RS Vwgh 2020/1/9 Ra 2019/08/0180

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Veröffentlicht am 09.01.2020
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Index

23/01 Insolvenzordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10
BAO §80
IO §150 Abs2
IO §156

Rechtssatz

So wie eine rechtskräftige Bestätigung eines Ausgleichs (Zwangsausgleichs) des Primärschuldners der Geltendmachung der Haftung nach den §§ 80ff BAO auch für die die Ausgleichsquote übersteigenden Abgabenschulden nicht entgegen steht (VwGH 13.4.2005, 2001/13/0283, 0284, mwN), kommt auch den im § 67 Abs. 10 ASVG genannten haftenden Personen die Bereinigungswirkung eines Zwangsausgleiches oder eines Sanierungsplanes nicht zugute (VwGH 22.12.1998, 94/08/0249; 4.8.2004, 2002/08/0145; 15.11.2017, Ro 2017/08/0001; zu § 25a Abs. 7 BUAG VwGH 26.1.2005, 2002/08/0213). Ob ein zurückgesetzter Gläubiger einem Ausgleich bzw. der Ungleichbehandlung in einem Sanierungsplan iSd 150 Abs. 2 IO zugestimmt hat oder nicht, ist für die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG ebenso ohne Bedeutung wie der Vorwurf einer nicht an eigenen Interessen an der Hereinbringung von Beiträgen orientierten Bevorzugung anderer Gläubiger der GmbH (der Primärschuldnerin) durch die Gebietskrankenkasse auf Kosten des Geschäftsführers der GmbH.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019080180.L01

Im RIS seit

05.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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