TE Vwgh Beschluss 2020/1/30 Ra 2017/16/0096

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Veröffentlicht am 30.01.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §184
B-VG Art133 Abs4
FinStrG §25 Abs1
FinStrG §33 Abs1
FinStrG §38 Abs1
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FinStrG Art. 1 § 25 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 25 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2007
  3. FinStrG Art. 1 § 25 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975
  1. FinStrG Art. 1 § 33 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 33 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  3. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 23.07.2019 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 15.08.2018 bis 22.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  5. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 12.01.2013 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.01.2011 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  7. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 13.01.1999 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  8. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 21.08.1996 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 421/1996
  9. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.01.1995 bis 20.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  10. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.10.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1989
  11. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.01.1986 bis 30.09.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985
  1. FinStrG Art. 1 § 38 gültig von 01.01.2016 bis 22.07.2019 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/2019
  2. FinStrG Art. 1 § 38 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  3. FinStrG Art. 1 § 38 gültig von 01.01.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  4. FinStrG Art. 1 § 38 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  5. FinStrG Art. 1 § 38 gültig von 05.06.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  6. FinStrG Art. 1 § 38 gültig von 13.01.1999 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  7. FinStrG Art. 1 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  8. FinStrG Art. 1 § 38 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/16/0097

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und den Hofrat Dr. Thoma sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision der 1. A W und des

2. N W, beide in S, beide vertreten durch Dr. Raimund Danner, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 46a, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 23. Februar 2017, Zlen. RV/6300008/2016 und RV/6300009/2016, betreffend Verwarnung gemäß § 25 Abs. 1 FinStrG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Salzburg-Stadt), den Beschluss gefasst:2. N W, beide in S, beide vertreten durch Dr. Raimund Danner, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 46a, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 23. Februar 2017, Zlen. RV/6300008/2016 und RV/6300009/2016, betreffend Verwarnung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, FinStrG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Salzburg-Stadt), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Erkenntnis vom 14. Dezember 2015 stellte der Spruchsenat des Finanzamts Salzburg-Stadt das gegen die Revisionswerber anhängige Finanzstrafverfahren wegen des Verdachts, die Revisionswerber hätten vorsätzlich und im gemeinsamen Zusammenwirken unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend die Veranlagungsjahre 1999 bis 2005 eine Verkürzung an Umsatzsteuer und Einkommensteuer (der Erstrevisionswerberin) in näher bezeichneter Höhe bewirkt, indem sie Umsätze und Erlöse der Gastwirtschaft im Zusammenhang mit im Rechenwerk ebenfalls nicht erfassten Bareinkäufen beim Großhandelsunternehmen M verheimlicht hätten, wobei es ihnen darauf angekommen sei, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und hierdurch gewerbsmäßige Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 iVm § 38 Abs. 1 FinStrG begangen hätten, im Zweifel zugunsten der Beschuldigten gemäß § 136 Abs. 1 FinStrG ein. 2 In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 17. März 2016 brachte der Amtsbeauftragte vor, der Sachverhalt sei unvollständig festgestellt worden. Das Erkenntnis des Spruchsenats widerspreche der Aktenlage. Den Ausführungen des Spruchsenats, wonach das Ausmaß der Verkürzungen nicht feststellbar sei, sei entgegengehalten, dass das Bundesfinanzgericht in den die Umsatz- und Einkommensteuer (der Erstrevisionswerberin) der Jahre 1999 bis 2005 betreffenden Beschwerdeentscheidungen vom 13. Mai 2015, RV/6100595/2008 und RV/6100596/2008, genau dargestellt habe, in welcher Höhe die über Barverkäufe bezogenen Waren im Betrieb Verwendung gefunden hätten.1 Mit Erkenntnis vom 14. Dezember 2015 stellte der Spruchsenat des Finanzamts Salzburg-Stadt das gegen die Revisionswerber anhängige Finanzstrafverfahren wegen des Verdachts, die Revisionswerber hätten vorsätzlich und im gemeinsamen Zusammenwirken unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend die Veranlagungsjahre 1999 bis 2005 eine Verkürzung an Umsatzsteuer und Einkommensteuer (der Erstrevisionswerberin) in näher bezeichneter Höhe bewirkt, indem sie Umsätze und Erlöse der Gastwirtschaft im Zusammenhang mit im Rechenwerk ebenfalls nicht erfassten Bareinkäufen beim Großhandelsunternehmen M verheimlicht hätten, wobei es ihnen darauf angekommen sei, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und hierdurch gewerbsmäßige Abgabenhinterziehungen nach Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, FinStrG begangen hätten, im Zweifel zugunsten der Beschuldigten gemäß Paragraph 136, Absatz eins, FinStrG ein. 2 In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 17. März 2016 brachte der Amtsbeauftragte vor, der Sachverhalt sei unvollständig festgestellt worden. Das Erkenntnis des Spruchsenats widerspreche der Aktenlage. Den Ausführungen des Spruchsenats, wonach das Ausmaß der Verkürzungen nicht feststellbar sei, sei entgegengehalten, dass das Bundesfinanzgericht in den die Umsatz- und Einkommensteuer (der Erstrevisionswerberin) der Jahre 1999 bis 2005 betreffenden Beschwerdeentscheidungen vom 13. Mai 2015, RV/6100595/2008 und RV/6100596/2008, genau dargestellt habe, in welcher Höhe die über Barverkäufe bezogenen Waren im Betrieb Verwendung gefunden hätten.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 23. Februar 2017 gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde des Amtsbeauftragten teilweise statt und erkannte die Revisionswerber der Hinterziehung von Umsatzsteuer betreffend das Veranlagungsjahr 2005 in Höhe von 837,51 EUR schuldig. Hierfür wurde von der Verhängung einer Strafe abgesehen und den Revisionswerbern gemäß § 25 Abs. 1 FinStrG eine Verwarnung erteilt. Im Übrigen wurde die Beschwerde des Amtsbeauftragten (wegen Verjährung der Strafbarkeit der Verkürzungen an Umsatz- und Einkommensteuer der Jahre 1999 bis 2004 sowie wegen der Geringfügigkeit der Verkürzung an Einkommensteuer für das Jahr 2005) abgewiesen und ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 23. Februar 2017 gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde des Amtsbeauftragten teilweise statt und erkannte die Revisionswerber der Hinterziehung von Umsatzsteuer betreffend das Veranlagungsjahr 2005 in Höhe von 837,51 EUR schuldig. Hierfür wurde von der Verhängung einer Strafe abgesehen und den Revisionswerbern gemäß Paragraph 25, Absatz eins, FinStrG eine Verwarnung erteilt. Im Übrigen wurde die Beschwerde des Amtsbeauftragten (wegen Verjährung der Strafbarkeit der Verkürzungen an Umsatz- und Einkommensteuer der Jahre 1999 bis 2004 sowie wegen der Geringfügigkeit der Verkürzung an Einkommensteuer für das Jahr 2005) abgewiesen und ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.4 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 6 In der Revision wird zunächst gerügt, das Bundesfinanzgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach die Finanzstrafbehörde die Beweislast für die Richtigkeit der Schätzung trage. Die Revisionswerber hätten naheliegende Argumente gegen die Richtigkeit der Umsatzhinzuschätzungen vorgebracht, die vom Bundesfinanzgericht nicht ausreichend widerlegt worden seien. 7 Mit diesem Vorbringen, das sich gegen die Beweiswürdigung des Bundesfinanzgerichts richtet, zeigen die Revisionswerber nicht auf, dass das Bundesfinanzgericht diese in einer vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden grob fehlerhaften, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte, wodurch die Rechtssicherheit beeinträchtigt wäre (vgl. etwa VwGH 26.7.2019, Ra 2019/16/0082, mwN). Insbesondere wird in der Zulässigkeitsbegründung nicht näher dargelegt, welche Argumente die Revisionswerber vorgebracht hätten, auf die das Bundesfinanzgericht nicht ausreichend eingegangen wäre. 8 Soweit die Revisionswerber mit dem Einwand, es lägen sämtliche Datenauszüge des Großhandelsunternehmens M vor, die Schätzungsberechtigung des Bundesfinanzgerichts in Frage stellen, vernachlässigen sie, dass sich die Schätzung des Bundesfinanzgerichts zugunsten der Revisionswerber auf den der Hinterziehung zugrundeliegenden betrieblichen Anteil der Bareinkäufe am Gesamtbetrag der anhand der Belege des Großhandelsunternehmens M allenfalls errechenbaren Gesamteinkäufe der Revisionswerber bezogen hat und sohin mangels vom Bundesfinanzgericht gesehener Nachweisbarkeit der Abgabenverkürzung ein Abzug für den Privatanteil im geschätzten Ausmaß vorgenommen wurde.5 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 6 In der Revision wird zunächst gerügt, das Bundesfinanzgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach die Finanzstrafbehörde die Beweislast für die Richtigkeit der Schätzung trage. Die Revisionswerber hätten naheliegende Argumente gegen die Richtigkeit der Umsatzhinzuschätzungen vorgebracht, die vom Bundesfinanzgericht nicht ausreichend widerlegt worden seien. 7 Mit diesem Vorbringen, das sich gegen die Beweiswürdigung des Bundesfinanzgerichts richtet, zeigen die Revisionswerber nicht auf, dass das Bundesfinanzgericht diese in einer vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden grob fehlerhaften, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte, wodurch die Rechtssicherheit beeinträchtigt wäre vergleiche , etwa VwGH 26.7.2019, Ra 2019/16/0082, mwN). Insbesondere wird in der Zulässigkeitsbegründung nicht näher dargelegt, welche Argumente die Revisionswerber vorgebracht hätten, auf die das Bundesfinanzgericht nicht ausreichend eingegangen wäre. 8 Soweit die Revisionswerber mit dem Einwand, es lägen sämtliche Datenauszüge des Großhandelsunternehmens M vor, die Schätzungsberechtigung des Bundesfinanzgerichts in Frage stellen, vernachlässigen sie, dass sich die Schätzung des Bundesfinanzgerichts zugunsten der Revisionswerber auf den der Hinterziehung zugrundeliegenden betrieblichen Anteil der Bareinkäufe am Gesamtbetrag der anhand der Belege des Großhandelsunternehmens M allenfalls errechenbaren Gesamteinkäufe der Revisionswerber bezogen hat und sohin mangels vom Bundesfinanzgericht gesehener Nachweisbarkeit der Abgabenverkürzung ein Abzug für den Privatanteil im geschätzten Ausmaß vorgenommen wurde.

9 Die Erstrevisionswerberin war als Einzelunternehmerin unstrittig Schuldnerin der verkürzten Abgaben, woraus sich die Verwirklichung des objektiven Tatbestands ergibt. Warum das Bundesfinanzgericht aufgrund des im angefochtenen Erkenntnis (S. 16) dargestellten Handlungsablaufs den subjektiven Tatbestand (Vorsatz) durch die Revisionswerberin nicht als erfüllt hätte ansehen dürfen, wird in der Zulässigkeitsbegründung nicht näher dargelegt.9 Die Erstrevisionswerberin war als Einzelunternehmerin unstrittig Schuldnerin der verkürzten Abgaben, woraus sich die Verwirklichung des objektiven Tatbestands ergibt. Warum das Bundesfinanzgericht aufgrund des im angefochtenen Erkenntnis Sitzung 16, ) dargestellten Handlungsablaufs den subjektiven Tatbestand (Vorsatz) durch die Revisionswerberin nicht als erfüllt hätte ansehen dürfen, wird in der Zulässigkeitsbegründung nicht näher dargelegt.

10 In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.10 In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 30. Jänner 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2017160096.L00

Im RIS seit

16.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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