RS Lvwg 2020/1/9 LVwG-AV-1150/001-2018, LVwG-AV-477/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.01.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

09.01.2020

Norm

BauO NÖ 2014 §6 Abs1
BauO NÖ 2014 §6 Abs2
BauO NÖ 2014 §34 Abs1
BauO NÖ 2014 §34 Abs2
BauO NÖ 2014 §34 Abs3
BauO NÖ 2014 §70 Abs1
BauO NÖ 2014 §70 Abs10
B-VG Art130 Abs1
VwGVG 2014 §8 Abs1
AVG 1991 §73 Abs2
GdO NÖ 1973 §37 Abs2

Rechtssatz

Durch die Aufhebung eines Bescheides, mit welchem ein Bauauftrag bestätigt worden war, kann ein Nachbar nur dann in seinen Rechten berührt sein, wenn er selbst als Antragsteller diesen Bescheid herbeigeführt hat. Nur dann hätte er Rechte erlangt, welche durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides verletzt werden könnten (vgl VwGH 2002/05/1238). […] In einem Bauauftragsverfahren kommt eine Rechtsverletzung eines Nachbarn demnach von vornherein nur in Frage, wenn der Nachbar einen baupolizeilichen Auftrag durch einen Antrag selbst herbeigeführt hat. (VwGH 2002/05/1238; 2014/05/0011).

Schlagworte

Bau- und Raumordnungsrecht; Bauauftragsverfahren; Nachbarrechte; Parteistellung; Devolutionsantrag; Säumnisbeschwerde; Sache des Verfahrens;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1150.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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