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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §110Rechtssatz
Da das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht nachgekommen ist, war der Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 VwGG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. etwa VwGH 17.6.2019, Fr 2019/22/0004). Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Demnach war der in § 1 Z 1 lit. a zweiter Fall der genannten Verordnung für den Ersatz des Schriftsatzaufwands festgelegte Pauschalbetrag zuzusprechen (vgl. VwGH 14.11.2017, Fr 2017/20/0057). Das Mehrbegehren war abzuweisen, zumal für die Zuerkennung eines Einheitssatzes, eines ERV-Zuschlags und der Umsatzsteuer - neben dem Ersatz des Schriftsatzaufwands - die genannten Bestimmungen keine Grundlage bieten bzw. die betreffenden Positionen bereits mit dem Pauschalbetrag der VwGH-Aufwandersatzverordnung abgegolten sind (vgl. VwGH 24.10.2017, Ra 2014/06/0041; 7.10.2019, Fr 2019/08/0008; 21.3.2017, Ra 2016/22/0103) und auch ein Ersatz der Eingabengebühr im Hinblick auf die sachliche Abgabenfreiheit nach § 110 ASVG nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 25.4.2018, Fr 2018/08/0011).Da das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht nachgekommen ist, war der Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen vergleiche etwa VwGH 17.6.2019, Fr 2019/22/0004). Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Demnach war der in Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, zweiter Fall der genannten Verordnung für den Ersatz des Schriftsatzaufwands festgelegte Pauschalbetrag zuzusprechen vergleiche VwGH 14.11.2017, Fr 2017/20/0057). Das Mehrbegehren war abzuweisen, zumal für die Zuerkennung eines Einheitssatzes, eines ERV-Zuschlags und der Umsatzsteuer - neben dem Ersatz des Schriftsatzaufwands - die genannten Bestimmungen keine Grundlage bieten bzw. die betreffenden Positionen bereits mit dem Pauschalbetrag der VwGH-Aufwandersatzverordnung abgegolten sind vergleiche VwGH 24.10.2017, Ra 2014/06/0041; 7.10.2019, Fr 2019/08/0008; 21.3.2017, Ra 2016/22/0103) und auch ein Ersatz der Eingabengebühr im Hinblick auf die sachliche Abgabenfreiheit nach Paragraph 110, ASVG nicht in Betracht kommt vergleiche VwGH 25.4.2018, Fr 2018/08/0011).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:FR2019080012.F01Im RIS seit
05.03.2020Zuletzt aktualisiert am
05.03.2020