TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/13 W178 2222707-1

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Veröffentlicht am 13.12.2019
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Entscheidungsdatum

13.12.2019

Norm

AuslBG §12b
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W178 2222707-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter/-innen Maga. Brigitte Schulz und Dr. Johannes PFLUG über die Beschwerde der Frau XXXX MA, vertreten durch RA Dr. Ralf Heinrich Höfler, gegen den Bescheid des AMS, Wien Esteplatz vom 10.05.2019, GZ: 08114 / GF:

3986047, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 23.07.2019 betreffend Rot-Weiß-Rot-Karte nach § 12b Z 2 AuslBG zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (Bf) hat mit 15. März 2019 2019 eine Rot-Weiß-Rot-Karte als Studienabsolventin nach § 41 Abs 2 Z 3 NAG und §§ 20d Abs 1 iVm 12 b Z 2 AuslBG bei Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde für eine Tätigkeit beim Arbeitgeber XXXX beantragt.

2. Mit Bescheid vom 10.05.2019 wurde der Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass die angegebene Tätigkeit als Büroangestellte nicht dem Ausbildungsniveau einer Studienabsolventin entspreche und für diese Tätigkeit kein Hochschulstudium erforderlich oder üblich sei.

3. Dagegen hat Frau XXXX , MA, Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass sie ein Studium abgeschlossen habe und das vereinbarte Gehalt dem ortsüblichen Gehalt inländischer Studienabsolventen in vergleichbarer Tätigkeit entsprechen würde. Das Anforderungsprofil entspreche entgegen der Ansicht der belangten Behörde sehr wohl den erworbenen Kenntnissen, weil eine Person für umfassende administrative Tätigkeiten wie zB die Kommunikation mit internationalen Kunden in verschiedenen Sprachen, weiters Leitung und Organisation wie die Unterstützung der Geschäftsleitung in allen administrativen und organisatorischen Angelegenheiten gesucht werde, also ein klassisches office-management. Der Schwerpunkt der Tätigkeit bestehe in der Mitarbeit an Innovationsprojekten in selbständiger Umsetzung von Verbesserungsmaßnahmen, als Schnittstelle zu externen Dienstleistern, Zeiterfassung, die Betreuung der homepage und der Social Media. Diese sehr umfassende und anspruchsvolle Tätigkeit bedürfe einer entsprechenden Qualifikation, die die Bf durch ihr Studium mitbringe.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.07.2019 wurde der Beschwerde keine Folge gegeben. Zur Begründung wurde angeführt, dass für die vorgesehene Tätigkeit als Büroangestellte das Ausbildungsniveau einer Hochschulbildung nicht erforderlich sei.

5. Die Bf hat einen Vorlageantrag eingebracht.

6. Der Bf wurde mit Schreiben des BVwG vom 16.10.2019 die Möglichkeit gegeben, ein weiteres Vorbringen zu erstatten bzw. Beweismittel anzubieten. Die Bf hat binnen Frist darauf nicht reagiert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Bf, geboren am XXXX , StA Serbien, hat im September 2017 an der Universität Wien das Studium "English Language and Linguistics" mit dem Master of Arts (MA) abgeschlossen.

Die Beschäftigung ist bei dem Unternehmen XXXX (AG) geplant. Der AG hat seit März 2018 eine Gewerbeberechtigung als Maler und Anstreicher, verbunden mit Lackierer; Vergolder und Staffierer; Schilderherstellung, (verbundenes Handwerk), der Betrieb ist in 1100 Wien, XXXX angesiedelt.

Im Betrieb sind 8 Arbeiter und 3 Angestellte beschäftigt (Stand März 2019). In der Arbeitgebererklärung vom 11.03.2019 wurde die ins Auge gefasste Tätigkeit als die einer Büroangestellten bezeichnet und umfasste folgende Tätigkeiten: Office-Management, d.h. Erledigung der gesamten Bürotätigkeiten inkl. Verrechnung sowie Organisation der Termine mit Kunden, Vorbereitung für Buchhaltung und Steuerberater, Kommunikation mit Kunden, auch mit englischsprachigen Kunden; weiters homepage-und socialmedia-Betreuung. Als Gehalt wird € 2.350,-- ins Auge gefasst.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt des AMS und aus dem Vorbringen der Bf.

Die Feststellungen ergeben sich aus den Angaben der Bf im Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde und sind im Wesentlichen unstrittig. Zum Beschwerdevorbringen: Hier wird die Tätigkeitsbeschreibung ergänzt. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass es sich beim AG um einen Kleinbetrieb handelt, bei dem allfällige Innovationsprojekte nur in begrenztem Rahmen angegangen werden können und keinesfalls prägend für die Tätigkeit sein können. Der AG-Betrieb bietet in Wien Maler- und Anstreicherarbeiten an, sodass Fremdsprachenkenntnisse nur in geringem Maße und - wenn dann nicht auf Hochschulniveau- erforderlich sind. Die beiden Elemente wurden daher in die Feststellungen nicht aufgenommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3. 1 Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 12b Z 2 AuslBG werden Ausländer zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie ein Diplomstudium zumindest ab dem zweiten Studienabschnitt bzw. ein Bachelorstudium, ein Masterstudium oder ein (PhD-)Doktoratsstudium an einer inländischen Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität absolviert und erfolgreich abgeschlossen haben und für die beabsichtigte Beschäftigung, die ihrem Ausbildungsniveau zu entsprechen hat, ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens dem ortsüblichen Entgelt inländischer Studienabsolventen mit einer vergleichbaren Tätigkeit und Berufserfahrung entspricht, jedenfalls aber mindestens 45 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 ASVG zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.

3.2

Nach den oben angeführten Feststellungen ist die geplante Tätigkeit die einer Büroangestellten (Bürokauffrau); dafür ist lt. AMS-Berufsinformationssystem, vgl. Akt des AMS, eine Lehre, eine mittlere bzw auch höhere Berufsausbildung für diese Tätigkeit ein typisches Ausbildungsniveau. Ein Hochschulstudium ist für eine Büroangestelltentätigkeit weder erforderlich noch üblich.

Wie die belangte Behörde zu Recht anführt, entspricht die beabsichtigte Tätigkeit nicht dem Ausbildungsniveau der Bf.

Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben.

4. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht zudem von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde und dem Vorlageantrag nicht bestritten wurde.

Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027.

Der Sachverhalt war zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage hinreichend geklärt. Aufgrund der unstrittigen Gegebenheiten beim AG-Betrieb konnte ohne weitere Erörterung entschieden werden.

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Qualifikation, Rot-Weiß-Rot-Karte, Studienabsolvent

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W178.2222707.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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