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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2016/02/0136 E 09.09.2016Rechtssatz
Der VwGH hält nicht an der - im vereinzelt gebliebenen Erkenntnis vom 30. September 2014, Ra 2014/02/0045, zum Ausdruck gebrachten - Rechtsansicht fest, dass eine Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG in Beschlussform zu ergehen hätte, zumal mit der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 50 VwGVG 2014 über die Beschwerde "in der Sache selbst" entschieden wird; hingegen bezieht sich die in § 28 Abs. 1 VwGVG 2014 angesprochene, durch Beschluss vorzunehmende Einstellung des Verfahrens auf das (Beschwerde-)Verfahren vor dem VwG, etwa im Fall einer Zurückziehung der Beschwerde.Der VwGH hält nicht an der - im vereinzelt gebliebenen Erkenntnis vom 30. September 2014, Ra 2014/02/0045, zum Ausdruck gebrachten - Rechtsansicht fest, dass eine Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG in Beschlussform zu ergehen hätte, zumal mit der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Paragraph 50, VwGVG 2014 über die Beschwerde "in der Sache selbst" entschieden wird; hingegen bezieht sich die in Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG 2014 angesprochene, durch Beschluss vorzunehmende Einstellung des Verfahrens auf das (Beschwerde-)Verfahren vor dem VwG, etwa im Fall einer Zurückziehung der Beschwerde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020137.L01Im RIS seit
05.03.2020Zuletzt aktualisiert am
05.03.2020