TE Bvwg Beschluss 2019/9/13 W112 1438736-2

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Veröffentlicht am 13.09.2019
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Entscheidungsdatum

13.09.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
VwGG §61
VwGVG §17
VwGVG §31 Abs1
ZPO §64 Abs1 Z1 litf

Spruch

W112 1438736-2/51Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX auf Barauslagen- und Fahrtkostenersatz in Verfahrenshilfesachen:

A) Der Antrag wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang uns Sachverhalt:

1. Mit Erkenntnis vom 13.06.2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2014, mit sein Antrag auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen, ihm eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt und festgestellt wurde, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist, mit der Maßgabe ab, dass es einen Teil des Spruches neu fasste. Es ließ die Erhebung einer Revision gegen dieses Erkenntnis gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu.

Mit Beschluss vom 23.07.2018 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 61 Abs. 1 und 2 VwGG statt und gewährte die Beigebung eines Rechtsanwaltes, die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Kommissionsgebühren und der Eingabengebühr nach § 24a Abs. 1 VwGG, Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes, Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher und Übersetzer und notwendigen Barauslagen des der Partei beigegebenen Rechtsanwaltes (diese umfassen jedenfalls auch notwendige Übersetzungs- und Dolmetschkosten).

2. Mit Bescheid vom 24.07.2018 bestellte der Ausschuss der XXXX Rechtsanwaltskammer RA XXXX (im Folgenden: Antragsteller) zum Verfahrenshelfer des Beschwerdeführers.

Dieser erhob mit Schriftsatz vom 05.09.2018 Revision gegen das Erkenntnis vom 13.06.2018 per ERV und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Mit Beschluss vom 07.09.2018 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag Folge und erkannte der Revision gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung zu.

Am 16.10.2018 legte das Bundesverwaltungsgericht die Revision dem Verwaltungsgerichtshof vor und teilte mit, dass weder das Bundesministerium für Inneres, noch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Einladung zur Erstattung einer Revisionsbeantwortung vom 10.09.2018 gefolgt ist und teilte dies den Parteien mit.

Mit Beschluss vom 27.11.2018, hg. eingelangt am 12.12.2018, wies der Verwaltungsgerichtshof die Revision zurück.

3. Mit Schriftsatz vom 28.01.2019, eingebracht per Post und hg. eingelangt am 06.02.2019, beantragte der Antragsteller die vorläufige Berichtigung der angeführten Barauslagen und Fahrtkosten aus Amtsgeldern gemäß § 393 Abs. 2 StPO und § 64 Abs. 1 Z 1 lit. f. ZPO und deren Überweisung auf sein Konto.

Begründend führte er aus, dass er mit Bescheid der XXXX Rechtsanwaltskammer zum Vertreter des Beschwerdeführers bestellt worden sei und in dieser Rechts-/Strafsache folgende Barauslagen und Fahrtkosten notwendig gewesen seien, die von ihm bezahlt worden seien:

"02.08.2018 Kopien € 0,6 23.08.2018 Kopien € 0,6 07.09.2018 Kopie €

3,0 07.09.2018 Porto € 1,35 05.10.2018 Kopie € 0,6 05.10.2018 Porto € 1,35 18.12.2018 Kopie € 4,8 18.12.2018 Porto € 1,35 19.12.2018 Kopie € 0,6 19.12.2018 Porto € 0,8 18.01.2018 Kopie € 103,8

Barauslagen (USt.-pfl.) € 114,00 20 % USt. Von 114,00 € 22,80 Barauslagen (USt.-frei) € 4,85

Gesamtsumme € 141,65"

4. Mit Schriftsatz vom 19.07.2019 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Antragsteller auf, den Antrag im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs einzubringen. Diesem Auftrag kam der Antragsteller am 31.07.2019 nach.

II. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

2. Der Verwaltungsgerichtshof führte im Erkenntnis VwSlg. 16.820 A/2006 aus, dass sich nach der Rechtsprechung die Zuständigkeit zur Entscheidung von Fragen, die nicht unmittelbar die Hauptsache betreffen, mit dieser aber in einem besonders engen Zusammenhang stehen, nach den für die Hauptsache geltenden Verfahrensvorschriften richtet. Dies wurde für die Zuständigkeit zur Entscheidung über prozessuale Fragen ebenso bejaht (VfSlg. 8874/1980), wie für die Zuständigkeit zur Erlassung von Feststellungsbescheiden bei Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung (vgl. VwGH 25.06.1996, 96/09/0088) und für das in Wiederaufnahmssachen anzuwendende Verfahrensrecht, insbesondere für den Instanzenzug (Walter/Thienel, AVG § 70, E 19). Auch in Kostensachen hat die in der Hauptsache zuständige Behörde zu entscheiden (Walter/Thienel, aaO, § 74, E 12). Da der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Bestellung als Verfahrenshelfer und unter Berufung auf diese Bestellung den Ersatz von Barauslagen aus Amtsgeldern verlangt, und das Gesetz in § 51a Abs. 3 VStG das Einzelmitglied des UVS zur Entscheidung über die Verfahrenshilfe beruft, gelten auch für die hier in Rede stehende Angelegenheit eines Barauslagenersatzes für den Verfahrenshelfer aus Amtsgeldern jene Verfahrens- (und Zuständigkeits)Vorschriften, welche für die Erledigung von Anträgen auf Verfahrenshilfe vor dem UVS gelten.

Dementsprechend ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über diesen Antrag zuständig, weil es gemäß § 61 Abs. 2 VwGG zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof zuständig war.

3. Der Antrag ist nicht begründet:

Soweit in § 61 VwGG nicht anderes bestimmt ist, sind nach dessen Abs. 1 die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Revision, des Fristsetzungsantrages, des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder des Antrages auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes und zur Vertretung bei der Verhandlung (§ 40) ein Rechtsanwalt beigegeben wird. Die Verfahrenshilfe kann für einen bestimmten Rechtsstreit und ein nach Abschluss des Rechtsstreits eingeleitetes Vollstreckungsverfahren gemäß § 64 Abs. 1 ZPO die folgenden Begünstigungen umfassen:

"1. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung a) der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren;

b) der Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes; c) der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer;

d) der Kosten der notwendigen Verlautbarungen; e) der Kosten eines Kurators, die die Partei nach § 10 zu bestreiten hätte; f) der notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind;

diese umfassen jedenfalls auch notwendige Übersetzungs- und Dolmetschkosten; die unter den Buchstaben b bis e und die unter diesem Buchstaben genannten Kosten, Gebühren und Auslagen werden vorläufig aus Amtsgeldern berichtigt;

2. die Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Prozesskosten;

3. sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich geboten ist oder es nach der Lage des Falles erforderlich erscheint, die vorläufig unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts, die sich auch auf eine vorprozessuale Rechtsberatung im Hinblick auf eine außergerichtliche Streitbeilegung erstreckt; dieser bedarf keiner Prozessvollmacht, jedoch der Zustimmung der Partei zu einem Anerkenntnis, einem Verzicht oder der Schließung eines Vergleiches.

§ 31 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden;

4. sofern in einer Rechtssache, in der die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich nicht geboten ist und der Partei auch ein Rechtsanwalt nicht beigegeben wird, die Klage bei einem Gericht außerhalb des Bezirksgerichtssprengels angebracht werden soll, in dem die Partei ihren Aufenthalt hat, das Recht, die Klage gemeinsam mit dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beim Bezirksgericht ihres Aufenthalts zu Protokoll zu erklären und zu begehren, dass dieses Protokoll dem Prozessgericht übersendet, und dass von diesem für die Partei zur unentgeltlichen Wahrung ihrer Rechte bei der mündlichen Verhandlung ein Gerichtsbediensteter oder ein Rechtspraktikant als ihr Vertreter bestellt werde; deren Auswahl obliegt dem Vorsteher des Gerichtes;

5. sofern das Gericht deren persönliche Anwesenheit zur Einvernahme oder zur Erörterung des Sachverhalts anordnet, den Ersatz der notwendigen Reisekosten der Partei in sinngemäßer Anwendung der für Zeugen geltenden Bestimmungen des GebAG 1975; diese Kosten werden vorläufig aus Amtsgeldern ersetzt."

Der Antragsteller macht Ausschließlich Kosten für Porti und Kopien als Barauslagen geltend.

Bei den Kosten für Porti und Kopien handelt es sich nicht um Barauslagen iSd § 64 Abs. 1 Z 1 lit. f ZPO, sondern um Auslagen, die mit der Führung einer Rechtsanwaltskanzlei verbunden sind. Diese sind im Falle der Gewährung der Verfahrenshilfe mit dem (fiktiven) Honoraranspruch für die jeweils erbrachte Leistung abgegolten (VwGH 05.11.2018, Ra 2018/01/0316; vgl. auch VwSlg. 16.820 A/2006).

Der Antrag ist daher abzuweisen, ohne dass darauf eingegangen werden braucht, ob der überwiegende Teil der geltend gemachten Kosten, der erst einen Monat nach Verfahrensabschluss entstanden ist, zur Verfahrensführung notwendig war.

4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidung über die Barauslagen, die auf Grund der Gewährung der Verfahrenshilfe durch den Unabhängigen Verwaltungssenat für die Vertretung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat entstanden sind (VwSlg. 16.820 A/2006), auf die Frage der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die Barauslagen, die auf Grund der Gewährung der Verfahrenshilfe durch das Bundesverwaltungsgericht für die Vertretung vor dem Verwaltungsgerichtshof entstanden sind, übertragbar ist, fehlt.

Schlagworte

Antragsbegehren, Barauslagen, Ersatzanspruch, Fahrtkostenersatz,
Kopienerstellung, Porto, Rechtsanwaltshonorar, UVS, Verfahrenshelfer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W112.1438736.2.00

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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