RS Vwgh 2016/9/9 Ra 2016/02/0137

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.2016
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

BArbSchV 1994 §61 Abs2
StVO 1960 §3
VStG §5 Abs1

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2016/02/0136 E 09.09.2016

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/02/0051 B 13. April 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Schlichtes "Vertrauen" darauf, dass sich ein Arbeitnehmer weisungskonform verhält, entlastet den Arbeitgeber nicht; eine dem § 3 StVO 1960 ("Vertrauensgrundsatz") vergleichbare Bestimmung besteht im Bereich der Vorschriften zum Schutze von Arbeitnehmern (insbesondere § 61 Abs 2 BArbSchV 1994) nicht.Schlichtes "Vertrauen" darauf, dass sich ein Arbeitnehmer weisungskonform verhält, entlastet den Arbeitgeber nicht; eine dem Paragraph 3, StVO 1960 ("Vertrauensgrundsatz") vergleichbare Bestimmung besteht im Bereich der Vorschriften zum Schutze von Arbeitnehmern (insbesondere Paragraph 61, Absatz 2, BArbSchV 1994) nicht.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020137.L02

Im RIS seit

05.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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