RS Vwgh 2020/1/9 Ra 2019/08/0180

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Veröffentlicht am 09.01.2020
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Index

23/01 Insolvenzordnung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10
ASVG §68 Abs1
IO §152b

Rechtssatz

Gemäß § 68 Abs. 1 ASVG wirken Maßnahmen zur Verjährungsunterbrechung gegen den Zahlungspflichtigen in gleicher Weise gegen den Beitragsmithaftenden. Daher war bis dahin auch die Forderung iSd § 67 Abs. 10 ASVG gegen den Geschäftsführer der GmbH nicht verjährt. Die Feststellungsverjährung konnte ihm gegenüber erst mit dem Feststehen der objektiven Uneinbringlichkeit der noch nicht verjährten Forderung gegenüber der Primärschuldnerin (der GmbH), d.h. im vorliegenden Fall mit der rechtskräftigen Beendigung des Sanierungsverfahrens gemäß § 152b IO beginnen (VwGH 9.9.2019, Ra 2019/08/0126, mwN). Innerhalb der Verjährungsfrist wurde der Geschäftsführer aufgefordert, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt schriftlich darzulegen, weshalb ihn kein Verschulden treffe. Damit wurde die Verjährung ihm gegenüber gemäß § 68 Abs. 1 ASVG unterbrochen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019080180.L02

Im RIS seit

05.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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