TE Lvwg Beschluss 2020/2/13 LVwG-2020/37/0224-2

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Veröffentlicht am 13.02.2020
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Entscheidungsdatum

13.02.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
27/01 Rechtsanwälte

Norm

ZustG §2
ZustG §5
ZustG §9
VwGVG 2014 §31
VwGVG 2014 §44
VwGVG 2014 §50
RAO 1945 §8

Text

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde der AA, Adresse 1, Z, vertreten durch BB, Adresse 2, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.01.2020, Zl *****, betreffend Verwaltungsübertretungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Y), den

B E S C H L U S S

1.  Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.  Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.   Verfahrensgang:

Mit Strafverfügung vom 15.10.2019, Zl *****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y AA, Adresse 1, Z, zur Last gelegt, am 21.09.2019 um 15:58 Uhr als Lenkerin des Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen ***** im Gebiet der Stadtgemeinde Y, X, auf der CC (Kreuzung DD) in Richtung Westen mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden zu sein und 1. ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten zu haben sowie 2. nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt zu haben, obwohl sie [= die Beschuldigte] und die beteiligte(n) Person(en) einander ihre Namen und Anschriften nicht nachgewiesen hätten.

Dadurch habe sie zu 1. § 4 Abs 1 lit a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) verletzt, weshalb über sie gemäß § 99 Abs 2 lit a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von € 250,00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden verhängt wurde; zu 2. habe sie § 4 Abs 5 StVO 1960 verletzt, weshalb über sie gemäß § 99 Abs 3 lit b StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt wurde.

Mit Schriftsatz vom 29.10.2019 hat AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in Y, fristgerecht Einspruch gegen die Strafverfügung vom 15.10.2019, Zl *****, erhoben. Der Rechtsvertreter hat sich dabei ausdrücklich auf die erteile Vollmacht gemäß § 8 Rechtsanwaltsordnung (RAO) berufen.

Mit dem an die Beschwerdeführerin, zuhanden ihres Rechtsvertreters gerichteten Schreiben vom 26.11.2019, Zl *****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y die Möglichkeit der Akteneinsicht eingeräumt. Die Beschwerdeführerin hat sich durch ihren Rechtsvertreter zu den Ermittlungsergebnissen im Schriftsatz vom 19.12.2019 geäußert. Der Rechtsvertreter hat auch in diesem Schriftsatz auf die ihm erteilte Vollmacht gemäß § 8 RAO verwiesen.

Mit Straferkenntnis vom 02.01.2020, Zl *****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y AA, Adresse 1, Z, zur Last gelegt, am 21.09.2019 um 15:58 Uhr als Lenkerin des Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen ***** im Gebiet der Stadtgemeinde Y, X, auf der CC (Kreuzung DD) in Richtung Westen mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden zu sein und 1. ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten zu haben sowie 2. nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt zu haben, obwohl sie [= die Beschuldigte] und die beteiligte(n) Person(en) einander ihre Namen und Anschriften nicht nachgewiesen hätten.

Dadurch habe sie zu 1. § 4 Abs 1 lit a StVO 1960 verletzt, weshalb über sie gemäß § 99 Abs 2 lit a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von € 250,00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 122 Stunden verhängt wurde; zu 2. habe sie § 4 Abs 5 StVO 1960 verletzt, weshalb über sie gemäß § 99 Abs 3 lit b StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 92 Stunden verhängt wurde. Den Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens hat die belangte Behörde mit insgesamt € 45,00 bestimmt.

Mit Schriftsatz vom 20.01.2020 hat AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in Y, Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.01.2020, Zl *****, erhoben und dessen Aufhebung sowie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

Die Bezirkshauptmannschaft Y hat mit Schriftsatz vom 23.01.2020, Zl *****, den Gegenstandsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 02.01.2020, Zl *****, vorgelegt.

Da die belangte Behörde eine Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses an die Beschwerdeführerin selbst an der Adresse „Adresse 1, Z“ verfügt hat, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schriftsatz vom 29.01.2020, Zl LVwG-2020/37/0224-1, deren Rechtsvertreter ersucht mitzuteilen, wann und in welcher Form ihm das angefochtene Straferkenntnis zugekommen sei. Dazu hat sich Rechtanwalt BB im Schriftsatz vom 30.01.2020 geäußert.

II.  Sachverhalt:

Mit der Strafverfügung vom 15.10.2019, Zl *****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y AA, Adresse 1, Z, Verwaltungsübertretungen gemäß § 4 Abs 1 lit a und Abs 5 StVO 1960 zur Last gelegt. Gegen diese Strafverfügung hat die nunmehrige Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter
BB, Rechtsanwalt in Y, mit Schriftsatz vom 29.10.2019 fristgerecht Einspruch erhoben. Der Rechtsvertreter hat sich in diesem Schriftsatz auf die im gemäß
§ 8 RAO erteilte Vollmacht berufen.

Mit Straferkenntnis vom 02.01.2020, Zl *****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y AA die bereits in der Strafverfügung vom 15.10.2019, Zl *****, angeführten Verwaltungsübertretungen nach der StVO 1960 zur Last gelegt. Die belangte Behörde hat das Straferkenntnis vom 02.01.2020, Zl *****, der nunmehrigen Beschwerdeführerin an der Adresse „Adresse 1, Z“ durch Hinterlegung zugestellt. Mit E-Mail vom 13.01.2020 hat die nunmehrige Beschwerdeführerin das angefochtene Straferkenntnis vom 02.01.2020, Zl *****, an ihren Rechtsvertreter übermittelt.

III. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang bei der Bezirkshauptmannschaft Y stützen sich auf den behördlichen Akt, insbesondere die angeführten Schriftstücke. Wann und in welcher Form das ? trotz aufrechten Bevollmächtigungsverhältnisses ? an die Beschwerdeführerin zugestellte Straferkenntnis vom 02.01.2020 deren Rechtsvertreter zugekommen ist, hat Rechtsanwalt BB in dem an das Landesverwaltungsgericht Tirol gerichteten Schriftsatz vom 30.01.2020 hinreichend erläutert.

IV.  Rechtslage:

1.   Zustellgesetz:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl Nr 200/1982, in den Fassungen BGBl I Nr 5/2008 (§§ 5 und 9) und BGBl I Nr 40/2017 (§ 2), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:

1.     ‚Empfänger‘: die von der Person in der Zustellverfügung (§ 5) namentlich als solcher bezeichneten Person;

[…]“

„Zustellverfügung

§ 5. Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.“

„Zustellungsbevollmächtigter

§ 9. (1) Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürlich oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).

[…]

(3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument den Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

[…]“

2.   Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, in den Fassungen BGBl I Nr 24/2017 (3 44) und BGBl I
Nr 57/2018 (§§ 31 und 50), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Beschlüsse

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

[…]“

„Verhandlung

§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben.

[…]“

„Erkenntnisse

§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

[…]“

3.   Rechtsanwaltsordnung:

Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 8 der Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl Nr 96/1868 in der Fassung BGBl I Nr 68/2008, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:

„Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte

§ 8. (1) Das Vertretungsrecht eines Rechtsanwaltes erstreckt sich auf alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich und umfaßt die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretungen in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten. Vor allen Gerichten und Behörden ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.

[…]“

V.   Erwägungen:

Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat gemäß § 9 Abs 3 ZustG die Behörde grundsätzlich diesen als Empfänger zu bezeichnen. Ist daher eine Person, für die ein zuzustellendes Dokument inhaltlich bestimmt ist (Empfänger im materiellen Sinn), durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person vertreten, so ist deren Kanzlei ausschließliche Abgabestelle. In einer solchen Konstellation ist der berufsmäßige Parteienvertreter Empfänger (im formellen Sinn) nach § 2 Z 1 ZustG (vgl VwGH 20.05.2010, Zl 2010/07/0014, mit Hinweis auf VwGH 26.01.2010, Zl 2009/08/0069).

Wird jedoch nicht der Zustellbevollmächtigte, sondern fälschlicherweise der Vertretene als Empfänger bezeichnet, dann gilt die Zustellung gemäß § 9 Abs 3 ZustG in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist
(vgl VwGH 16.07.2014, Zl 2013/01/0173). Eine Heilung des Zustellmangels gemäß § 9 Abs 3 ZustG tritt aber nur dann ein, wenn dem Zustellbevollmächtigten das konkrete Dokument im Original tatsächlich (körperlich) zukommt (vgl VwGH 11.11.2013, Zl 2012/22/0120, mit Hinweisen auf die Judikatur). Die Kenntnisnahme des Parteienvertreters von einem Bescheid etwa im Zuge einer Akteneinsicht oder durch den Umstand, dass ihm eine Kopie (Telekopie oder Fotokopie) eines Bescheides zukommt, vermag den Verfahrensmangel im Sinn des
§ 9 Abs 3 ZustG nicht heilen [Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 9 E 114, 115 und 116 (Stand 01.01.2018, rdb.at); vgl VwGH 18.11.2015, Zl Ra 2015/17/0026]. Eine Sanierung kann vielmehr nur dann erfolgen, wenn das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zukommt, wobei es sich dabei um die Urschrift, eine Ausfertigung oder eine amtlich hergestellte Fotokopie der behördlichen Erledigung handeln muss. Weder die bloße Kenntnisnahme eines Schriftstückes noch eine privat erfolgte Herstellung oder Ablichtung desselben kann bewirken, dass das Schriftstück als dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen gilt [Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 9 E 111 (Stand 01.01.2018, rdb.at)].

Sofern dem Zustellungsbevollmächtigten das Original nicht zukommt, ist die Zustellung unwirksam und der betreffende Bescheid gegenüber der vertretenen Rechtsperson nicht erlassen.

Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter Rechtsanwalt BB mit Schriftsatz vom 29.10.2019 fristgerecht Einspruch gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.10.2019, Zl *****, erhoben. In diesem Einspruch hat sich Rechtsanwalt BB ausdrücklich auf die ihm erteilte Bevollmächtigung gemäß § 8 RAO berufen und durch diese Berufung auf die erteilte Vollmacht gemäß § 10 Abs 1 letzter Satz AVG die Bevollmächtigung gegenüber der belangten Behörde bekannt gegeben, die auch die Zustellbevollmächtigung einschließt (vgl VwGH 16.07.2014, Zl 2013/01/0173; ebenso VwGH 18.11.2015, Zl Ra 2015/17/0026, mit Hinweis auf VwGH 28.05.2013, Zl 2012/05/0157). Die Bezirkshauptmannschaft Y selbst ist von einem aufrechten Vertretungsverhältnis ausgegangen, da sie ihre „Einladung“ zur Akteneinsicht vom 26.11.2019, Zl *****, an die Beschwerdeführerin zuhanden deren Rechtsvertreters übermittelt hat. Folglich war auch das angefochtene Straferkenntnis der Beschwerdeführerin zuhanden deren Rechtsvertreters Rechtsanwalt BB zuzustellen. Die Bezirkshauptmannschaft Y hat allerdings in der Zustellverfügung des angefochtenen Straferkenntnisses die Beschwerdeführerin selbst und nicht deren Rechtsvertreter als Empfänger(in) im Sinn des § 5 ZustG angeführt.

Die Beschwerdeführerin hat das ihr zugestellte angefochtene Straferkenntnis am 13.01.2020 per E-Mail an ihren Rechtsvertreter übermittelt. Im Sinne der widergegebenen Judikatur hat der Rechtsvertreter somit lediglich eine Kopie des angefochtenen Bescheides erhalten, da bei einer derartigen Übermittlung das Straferkenntnis entweder zuerst eingescannt oder abfotografiert und dann elektronisch weitergeleitet wird. Das Original des angefochtenen Straferkenntnisses ist somit dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nicht tatsächlich zugekommen. Durch die Übermittlung per E-Mail ist eine Heilung des Zustellmangels im Sinn des § 9 Abs 3 ZustG nicht eingetreten.

Im Einparteienverfahren ? als solches stellt sich das behördliche Verwaltungsstrafverfahren dar ? setzt die Erhebung einer Beschwerde zwingend die Erlassung eines damit angefochtenen Bescheides voraus. Aufgrund des aufgezeigten Zustellmangels gilt das angefochtene Straferkenntnis gegenüber der Beschwerdeführerin als nicht erlassen; mangels rechtsgültiger Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses ist daher die Beschwerde der rechtsfreundlich vertretenen AA als unzulässig zurückzuweisen (vgl VwGH 18.11.2015,
Zl Ra 2015/17/0026, mit weiteren Hinweisen).

Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Beschlusses. Da die Beschwerde aus den dargelegten Gründen zurückzuweisen war, konnte gemäß § 44 Abs 2 VwGVG die mündliche Verhandlung entfallen.

V.   Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte insbesondere unter Berücksichtigung des § 9 Abs 3 ZustG zu beurteilen, ob das angefochtene Straferkenntnis der Beschwerdeführerin gegenüber rechtswirksam erlassen wurde. Bei der Beurteilung dieser Rechtsfrage ist das Landesverwaltungsgericht Tirol von der einhelligen Judikatur zu § 9 Abs 3 ZustG nicht abgewichen. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung liegt nicht vor. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol in Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Beschlusses die ordentliche Revision für nicht zulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hirn

(Richter)

Schlagworte

Zustellung; Zustellmangel; Zustellverfügung; Empfänger; Zustellungsbevollmächtigter; Heilung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.37.0224.2

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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