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23/01 InsolvenzordnungNorm
ASVG §67 Abs10Rechtssatz
So wie eine rechtskräftige Bestätigung eines Ausgleichs (Zwangsausgleichs) des Primärschuldners der Geltendmachung der Haftung nach den §§ 80ff BAO auch für die die Ausgleichsquote übersteigenden Abgabenschulden nicht entgegen steht (VwGH 13.4.2005, 2001/13/0283, 0284, mwN), kommt auch den im § 67 Abs. 10 ASVG genannten haftenden Personen die Bereinigungswirkung eines Zwangsausgleiches oder eines Sanierungsplanes nicht zugute (VwGH 22.12.1998, 94/08/0249; 4.8.2004, 2002/08/0145; 15.11.2017, Ro 2017/08/0001; zu § 25a Abs. 7 BUAG VwGH 26.1.2005, 2002/08/0213). Ob ein zurückgesetzter Gläubiger einem Ausgleich bzw. der Ungleichbehandlung in einem Sanierungsplan iSd 150 Abs. 2 IO zugestimmt hat oder nicht, ist für die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG ebenso ohne Bedeutung wie der Vorwurf einer nicht an eigenen Interessen an der Hereinbringung von Beiträgen orientierten Bevorzugung anderer Gläubiger der GmbH (der Primärschuldnerin) durch die Gebietskrankenkasse auf Kosten des Geschäftsführers der GmbH.So wie eine rechtskräftige Bestätigung eines Ausgleichs (Zwangsausgleichs) des Primärschuldners der Geltendmachung der Haftung nach den Paragraphen 80 f, f, BAO auch für die die Ausgleichsquote übersteigenden Abgabenschulden nicht entgegen steht (VwGH 13.4.2005, 2001/13/0283, 0284, mwN), kommt auch den im Paragraph 67, Absatz 10, ASVG genannten haftenden Personen die Bereinigungswirkung eines Zwangsausgleiches oder eines Sanierungsplanes nicht zugute (VwGH 22.12.1998, 94/08/0249; 4.8.2004, 2002/08/0145; 15.11.2017, Ro 2017/08/0001; zu Paragraph 25 a, Absatz 7, BUAG VwGH 26.1.2005, 2002/08/0213). Ob ein zurückgesetzter Gläubiger einem Ausgleich bzw. der Ungleichbehandlung in einem Sanierungsplan iSd 150 Absatz 2, IO zugestimmt hat oder nicht, ist für die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ebenso ohne Bedeutung wie der Vorwurf einer nicht an eigenen Interessen an der Hereinbringung von Beiträgen orientierten Bevorzugung anderer Gläubiger der GmbH (der Primärschuldnerin) durch die Gebietskrankenkasse auf Kosten des Geschäftsführers der GmbH.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019080180.L01Im RIS seit
05.03.2020Zuletzt aktualisiert am
05.03.2020