RS Vwgh 2016/9/9 Ra 2016/02/0137

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.2016
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art132 Abs1 Z2
B-VG Art133 Abs6 Z2
B-VG Art133 Abs6 Z3
VwGG §26 Abs1 Z3
VwGG §34 Abs1

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2016/02/0136 E 09.09.2016

Rechtssatz

Soweit die Belangte Behörde (BH) - als Partei des Verfahrens vor dem VwG - in ihrer Revisionsbeantwortung (zu der vom BM erhobenen Amtsrevision) der Revision "vollinhaltlich zustimmt" und selbst den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses vom 25. April 2016 stellt, ist festzuhalten, dass der in der Revisionsbeantwortung vom 13. Juli 2016 gestellte Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses - der Sache nach als Revision der belangten Behörde zu verstehen - verspätet ist, sodass dieser Antrag gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen war (vgl. E 31. Juli 2014, Ro 2014/02/0099).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020137.L05

Im RIS seit

05.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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