlVG Arbeitslosengeld im Zeitraum 01.08.2018 bis 24.08.2018 nicht gebührt.

Es wird jedoch Nachsicht im vollen Umfang erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 25.11.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da

X auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 25.11.2019 ausdrücklich verzichtet wurde. (siehe Niederschrift OZ 4)

X auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die belangte Behörde am 25.11.2019 ausdrücklich verzichtet wurde. (siehe Niederschrift OZ 4)

Schlagworte

Arbeitslosengeld, gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G305.2208147.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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