TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/25 W141 2219905-1

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Veröffentlicht am 25.09.2019
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Entscheidungsdatum

25.09.2019

Norm

AlVG §24
AlVG §25
AlVG §38
VwGVG §29 Abs5

Spruch

W141 2219905-1/9E

Gekürzte Ausfertigung des am 19.09.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und Josef HERMANN als Beisitzer, über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX ,

VN XXXX , bevollmächtigt vertreten durch Rolf KAPPEN, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Korneuburg vom 28.12.2018, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 14.05.2019, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben:

I. Der erste Teil des Spruchpunktes des Bescheides vom 14.05.2019 wird dahingehend bestätigt, dass der Anspruch der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 01.07.2018 bis 31.07.2018 gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung widerrufen wird.

II. Der zweite Teil des Spruchpunktes des Bescheides vom 14.05.2019 wird ersatzlos behoben. Die ausbezahlte Notstandshilfe in der Gesamthöhe von € 473,99 muss gemäß

§ 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG nicht zurückgezahlt werden.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß

Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Die gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.09.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die belangte Behörde und die Beschwerdeführerin am 19.09.2019 ausdrücklich verzichtet wurde.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung, Notstandshilfe, Rückforderung,
Teilstattgebung, Widerruf

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W141.2219905.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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